Begründung von Rechtspflichten


Begründung des Rechts als Verpflichtung


I.

1. Begründung und Anerkennung (in der Rechtfertigung des Rechts)

Die Begründung des Rechts kann nur als eine Verpflichtung erfolgen, Recht als Recht zur Geltung zu bringen.

Das Geltendmachen von Recht ist als Verpflichtung durch Gründe, als Recht anerkannt zu sein, im Gegenhalt auf dessen Nichtanerkennung bezogen, der die verpflichtende Begründung widersteht und sie aufzulösend in ein Anerkennen zu wenden sucht. Dann erst [in Haltungsbildender Wendung zur Einstimmung der Anerkennung] entspricht sich das Recht, zu dessen Begriff es gehört, [in Verantwortung des Anerkennungswiderstreits in der Rechtsmachtausübung / der Machtausübung als Recht] anerkannt zu sein. Nur so – in der Übernahme der Verantwortungspflicht zur Einstimmung in die Anerkennung – ist dem Recht selbst (mit Notwendigkeit, apodiktisch) Sein zuzuerkennen.

  • Das Seinkönnen von Recht als Recht ist darum kein Gegenstand einer Theorie. Eine dem Recht selbst angemessene Theorie des Rechts ist schon aus dem Ansatz der theoretischen Wissenform inadäquat. → Rechtserkenntnis in praktischer Vernunftverantwortung als durch die Idee von Recht (und Gerechtigkeit) geleitet.

2. Recht und Pflicht

Rechtspflichten gegen ihr Nichtanerkennen geltend zu machen, ist nur für Rechte möglich, durch deren Bestimmungen das Recht als solches in den als notwendig einzusehenden Bedingungen seiner selbst ermöglicht und erkannt wird.

Die Begründung von Recht schließt darum mit der anerkennenden Annahme des Rechts als Recht die Einteilung von zu ihrer Anerkennung verpflichtenden Grundrechten ein, durch die es überhaupt möglich ist, verpflichtende Rechte zu haben (durch die wir andere verpflichten können). Nur durch das handelnde Geltendmachen dieser das Recht unter den Bedingungen, als solches sein zu können, einteilenden Rechtsgründe (deren Bestimmungseinsicht in die Anerkennung von Grundrechten eingehen, deren Gehalte also die Bedingungen des Rechts als solchem einsichtsbildend begreiflich machen) ist eine mit der annehmenden Erkenntnis des Rechts als Recht verbundene Begründung von Recht möglich, die die Gestalt der Rechtfertigung von Recht in einer Rechtsordnung annimmt und durch Grundgesetzgebung sich in Stellvertretung zur Anerkennung von Grundrechten verpflichtet: [aus der Achtung in Einsicht ihrer Bedingungen als Rechtfertigungsgründe.]

II.

Recht als Recht im Denken anzunehmen, kann nicht im urteilenden Verstand durch die Formulierung einer Tautologie – Recht ist Recht – erfolgen. Die kann nur eine in der Kritik des Verstandesvermögens als für die Vernunfteinsicht leitendes Denkverhalten Grenze markieren, an der sich die Verstehensintention aufwirft (in einer Verwerfung) und in die Orientierungsverantwortung des Selbstbewußtein (als reflektierende Urteilskraft zur Bildung von Vernunfteinsicht) wendet.

Recht als Recht stellt keine Tautologie dar und kann nicht durch die Behauptung in Geltung gesetzt werden: Recht ist Recht – als sei damit das Recht selbst als (in jedem geltend gewordenem Recht, in jeder herrschenden Rechtsnorm) gegeben bedeutet. Das Recht in seiner Idee als Maß muß in der Beurteilung des als Recht geltend gemachten gebraucht werden können, unterstellt darum jede als Recht geltend gemachte Entscheidung der Anforderung der Rechtfertigung als Recht.

        
  • In jeder für geltend erachteten Rechtsnorm muß in Begriff und Gedanke die Idee des Rechts als Maß zugrundegelegt sein, von der her sich eine Beurteilung zum (bestätigenden, Zusammenstimmung ermöglihenden) Anschluß oder Verwerfung (als Präjudiz) ergibt, deren Bewußtsein zur Verantworutngsgestalt von Rechtsgeltung überhaupt gehört, die sich in Form von Grundsätzen mitteilt und (rechtsprechend, gesetzgebend und anwendend) geltend macht.

Durch die Selbstgemäßheit [des Vermögens des Rechts – in seiner Ausübung, also der Rechtsprechung, Rechtsgesetzgebung und der Verteidigung und Durchsetzung von Recht – zur Anerkennung in Handlung mit Zustimmung, also immer vernunftgemäß in Einstimmung] als Idee ist es als Maß aufgegeben, ihm dort zu entsprechen, wo es für das Geltendmachen zu finden ist = wo es geltend gemacht wird und eine (Recht setztende, Recht geltend machende) Handlungsmacht ihre Beurteilung als Geltungsbestimmung zur erkennen gibt (also definiert, was rechtens ist: einen hier angewandten als anzuwenden richtig zu erkennen gibt, vernehmbar macht: in der Rechtsfindung durch Gesetzgebung und durch Rechtsprechung als Anwendung von Rechtsgrundsätzen. - Kein Recht ohne Sprache. (Symbolische Setzung in vernehmbarer, befolgbarer Bedeutung – Zeichen). In jedem Gebrauch von Recht als (prädikatives) Beurteilungskriterium definiert sich, fallbezogen, was Recht ist, und muß den Definitionsbedingungen entsprechen (den Bedingungen der Identität als Begriff der Idee des Rechtsvermögens, also immer auch der Beurteilung, was recht ist: das Recht ist nicht Gegenstand der Bestimmung, sondern leitet die Beurteiung, was recht ist, an, und bestimmt sich in der Einstimmungsbedingung in ihm.).

Die Selbstgemäßheit ist nur im Verhalten des Selbstbewußtseins von Handlungsvermögen der Findung und Geltendmachung von Recht als Maß annehmbar und schließt ein Beurteilungs- und Prüfungsverhalten ein, das Verantwortung für eine Allgemeingeltung der Rechtsbeurteilungen (von Rechtsgesetzgebung und in Anwendung der Rechtsgesetze in der Rechtsprechung) übernimmt und in Verantwortung vor einer Rechtsgemeinschaft steht, deren Dasein im Gelingen der Einstimmung zur Anerkennung von Recht mit jedem Geltendmachen von Recht antizpiert ist.

Darum sind Begründungsfiguren von Recht auf die Bedingungen der ursprünglichen Einheit von Selbstbewußtsein bezogen, das von der Stellvertretung für Gemeinschaften fähigen Personen getragen ist, die sich als Rechtsgesetzgeber und Recht Beurteilende begreifen und diese soziale Rolle in Form praktischer Vernunft und Urteilskraft ausüben können.

Ihre Explikation und Darstellung erfordert die Figuration des jeweiligen Amtes, das in seiner Stellvertretung legitimiert sein kann, also die Darstellung stellvertretender Handlungen von Personen als Rechtspersonen (Träger von Rechten und Pflichten), in denen die Teilhabe eines jeden an der Konstitution von gemeinschaftlicher Souveränität als Autonomie (als Selbstgesetzgebung und -rechtsprechung) zur Geltung und zu Bewußtsein kommt (Analogie von Politischer- und Seelenverfassung für die Strukturerkenntnis des selbstbewußten Geistes, gleichsam das Führungs- und Verantwortungsgemeinschaftliche in Person).

III.

Als Erfüllungsfigur praktischer Vernunft und Urteilskraft ist die stellvertretend in Verantwortung nur auszuübende Rechtsvernunft im Sittlichen gegründet, das mit dem Anspruch der Selbstgemäßheit in der Idee des Rechts für die Vermögen des Rechtshandelns in Geltung kommt und eigens zu entfalten ist.

Die Unterscheidung von Ethik und Recht ist mit diesem Grundverhältnis und der Maßannahme im Begriff, nicht durch Scheidung innerer Gesinnung und äußerlichem Handeln zu vollziehen [→ Verfahren], sondern muß sich auf die Unterscheidung von Verantwortungsbereiche beziehen, die mit dem Begriff der Person in der Stellvertretung als Einheitsbedingung des Selbstbewußtseins gründen (von dort her einteilbar werden), und verschiedene Bezugsformen auf Gemeinschaften beinhalten, die Gliederungen erfordern. Diese sind durch die Verfassungsgesetzgebung zu berücksichtigen: Schutz der Familie, Vereinigungsfreiheit (zur Gründung von Unternehmen, oder Vereinen), Bildungsfürsorge für die geistigen Vermögen der Lebensführung in Teilhabe an der sittlichen Rechtsgemeinschaft: Achtung der Würde der Person als Träger der Gesetzgebung – und darum Pflicht der Ermöglichung von Vermögen.

IV.

Teilhabe und Figuration der Amtsträgerschaft in der geistigen Stellvertretung des Souveräns in der Einungskonstellation verantworteter Gesetzgebung, Rechtsprechung und Handlungsführung sind Haltungsbedingungen der ursprünglichen Einheit im Selbstbewußtsein als Person; aber sie sind weder zureichend, noch können sie im empirischen Bewußtsein personaler Verantwortung aufgewiesen werden, dass sie (im Gegebenen) erfüllt sind.

Sie stellen darum keine Kriterien dar, wer Person ist oder nicht. Da es sich aber um notwendig mit jeder teilhabenden Bedingung am Selbstbewußtsein als Person in Anspruch genommene Verhaltens- und Vermögensbedingungen handelt, sind sie aus der Selbstverpflichtung des diese Bedingungen Denkens, Begreifens und Erkennens als zu erfüllen auf eine Weise geltend zu machen, dass dieses Verhalten des (in je eigener denkerischer Beurteilung) Geltendmachens von Bedingungen das Vermögen zu ermöglichen bestrebt sein muß. Die Bedingungserkenntnis ist also in ein fürsorgendes Bildungsverhalten eingebettet, das zur Haltung der Vernunft in der praktischen Urteilskraft gehört, und sich von einer theoretischen wie empirischen Beschreibung durch diese mitverantwortende Teilhabe in Ermöglichung von Vermögen unterscheidet und darum im praktischen Bewußtsein weder technisch-intrumentell verfährt, noch in normativer Weise Kriterien des Ein-oder Ausschlusses zur emprisch feststellbaren Zugehörigkeit gebraucht.

V.

Man kann sich diese Grundhaltung (aus der durch die Idee des Rechts begründete Teilhabe an der Rechtsgemeinschaft) daran deutlich machen, dass auch der Rechtsverletztende oder Verbrecher als teilhabend an der Rechtsgemeinschaft zur Rechenschaft und Verantwortung gezogen wird. Gerade weil er als rechtsverletzend nicht selbst rechtlos wird, kann eine Rechtsgemeinschaft unter Wahrung ihres gemeinschaftsgründenden Allgemeingeltungsanspruchs die Anerkennung von Personen als Rechtspersonen durchgängig wahren und ihr Geltung verschaffen.

Die Macht der Durchsetzung von Recht gegenüber Rechtsverletzung, die als Zwangsbefugnis unter Bedingungen der Legitimität steht und an die Verantwortung zur Bestandserhaltung von Recht (alsRecht) gebunden ist, ist, wie zu zeigen, eng mit dem Gewaltmonopol von institutionalisierter Stellvertretung zur Ausübung gemeinschaftlicher Souveränität (→ Am als Auftrag der Souveränität – in jeder Staatsgewalt) verbunden, kann nur beim Versagen der Amtsausübung ein Vertretungsrecht (Widerstandsrecht) einzelner aufgrund ihres sittlichen Vernunftbewußtseins beiseite gestellt erhalten  (Verfassungsklausel), steht aber grundsätzlich jenen „vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen“ Maßnahmen einer Obrigkeit entgegen, durch die z.B. ein Verbrecher oder Staatsfeind für „vogelfrei“ erklärt wird, also (in Zeiten, als man auch den Tierschutz nicht mehr oder noch nicht kannte) für rechtlos beurteilt und von jedem, der ihm begegnet, getötet werden durfte, also 'jedem Beliebigen' ein Recht, jemanden als rechtlos zu behandeln, zuerkannte.

Ein solches Recht zu „verleihen“ ist nicht begründbar und hat also selbst keinen legitimen Rechtsgrund.

Daß die Zuerkennung von Recht, jemanden als rechtslos zu behandeln, nicht selbst rechtens sein und nicht als Recht, ein Recht auf ein Behandeldürfen von Personen als rechtslos zuzuerkennen (→ Anerkennung), gerechtfertigt werden kann (Illegitimität der Willkür als Souveränitätsmacht; Illegitimität einer als rechtssetztend anzuerkennenden Macht / Gewalt; vgl. analog: Freund-Feind), ist nicht nur am Widerspruch in der Bestimmung des Personbegriffs (als Wesen, das Rechte hat), anzuzeigen (und damit korreliert in der Bestimmung des Begriffs des Rechts), läßt sich auch den zur Geltungsbedingung von Recht als Maß der Rechtsbeurteilung zeigen, die das Seinkönnen von Rechtsordnung in einer rechtsstaatlich verfassten Personengemeinschaft einschließen.

Die Probleme, die sich für die Geltung von Recht und der sittlichen Ordnung der (legitimen) Rechtsgemeinschaft durch den Ausschluss von Personen aus der Rechtsgemeinschaft ergeben, läßt sich an den Sophoklestragödien „Ödipus Rex“ und „Antigone“ zeigen.

Um der befürchteten schweren Rechts- und Sittenverletzung durch den neugeborenen Königssohne zu entgehen, wird dieser auf Anordnung durch die herrschende Königsmacht zu töten beabsichtigt, aber nur in die Schutzlosigkeit der Wildnis ausgesetzt, in der das Kind als Lebewesen (durch Fürsoge anderer) überlebt und so sich das geweissagte Schicksal erst erfüllen kann, es zu der durch die Aussetzung / Tötung nicht zu verhindernden Zerrüttung der sittlichen Rechtsordnung, dem Selbsterhaltungswillen der Herrschaft entgegen, kommt.

Tragisch, weil die Beteiligten den Bedingungen, unter denen sie handeln, nicht entgehen können. Die Tragödie ereignet sich als Vergegenwärtigung des Vergangenen, dessen Ereignisfolge unabwendbar geworden ist. Lehrreich werden sie aber für die Urteilskraft der mitfühlend, die Handlungsentscheidungen (der Könige und der das Volk Vertretenden) mitbeurteilenden Zuschauer: die griechische Tragödie bildet die Einsicht in die Legitimitätsbedingungen einer Rechtsordnung, die immer auf die Bestandsbedingungen von Gemeinschaft aus nicht pragmatisch verfügbaren Sittlichkeitsgründen der Achtung von Vermögen des Seinkönnens als Pesonen in Anerkennungs von Recht (auf Achtung → Antigone) grundlegend bezogen ist.

Darum ist es auch für das gerechtigkeitsgegründete Rechtsverständnis von Sokrates keine Option, in Kritik an den ihn verurteilenden Rechtsurteilen sich durch Flucht ins Ausgesetztsein in die Rechtlosigkeit außerhalb der geltenden Politeia der bestehenden Rechtsgemeinschaft zu entziehen. Das Recht selbst kann er nur in ihr gegen sie geltend machen. Sein Widerstand ist geistig im Entwurf einer die Beurteilungsgründe prüfenden und ob ihrer Legitimität allgemein zu beurteilen fähigen Verfassung als Grundlage von Rechtsgemeinschaft überhaupt.

VI.

Wir hatten oben betont, dass die in figürlicher Stellvertretung im Rechtsethos des Selbstbewußtseins als Person wahrgenommene Amtsverantwortung von Gesetzgebung und Rechtsprechung (als teilhabend an der Bildung öffentlicher Meinung), eine notwendige, aber nicht hinreichende Anspruchsbedingung in der Geltung von Recht für eine rechtfertigungsfähige Rechtsgemeinschaft darstellt.

Mit der Rechtsbeurteilung ist immer ein Rechtsempfinden verbunden; und das auch bei der Tragödie, der dramatischen Darstellung von Handlung, bereits berücksichtigte Mitfühlen als Zuschauer (bei gleichzeitig wieder herzustellender Distanz durch den Wechsel der Einfühlungen in die Protagonisten) erfordert eine eigene Beachtung, erfordert aber auch – in der Besonnenheit als Grundlage der teilnehmenden Amtstugend für die Legitimtitätsbeurteilung der stellvertretenden Ausübung von Rechtsbeurteilung – eine Beherrschung der Bestrebung, die Beurteilungsempfindung „unmittelbar“ geltend zu machen.

Das Rechtsgefühl bedarf der Bildung und deren Orientierungsgabe der Reflexion auf die zu beachtenden Bedingungen der Teilhabevermögen an der Rechtsgemeinschaft, die ihrerseits die Zusammenstimmung der Rechtsprechung aus institutionalisierten Stellvertretung zu verantworten hat und als begründet nachvollziehbar öffentlich machen muß.

Die Empfindung muß sich in allen Begründungs- und Rechtfertigungsüberlegungen von Rechtsentscheidungen (und ihrer Rechtsbeurteilungen) mit der Vernunft in der zu wahrenden Verantwortung des Rechts als Recht verbinden (also in Annahme der Idee als Maß – als selbstverpflichtende Beurteilungsprüfung), muß also die Haltungsgestalt von Achtung annehmen, die darum als Anerkennungsbedingung von Recht überhaupt, als ein Grundrecht auf Achtung der Würde als Person anerkannt und unmittelbar zum Verbot des Ausschlusses von Personen aus der Rechtsgemeinschaft führt: alle Schutzmaßnahmen gegen rechtsverletzendes Verhalten (im Handeln und in den Haltungen) und gegen erkennbare Handlungsabsichten von Personen müssen selbst die Bedingungen von Recht wahren.

Leitend bleibt die Schutzpflicht, darum darf hier mit der aufgewiesenen Berücksichtigung von Bedingungen der personalen Vermögen nicht sofort an eine humanitäre Verpflichtung gegenüber den Verbrechern gedacht werden: diese sind als vor Gericht in Verantwortung zu ziehen als Angekagte und Verdächtigte in den eigenen Verantwortungsvermögen ihrer Urteilskraft zu behandeln (also ihnen z.B. nicht durch Folter falsche Geständnisse abzuzwingen).

Umgekehrt sind auch sie unbedingt zur Wahrheit verpflichtet und es gibt kein Recht, sich der Teilnahme an der Aufklärung (durch Aussageverweigerung) zu entziehen. Das Räuber- und Gendarmspielchen, dass die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten die Schuld nachweisen muß, diesem alle Tricks erlaubt sind, sich dem Nachweise zu entziehen, zeugt von einem vorverantwortlichen Verständnis der Teilhabe der Person an der Konstitution von Rechtsgemeinschaft.

Die Grenze des Rechts zeichnet sich eben nicht in der öffentlich-äußerlichen Nachweisbarkeit einer Gesetzesübertretung gegen die sittlichen Pflichten ab, während die Privatperson sich alles erlauben dürfe, solange man ihr die Verletzung nicht nachweist.

Eine solche Grundhaltung verletzte die Bildungspflicht der Herausforderung in der Ermöglichung der Vermögen von Rechtsverantworung als grundlgend für das Selbstbewußtsein eines jeden als Person, die elementar ist für die Teilhabeform des Einzelnen an einer als selbstgesetzgebend souveränen, darum notwendig demokratisch in königsfigurativer Verantwortung organisierten Rechtsgemeinschaft.

… als souverän organisierten Rechtsgemeinschaft, die darum notwendig demokratisch verfasst und von einem jeden in königlicher Verantwortung zu vertreten verantwortet werden können muß.


VII. Zum Grundrecht auf „Meinungsfreiheit“

Jedes öffentliche Wort steht unter der Verantwortung, wahrheitsfähig in seinem Gehalt zu sein, und die Beurteilungs- und Erkenntnisvermögen derer, an die das Wort sich richtet, nicht zu verletzen.

Vorbild sollte die Wahrheits- und Begründungspflicht vor Gericht sein; sie enspricht dem Gerichtshof des Gewissens, das eine stellvertretende Prüfung aus der Allgemeingeltung seiner Kriterien für die praktische Urteilskraft einschließt.

Hier liegt es aber schon im Argen, denn Täuschung und Lüge sind längt zu unsanktionierten Mitteln des Rechtsstreits und der Behauptung eigenen, parteiischen Rechts geworden; und die öffentliche Instanz des Gewissens in der Gesellschaft, traditionell die Kirche, hat dieses Vermögen ebenso verloren, wie die Parteiinteressen vertretenden Kräfte der Rechtspflege.

Die an einem Interessenausgleich orientierten Richter haben die Einsichtspflicht in das Maß des Rechts ebenso preisgegeben, wie der Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb von Juristen, die eingeübt werden, sich in diesem „Rechtausgleichsbetrieb“ bewegen und ihre Honorare verdienen zu können.

→ Rechtspragmatik – oder der sittliche Verfall der Justiz.