Ethos der Achtung


Achtung – der Würde gegenüber

1.

Achtung ist ein Empfinden im Vernunftverhalten von Personen, das in der Würde ihren Grund hat und selbst Grund ist für die Anerkennung von Rechten des Personseinkönnens. Die Vernunft vereinigt das Grund Haben in Achtung eines Grundes und das Grund Sein von Achtung als Grund in der Haltung einem Achtungsgrund vernehmenden und zu achten gebenden Vernunfthandlen und gibt darin die als Grund geachtet werdende Würde als die des Personseinkönnens zu erkennen, zu dessen Vermögen die Vernunft im Vermögen der Achtung und als Vermögen der Gründe selbst als eines neben und mit anderen gehört. Person selbst zu sein vermag niemand allein durch Vernunft.

In der Achtung und der durch sie ermöglichten Einsicht in die Würde von Vermögen, selbst als sich gemäß sein zu können, unterscheidet sich das Bewußtsein der Vernunft im Empfinden von der auf gegebene Erscheinungen bezogenen Wahrnehmung und ihrer verständigen Erkenntnis, die vergegenständlichen kann, was sie als Ding, Wesen oder Begebenheit in der Welt (in Zusammenhängen von Gegebenheit in Raum und Zeit) wahrnimmt und als daseiend (in Bestimmung von Sachgehalten, also als Realität) begreift. In ihrem Geachtetwerden durch Vernunft aus Empfindung hält die Vernunft, was ihr als Würde Grund der Achtung ist, von der Art der Gegebenheit von Gegenständen in der erscheinenden Welt unterschieden, indem sie die im Denken des Geachtetwerdenden beteiligten Urteils- und Vorstellungsfunktionen des Verstandes gleichsam abschirmt und so der Achtung  ihre besondere Art der Haltung verleiht.

Würde als Grund ist nicht als vergegenständlichbare Gegebenheit (z.B. in der sinnlichen Erscheinung von Personen, die wir als Menschen wahrnehmen) erschlossen, sie kann nicht durch Eigenschafen charaktisiert werden und durch empirische Kriterien etwas zu oder abgesprochen werden, sondern wird in der Achtung in einem vom sinnlichen Wahrnehmungsverhalten des etwas als etwas begreifenden Verstandes sich unterscheidendem Empfinden aufgenommen (angenommen, daß sie ist), mit der die Vernunft sich zur einem ihre Haltung bestimmenden Grund verhält, der sie in eine besondere Art des Vernehmens gebracht hat, in dem sie sich als Vermögen der Einsicht durchaus entspricht. Es muß in Unterscheidbarkeit von Dingen in der gegenstänlichen Welt ein Grundsein, der das Sichentsprechen der Vernunft im Verhalten der Achtung zu ihm, ermöglicht und ohne dieses sich entsprechen der Vernunft in der Achtung nicht geachtet sein kann: so ist das Geachtetsein der Würde eine Bedingung der Denkbarkeit ihres Seins.

Es ist dieses sich Verhalten der Vernunft als Achtung zur Würde als Grund ein bestimmt Werden im Sich Bestimmen Lassen in durch den geachteten Grund ermöglichten Entsprechung zum Selbstseinkönnen als Vernunftvermögen, als das sie sich nur mit der Achtung von Würde selbst als sichgemäß sich verhaltend bewußt ist, da sie das achtend sich in Selbstgemäßheit Verhalten können als ermöglicht empfindet und in der Achtung von Würde selbst als sie selbst bleiben kann. Darum ist die Achtung der Würde von personalen Vermögen, zu deren Seinkönnen die Vernunft selbst gehört, unbtrennbar von einer Selbstachtung, die an Selbsterkenntnis und Selbstbewußtsein der Vernunft teilhat, jedoch nicht als das Selbstbewußtsein des denkenden Verstandes faßlich wird. Die Selbstgemäßheit der Vernunft wie eines jeden der Vermögen im Seinkönnen von Personen setzt ihre Untersheidbarkeit im Grundverhältnis ihrer Würde voraus und d.h.: keines kann in seinem Würdegrund auf ein anderes zurückgeführt werden: in ihrer Würde als Vermögen sind sie gleichursprünglich zu achten.

Das Vernehmen der Vernunft integriert aber die Vermögen des Verstandes und der Sinnlichkeit in ihrer Fähigkeit der Objektivität (z.B. in der Naturwissenschaft) in das Geachtetsein von Vermögen des Personseinkönnens überhaupt aus der Entgegensetzung zur Wahrung der Achtung, die der Vernunft obliegt

Als der Einheit den Vermögen des Personseins zugehörig, vermag Vernunft deren Würdeachtung nicht allein selbst durch sich selbst zu begründen, verantwortet aber als Vermögen der Achtung deren Geachtetsein in allem als durch Vernunft geleiteten handeln. Dies vermag sie aber nur, wenn sie als Achtungsvermögen in einer Verantwortung für alles durch Willensvorstellungen bestimmbaren Handelns steht – und hieraus erwächst die gesetzgebend rechtsbegründende Verantwortung in der Begründung eines für alle Willensbestimmung anzuerkennendem Recht auf Achtung eines jeden der Vermögenden (unter dem Maß der Selbstgemäßheit)

Das bedeutet, die Achtung kann nicht, darf nicht aus der Vorstellung des (erhaben gebietenden) Gesetzes handlungsleitend sein: Achtung ist keine Vorstellung, sowenig wie die Würde als Idee vorstellbar ist.

Vernunft verhält sich im verantwortlichen Handeln dem Handlen gegenüber aus der Achtung der Würde von Vermögen des Seinkönnens als Person, in dem sie andere (vor allem die ihrer Einsichtshaltung am nächsten Verwandten Erkenntnis-)Vermögen in der Achtung der Würde eines jeden der  Vermögen zugleich von sich unterscheidet und als Bedingungen des Selbstseins einer Person (und deren Vernunftvermögen) erkennt, die in der Würde des Seinkönnesn als Person die in Vernunftverantwortung integrierten Vermögen vereint. In dieser ihrer aus Achtung der Würde von Vermögen durch Vernunft ermöglichter Einheit der Person behält die Unterscheidung wie die Integration durch Vernunftachtung ein praktisches Moment, das sich als Begrenzung von Bestimmungsmacht darstellt, an der die Vernunft selbst – als theoretische – teilhat: Begrenzung des Verstandes erfolgt als Selbstkritik, wo sie der mißachtung engegnend dere Verkennung von Würde durch Erkenntnis muß begegnen können. Erst mit der Kritik der Vermögen in der Selbstkritik der Vernunft (unter Beistand und hilfe der reflektierenden Urteilskraft in der Entscheidung) ist Achtung von Würde als sittliche Einsicht so sich bilden zu können ermöglicht, daß das in ihr sich eröffnende Begriffsbewußtsein (der Vermögensideen und ihrer Einheitsbedingungen für das Geachtetseinkönnen von Personen in ihrer Würde des Seinkönnens als sie selbst in personalen Gemeinschaften) zum Bestimmungsgehalt von Schutzgesetzen des Rechts von Personen (Grundrechtsgesetzen) werden kann.

Durch die Kritik widersteht die Achtung in der Veranwortung aus sittlicher Einsicht dem möglichen Ausgriff der Verstandeserkenntnis (im denkenden Verhalten der Vernunft) zur Objektivierung des Würdegrundes von Achtung, indem sie den Gebrauch der Gegenstandsfunktionen des Verstandes unter Vernunftbedingungen senes Vermögens erkennt und begrenzt, und so den Intentionen der Vergegenständlichung von (personalen) Vermögen (des Erkennens und Empfindens, des Handelns und des aus Achtungsgründen bestimmten Verhaltens) widersteht (ihre Zumutungen abwehrt).

Mit der Unterscheidung von Kategorien (als Gegenstandsfunktionen) und Ideen in der jeweiligen Bedeutungs- und Bezugsart ihrer Begriffe muß auch die Unterscheidung von Idee und Vorstellung vollzogen werden: durch Ideen geleitet ist das Handeln der Vernunft (als praktischer Vernunft) nicht als durch (zu realisierende) Vorstellungen bestimmt zu denken, sondern steht dem vorstellungsgeleiteten Handeln und deren Art von Willensbestimmungen (in Wert und Willkür) entgegen.

Was in der Herausarbeitung des Sittengebots als zum Grundverhältnis der Achtung der Vernunft gehörig als Kritik an objektivierendem Wissensverhalten gegenüber dem Seinkönnen von Personen in dem ihnen selbst zugehörigen Vernunftverhalten der Achtung geleistet wird und als Bestimmung zum Grund im Vernehmen durch Achtung (und damit zur Würde als Grund von Achtung) gehörend erkannt wird, ist der Achtung selbst in der Bildung von Achtungsvermögen zugehörig und stabilisiert ihre Haltung für die integrative Wahrung von Empfindung und Vernunft, weil diese sich nicht in der primären Verfassung von Gegenstandswissen in der Verfügung von Dingen einstellt, sondern allein in einem das Begehren z.B. der Nahrungsaufnahme oder des Handhabens und Erforschens von Natur und Funktion der Dinge beschränkenden, seine Handlungsintentionen zu beherrschen vermögenden Verhalten das Selbstsein der Vernunft als Achtung wirklich sein läßt, d.i. als Vernunft im Grundverhältnis zur Würde als Person und der Würde all ihrer Vermögen als achtende und selbst achtungswürdiges Vermögen selbst als sie selbst sein kann: durch Beherrschung von Verfügungsmacht, sowohl aus Begehrungsbestimmungen der Urteilskraft als auch aus Wissenintentionen, ihrer Idee als Vermögen unter den Einheitsbedingungen des Seinkönnens als Person entsprechend.

Die Vernunft muß sich in der Kritik ihrer Vermögen selbst berichtigen und als theoretische begrenzen, wo sie als höchste Einsicht und Erfüllung aller Bestrebungen (alle Willensbestimmungen im Handeln) die Theoria hat (statt der Entsprechung des Maßes in der Einheitsordnung von nicht auf einem Prinzip beruhenden Vermögen (Rationalismus / Empirismus Neuplatonismus – Achtlosigkeit im Gebrauch der Begriffe).


2.

Dies ist ein ursprünglich praktisches, nur im Handlungsverhalten als Person zur Personalität von Personen wirklich mögliches Verhalten, dessen Einsicht nicht in der Haltung der wahrnehmungsbezogenen Beschreibung (nicht als Theorie eines Faktums – Schönecker), sondern nur in der Teilhabe an der Kritik zur Unterscheidung von Vermögen in ihren Bedingungen des selbstgemäßen Verhaltens sich bilden und zur Geltung gebracht werden kann (in einer mit kritischer Urteilskraft vereinter Vernunft im Achtungsverhalten als durch Begriffe von Vermögen in ihrer Ideenbedeutung geleitet).

In der Achtung durch Kritik (die also zur Einheit von Vernunft und Empfindung als Achtung in Unterscheidung von sinnlicher Wahrnehmung im Erkenenn und Wissen und vom sinnlich bestimmten Begehren als Lebewesen – für das Erkennen, also unter dem Primat der Erkenntnis [die Vernunft dient sich zur Beherrschung der Begierden der Erkenntnishaltung des Verstandes an, gerät als rationalistische unwillkürlich in Widerstreit mit sich … macht in der rationalen Seelenlehre (Psychologie) das Lebendige als Träger von Vermögen zum Objekt des Wissens und der Beherrschung, nimmt aber im Wissen die Zwecke von den „Bedürfnissen“ des als Organismus objektivierten Subjekts her ] - …)

In der Achtung durch Kritik muß die sittliche Einsicht (in ihrer reflektierenden Explikation) sich grundlegend von der Intentionalität des über etwas (als gegeben) urteilenden Verstandes in ihrer „Wissens- und Erkenntnisart“ unterscheiden (als auf Achtung aufruhend) und „gegebene“ Verstandesurteile über Würde und Vernunft (als wären sie Gegenstände) darin „berichtigen“, daß sie das Verfehlte der Geltung als Wissen aus Erfahrung im Bewußtsein der Würde gegenüber umkehrt: nicht das intellektuelle Vermögen ist es die, den Begriff der Würde bestimmt, sondern diese bestimmt als Grund die ihr entsprechende Haltungsbestimmung als Achtung, trägt so zur Bestimmung des Vernunftbegriffs selbst im noch in Begriffen des Geachtetsein als Vermögen bei.

Unterscheidung im Bewußtsein des „Faktums der Vernunft“ in der Haltung der Achtung (von Würde als verhaltensbestimmender Grund = ursprünglicher Bestimmungsgrund in und für das sich selbst gemäße Verhalten als Vernunft in Achtung von Würde) gegenüber empirischen Fakten und den Behauptungsformen ihres Wissens (V 31 „Doch muß man, um dieses Gesetz ohne Mißdeutung als gegeben anzusehen, wohl bemerken: daß es kein empirisches, sondern das einzige Factum der reinen Vernunft sei, die sich dadurch als ursprünglich gesetzgebend (sic volo, sic jubeo) ankündigt.“)

Im Faktum der Vernunft gibt es unmittelbar kein Subjektverhalten im Bewußtsein zum Grund als Gegebenheit des zu achtenden Gesetzes: die Würde als Grund ist nur im Geachtetsein gegeben und nur in ihr gegenwärtig. Die Form des Gesetzes nimmt der Achtungsgrund in der Anerkennung von Achtungsrecht an, darin die Würde der Vermögen in der Vernunft – ihrer erfahrenen Mißachtung entgegen - darin geachtet werden, daß sie das Achtung als Recht gebietende Grundgesetz gibt.  

(→ Prinzip, nach dem sich die Gesetzgebung bestimmt)

In Verantwortung des intellektuellen (kalkulierenden, rechnenden = logischen) Verhaltens (logismos) zu Beurteilungsbestimmungen und Weisungen von Handlungsverhalten von Personen (Subjekten des Handelns und dessen Willensbestimmungen) in Handlungsgemeinschaften hebt – in Wahrung des Achtungsgrundes in der die Erkenntnisarbeit aus Begriffen leitenden Haltung der Achtung – die vernünftige Explikation / Darstellung sittlicher Einsicht und ihrer Geltungsart mit der kritischen Unterscheidung der eigenen Verfahrenshaltung gegenüber der theoretischen Form von Wissenschaft an.

Die Grundlegung der MdS behandelt das Sittliche als Moral in Unterscheidung von technischen Zwecksetzungen – also im Raum der Zwecke – und zeigt auf, daß mit der Figur des Zwecks an sich selbst ein Verhalten aus Gründen für das sittliche Bewußtsein leitend wird, dem ihre Haltung als Grundlegung gemäß ist. Sie greift darin auf die Kritik der theoretischen Vernunft aus, die vom Selbstbewußtsein des Vertandes her (Ich-Bewußtsein) dessen Objektivitätsbedingungen aufgewiesen hat und als an die sinnliche Gegebenheit im Erscheinungsverhalten der Wahrnehmung gebunden erkennt (Bedingung und Grenze der Verstandeserkenntnis von Gegenständen) [und nicht totalisierbar ist für das Ganze des Seins von Seiendem]

Die GdMS bereitet einen Übergang zur Kritik der Vernunft als an sich praktischer vor, der die Durchführung der KrV für die Methodenausrichtung zur Darstellung der Verbindlichkeitsform von sittlicher Einsicht zur Voraussetzung hat – also das einholt, was an Grundhaltung der Grundlegung von Sitltichkeit für die Vernunfteinsicht (in Achtung der Vermnögen des Seinkönnens als Person und ihrer besonderen Integration von Empfindung) „vorausgesetzt“ ist. KpV verweist ausdrücklich auf die KrV als Resultat (vgl. Hauptanliegen der KrV).


3.



Selbstachtung der Vernunft ist Moment der Würdeachtung personaler Vermögen, (eine notwendige Bedingung) nicht der zureichende Würdegrund. / Achtungsgrund.

Darum ist die Würde des Menschen als Person auch nicht allein durch sein Vernunftvermögen gegeben und begründet zu erkennen.


Wenn sie nun aber



Einteilung als Bestimmung des Begriffs der Achtung

I.

Achtung als Achtung gibt, der Würde gegenüber, jene Ordnung an, die sie ist, in der Würde im Geachtetseins als Grund sein kann: Achtung, der Würde gegenüber, als Ordnung dem Grund gegenüber (also zur Würde als Grund [gefaßt] sich verhaltend und damit als begründet = vernunftgemäß) stellt in sich das Gegründetsein als ursprüngliche Würdeachtung dar – die sich in ihr erzeugt und das rechtfertigt, was als Würde ursprünglich geachtet unbedingt zu achten ist.

Die Achtung als Ursprungsordnung zeigt sich als ursprünglich für eine Würdeordnung (also die Ordnung des seins als Geachtetseins von Würde und gibt diese als Rechtfertigungsordnung zu erkennen, die das Sein von Würde in empfundender Achtung zugrundelegt: Achtung als Vernunftempfindung ermöglicht und erfordert. (Würde in empfundenem Vermochtsein – Freude / Glück des Gelingens, des Zusammenstimmens)

Achtung als Ordnung ist Seinsbedingung – in der Ursprünglichkeit rechtfertigender Würde – gerechtfertigten Verhaltens als Würdig: als Ordnungshandlung – ursprünglich der zu ermöglichenden Würde (von Vermögen) gemäß: sie rechtfertigend und so selbst als gerechtfertigt zu glauben, anzunehmen, zu vernehmen.

(siehe Glaube und Rechtfertigung).

II.

Achtung als Empfindung, dem Vergleich in vergleichender Wahrnehmung der Materie gegenüber, ist als Empfindung selbst Materie der wahrnehmend Vernehmens. Sie nimmt im Empfinden das Würdige als zu achten würdig wahr, da sie es wirklich achtetet, in wirklichem Empfinden. Die Wirklichkeit des materiellen Empfindens ist Wahrheit der Wirklichkeit der Achtungswürde, der Würdigkeit, geachtet zu sein und bestimmt so die Beurteilung material, nicht formal.

Achtung als Empfindung kann nicht durch das Formale des Gesetzes ersetzt werden, das nur von den in ihm erkennbar werdenden materialen Bestimmungsgehalten (ursprünglicher Bestimmungsgründe) geachtet sein kann, da sich das allgemein verbindliche Gesetzesgebot (wie es zur Form des Gesetzes gehört) mit dem [durch Vernunft] einsehbaren ursprünglichen Bestimmungsgehalt der Würdigung von Vermögen als Bedingungen von Würdeachtung (des grundlegenden Geachtetseins von Würde) zur unbedingtheit einer Geltungsart vereint, die für keine (vernünftige, d.i. in ihren Vermögen geachtete) Beurteilung mehr verneint werden kann.

Als Empfindung gibt sich die Achtung (der Würde von Vermögen als Grundordnung ihres Seinönnens) in die Beurteilung (des Verstandes im Wahrnehmungsverhalten ein – und kommt dort zur Geltung, wo die Vernunft theoretisch affziert ist: an Verstandesbeurteilungen im Urteilen teil hat: im schließenden Gebrauch von Grundsätzen – wie in juristischen Syllogismen).

Beurteilung als durch Achtungsempfindung material „gesteuert“ (als materiales Kriterium)

[darum der Gebrauch der Reflexionsbegriffe Form-Materie für die „Analytik der praktischen Vernunft“ verfehlt: zur Absonderung eines reinen Teils Analog zur Rechtfertigung von Kategorien: dort aber der Bezug auf die reinen Formen der Anschauung und Bedingungseinsicht in Gegebenheit EINER Anschauung: hier aber für die Ordnung als Einheit der Vermögen – in EINER Person als stellvertretend = noumenal – in reflektierender Urteilskraft der Veranwortung von Einstimmung – dem Widerstreit gegenüber: dies die „Grundeinteilung“ von Handlung in Verantwortung für die Vernunft als genau darin nur an sich praktisch].

Übergang: der Einstimmungsverantwortung gegenüber

III.

Daraus ergeben sich nun Pflichten der Vernunft aus Achtung in material beurteilendem Empfinden.

Die material empfindende Beurteilung wird als Achtung (in Wahrung des Ordnungsgrundes in der Grundordnung von Würde) der Vernunft verpflichtend: in der Achtung als Vernunft der Einstimmungsverantwortung von Handlung (im Widerstreit von Handlungsbestimmungen) gegenüber. Diese Pflicht ist (für die Handlungsbestimmung der Vernunft aus Achtung und in Achtung) keine Andere als die Anerkennung des der Pflicht zugrundeliegenden Rechts auf die (in der Vernunftachtung unbedingt anzuerkennende Pflicht zur) Achtung: hier wird die „Doppelheit“ der Inanspruchnahme von Sein und des Aufgegebenseins in dessen Gegebenheitsart als Vermögen in Achtung seiner Würde dort, wo es im Akut in Gebrauch (und dessen sich selbst bewußt) ist.

In dieser Vernunftpflicht der Anerkennung, die Achtung selbst als Vernunft darstellt, wird die Würdeachtung zum Grund eines Sollen (einer Verpflichtung), die aus der Pflichtanerkennung (Anerkennung der Pflicht), die als Anerkennung aus der Achtung als Vernunft folgt und in der ihre Pflicht anerkennenden Vernunft zum Grund eines Achtungsgebots von Würde in der Grundordnung wird.



IV.

Dieser Vernunftpflicht liegt als Grund (der verpflichtenden Anerkennung = Anerkennung einer Pflicht als Grund der Anerkennungspflicht) die Achtung als Dienst in einer Einsicht zugrunde, in der die Vermögen und Bedingungen der Grundordnung von Würde in ihrem Bedingungsgefüge „gewahr“, aus Empfindung der zugleich antizpierten und vorausgesetzen Zusammenstimmung (im Selbstbewußtsein des Geachtetseins des Vernunftvermögens – in Selbstachtung – tödlich, wenn diese zerstört wird: Verachtung der Vernunft – Misilogie, Sünde wider den Geist, unverzeihlich: Kritik als Berichtigung: Auferstehung der Würde vom sich ursprünglich erneuernden Grund her als Gabe des Maßes).

Achtung als Dienst der in die Beurteilung eingetretenen Wahrheit gegenüber, weil die Vernunft in einen nach Kriterien des Verstandes gemessen, Begründungszirkel geraten ist, wie ihn die Diskussionen zum „Faktum der Vernunft“ behandlen (vgl. V 4 ratio essendi und ratio cognoscendi), ist, Dienst [in der Herrschaft / in herrschender Einsicht / der Würde als Verpflichtungsgrund in Achtung] (aus Achtung von Würde in Beurteilungsempfindung verpflichtendem Anerkennungsgrund) für die Wahrheit als Einsicht in jene Würdigkeit, die in Aufnahme der (für wahr nehmenden) Beurteilungsempfindung Einsichtsgrund der Liebenswürdigkeit sein kann und die Achtungsempfindung mit der wahrheitsfähigen Liebe zum sowohl Achtungs- wie Liebenswürdigen (Hochzuschätzenden, zu Lobenden, zu Verherrlichen vgl. Liebeslyrik) Geliebtseins – die Neigung in Einsicht der Liebenswürdigkeit als mit der Vernunftpflicht (nicht zufälligerweise) übereinstimmend, sondern aus im Achtungsgrund gegründeter Würde – der Vermögen von Vernunft und Achtungs und Würde und Ordnungsvermögen – als Person unter Personen: „Denn wir vermögne nur, was wir (wahrhaft) mögen.“ als Liebe der Vernunft, die allen Vernufntweden gemeinsam sein kann und in keine Konkurrenz von Besitzaneignung treten kann (nicht jemanden Vernunft und Urteilskraft als Vermögen zu mindern, um selbst höher geschätzt zu werden, weil die hochschätzung nur gelten kann, wenn andere dieses Vermögen haben – gegenüber der Öffentlichkeit, allgemein: darum nur hierin als mit der Gesetzgebung der Vernunft sich verbindend (siehe Einteilung der Würde und des Grundes und der Ordnung und des Rechts)

Die Einteilung mündet aus den vollzogenen Übergängen aals Gliederung und Einholung zur Integration der Identitätsbedingungen von Achtung als Vermögen, der Würde gegenüber, in die Würde ihres Dienstes als Einsichtsliebe (Liebe aus Einsicht und Liebe zur einsicht, aber auch Einsicht in die Liebe selbst als würdig „Das Höchste aber die Liebe“ vgl. Rechtfertigung durch Liebe (Fellmann InfoPhil 2017 – hat die Vernunftpflicht zur Voraussetzung).



Ansatz und drei Übergange zur Rückbindung als Integration zur Bildung der Achtungseinsicht (in der Liebenswürdigkeit – hier ist jetzt Schiller aufzunehmen):



Achtungsentscheidung: Vereinigung Achtung und Entscheidung

Ansatz:

I. Ordnungspflicht (in der Herausbildung einer Ordnung): Einheit von Ursprung und Freiheit

in Verantwortung von Würde durch rechtfertigende Vernunft.

II. Empfindungskritik (in der Ordnung des Gemüts, der seelischen Verfassung in der Ausrichtung von Bestrebungen und der willensbestimmenden Kräfte → Willensbestimmung)

in materielle Bedingung, wahrnehmender Urteilskraft (Urteilskraft der Wahrnehmung: in der empfindenden Beurteilung) und beurteilender Einheit (Einheit als Maß der Beurteilung im Empfindungsvermögen der Urteilskraft – Gemeinsinn und Geschmack – Schätzung [kein Vorzug, keine Wertung im quantifizierendem Vergleich]

III. Vernunftrechtfertigung (Vernunftentscheidung aus Achtungsempfindung, Rücksicht)

Pflichtordnung (Ordnung der Pflichten), Anerkennungsgesetz (Gesetz der Anerkennung: von Anzuerkennenden Grundrechten), Grundrecht (Grundrecht der Vernunftrechtfertigung)

IV. Dienstwiderstreit (Widerstreit des Dienens in der Ordnungspflicht der Entscheidung → Diener zweier Herren) / zwei Naturen? Gott und Mensch (Natur und Recht).

als Einsichtshandlung (Handlung der Einsicht), als Liebesmacht (Macht der Liebe) und als Würdeverantwortung (Gott und Mensch: Gott den Menschen dienend in deren Widerstreit und die Menschen Gott für ihre Widerstreitlösung)



In der Achtungsentscheidung ist die praktische Vernunft am Werk und diesem Entscheidungsverhalten gegenüber ist kein theoretisches Vernunftverhalten angemessen, denn die Vernunft ist als sie selbst einbegriffen in die Entscheidungsverantwortung, dem Widerstreit gegenüber, und kann allein durch das Entscheiden den Widerstreit nicht lösen, wenn sie deren Haltung nicht mit der Achtung (als der ihren) vereint und diese Vereinigung muß im Vernunftverhalten der Entscheidung gegenüber zur Geltung kommen! (keine Entscheidungstheorie für die praktische Vernunft adäquat).











I.

Die Entscheidung (der Verantwortung gegenüber) als Pflicht, dem Recht gegenüber, ist Freiheit (als Recht, Verantwortung zu tragen). Diese Pflicht entspringt aus Freiheit (siehe Ursprungsfreiheit – ursprüngliche Freiheit) im (jemanden) verpflichtenden Recht der Freiheit: als Freiheit ist die Entscheidungspflicht zu Freiheit bestimmt: es kann in dem Freiheitsbestimmungsbewußtsein der Entscheidungspflicht keine Entscheidung getroffen werden, die Freiheit nicht wahrt, die keine Freiheitsverantwortung ausübt – dem Recht gegenüber also Recht begründet (Grundrechte aus der zur Freiheit als Recht verpflichtenden Freiheitsentscheidung).

Die Entscheidungsverpflichtung ist – dem Recht gegenüber (also in der allgemeinen Verantwortung von Recht als Recht) – als Vernunftveranttwortung des Seins von Freiheit in der Entscheidung begriffen (bestimmt).

II.

Die Entscheidung als Kritik, der systemischen Identität (im Gedächtnis der Urteilskraft) gegenüber, ist Bedingung der die Entscheidungspflicht in der Vernunft tragenden Urteilskraft (zur Einheit der Urteilskraft in Ausübung der Entscheidungsvermögen (in Vernunftverantwortung von Freiheit). Kritik ist Einheitsbedingung – für die Entscheidungsvermögen als zur Freiheit (in Vernunft) verpflichtet (hier die Einheit von Freiheit und Vernunft vom Entscheiden her und der Kritik als Urteilskraft in der praktisch Verantwortung für Freiheit im Handeln tragendne Vernunft).

Entscheidungsbedingung der Kritik: Einheit (der Vernunft) (im Widerstreit ihrer Entscheidungsbestimmungen).

III.

Nur als Kritik in vernunftgemäßer Freiheitspflicht kann die Entscheidung als Rechtsfertigungsordnung die Rechtsgesetzgebung tragen, also Gesetzesentscheidungen des Rechts auf rechtfertigende Weise treffen: die Rechtfertigungsordnung muß aus / muß in rechtfertigbaren Gesetzesentscheidungen dies selbst zur Rechtfertigung von Gesetzgebungen für die Rechtsbeurteilungen / die Rechtsentscheidungen geben,

Rechtfertigungsentscheidung als Rechtfertigungsordnung von Gesetzesrecht durch Rechtsgesetze → für die Widerstreitverantwortung von Rechtsstreitin der zu verantwortenden Handlungsmacht (Ort der Verantwortung vor dem Gericht des Entscheidungswiderstreits)  

IV.

Entscheidung als Widerstreit der Güte gegenüber, als Handlung. Alle Handlung hat im Entscheidungswiderstreit der Güte gegenüber an noch Ungütigem teil, kann den Widerstreit der Entscheidung nicht gütig lösen (Moderation). Es braucht eine Handlungsmacht, die selbst eine Streitfähige Macht ist, um einen strittige Entscheidung in Verantwortung von Widerstreit zu treffen: als Entscheidung in dem Widerstreit der Handlungsmächte widerstreitender Handlungsmacht (vieler), die als Einheitsinstanz von ursprünglicher Freiheit die kritische Beurteilung (Verfassungsgericht?) vertritt (als Repräsentant der Gemeinschaft und der Einheit als Person eines jeden in ihr → Souveränität).



Konstitution als Freiheitspflicht

Souveräntitätsverfassungen sind Verfassungen der Stellvertretung in Repräsentation (des Ganzen und eines jeden – Figur der Teilhabe als Verbindlichkeitsbedingung).