Grundlegung sittlicher Einsicht - Vernunft und Freiheit


Bedingungen der Verbindlichkeit sittlicher Einsicht und die Achtung der Würde als Person


II.

Vernunft und Freiheit

1.

Die durch Vernunftempfindung zu achtende Würde muß sowohl für das Empfinden wie für die Vernunft selbst vernehmbar sein und mit ihr als Grund die einander entgegengesetzten Beurteilungsarten grundgebend vereinen, weil Achtung nur gemeinschaftlich durch die Vermögen der Empfindung und der Vernunft möglich ist. Auch das Empfinden ist ja ein Beurteilen, als von Lust und Unlust begleitet, nicht nur die Vernunft hat als Vermögen der Anerkennung und Handlungsentscheidung an Urteilskraft teil. Die Vernunft selbst muß als Achtung ein Vernehmen sein und aus Achtung im Gemüt handlungsentscheidend wirken könn.1 Da das ihrer Bestimmungsart zugehörige Allgemeine zugleich nicht die Form von im Gegenstandsbewußtsein prädikativ gebrauchten Begriffen haben kann, hätte ihre Idee als Vermögen, das verschiedene, in der Haltung des aktiven und passiven entgegensetzten Vermögen vereinigt, nur mit der Reflexion der Urteilskraft auf das, was ohne Begriff eines Gegenstands für schön, gut oder würdig (im Gefühl des Erhabenen) angenommen wird, eine nur in Abgrenzung von der Umfangsallgemeinheit von Begriffen und ihrer Verstandesfunktionen mögliche, sich bildende Form in Begriffen. Doch standen Kant diese Einsichten noch nicht in dem Maße zu Gebote, wie sie zur Darstellung des Vermögens der Achtung in der Kritik der praktischen Vernunft hätten eingearbeitet werden können müssen. Erst dann wäre letzlich zu vermeiden gewesen, sie in ihrer Bestimmung als „gewirkt“ rekonstruieren zu müssen.

Sie als Wirkung im Verhältnis zu einer wirkenden Ursache zu begreifen, ist dem Ansatz der Vernunft als einem Vermögen der nicht sinnlichen Kausalität – als Kausalität der Freiheit – geschuldet, die wir im Teil II. ausführlich der Kritik unterziehen. Es wird zu zeigen sein, daß dies der Grund ist, warum die erforderliche Einheit von Empfindung und Vernunft nicht als Einheit im Verhalten des Annehmens und Gebens, sowie des Sollens und Könnens erkannt wird und darum die Ordnungsleistung für die Zusammenstimmung der Vermögen unter den Einheitsbedingungen des Selbstbewußtseins als Person unter Personen als Bestimmungsgehalt des Sittengesetzes nicht zureichend eingesehen und gewürdigt wird. Zugleich nimmt Kant ohne zureichende Aufklärung der Bedingungen diese Einheit von Vermögensbedingungen als das unbedingte, das sich nur im Gefüge von Bedingungen2 zu Geltung bringen läßt, für das Heilige der ursprünglichen Willensbestimmung im Sittengesetz in Anspruch

Es ist darum für die Ursprungsannahme entscheidend, sie nicht als Ursache (→ Erstursache) zu begreifen.



2.    

Zur Kenntnis „gegeben“ ist das „Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft“ innerhalb des Werks der Kritik der praktischen Vernunft durch den Imperativ: „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Princip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“ In dieser Form ist es uns durch Überlieferung als Forderung bekannt, die jedoch etwas zum Ausdruck bringen soll, was sich in jedem Bewußtsein von Vernunft, die einen Handlungswillen bestimmt, Geltung verschafft und als Grundgesetz geachtet ist. Kant nennt es „eine Regel, die bloß den Willen in Ansehung der Form seiner Maximen a priori bestimmt“. Die Bestimmungsform des Willens im Selbstbewußtsein des Verhaltens zum Handeln ist also die eines Grundsatzes (Maxime).  Die Vernunft verhält sich darin bereits als gesetzlich bestimmend, sofern sie es ist, die den Willen bestimmt. Sie aber ist die Instanz, die Rechenschaft gegeben können muß, wenn die Bestimmungsgründe des Willens ob ihrer Rechtheit in Frage stehen, Gründe verlangt sind. Für den gesetzlich bestimmten Willen ist die Vernunft also gesetzgebend und steht im Anspruch der Rechtfertigbarkeit des Gesetzes. Im Bewußtsein dieses Anspruchs kann das Gesetz nun keine andere Geltungsform annehmen, als die eines Grundgesetzes, das die Einstimmung der der Willensbestimmung durch Vernunft als sich selbst bewußtes Vermögen überhaupt darstellt und unbedingt einfordert. Als eigene Maxime in der Form des Befolgtseins eines Grundsatz muß dieser als durch die Vernunft gegeben dergestalt allgemein sein, daß im Gesetzesgehalt des legitimen Grundsatzes die Einstimmungsbedingungen der teilhabenden Vermögen (des Vernunft, des Willens, der Handlungsentscheidung und Beurteilung) so gewahrt sind, wie sie für alle geltend, die sich dieses Verhältnisses in der Vernunftbestimmung von Maximen des Willens bewußt sind.

„Man kann das Bewußtsein dieses Grundgesetzes ein Factum der Vernunft nennen, weil man es nicht aus vorhergehenden Datis der Vernunft, z.B. dem Bewußtsein der Freiheit (denn dieses ist uns nicht vorher gegeben), herausvernünfteln kann, sondern weil es sich für sich selbst uns aufdringt als synthetischer Satz a priori, der auf keiner, weder reinen noch empirischen, Anschauung gegründet ist, ob er gleich analytisch sein würde, wenn man die Freiheit des Willens voraussetzte (...)“ V 31

Freiheit des Willens läßt sich aber ohne die Bestimmbarkeit des Willens durch Vernunft gar nicht angemessen (mit sich einstimmend) denken: „Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also wechselsweise auf einander zurück.“ (V 29) Ist aber das Bewußtsein von Freiheit grundlegend mit dem Bewußtsein jenes Grundgesetzes verbunden, dann ist das Seinkönnen von Freiheit im Bewußtsein von ihr notwendiger Gehalt des Bestimmungsgrundes des unbedingten Grundgesetzes der praktischen Vernunft und seine Gegebenheit im Selbstbewußtsein der Willensbestimmung stellt sich als Verpflichtung zur Ermöglichung des Seinkönnens von Freiheit dar, für die eine allgemeine Gesetzgebung durch das Prinzip – als Vernunftprinzip – des je eigenen Willens (deines Willens) bestimmend sein kann. Es ist die Idee der Freiheit, die im Grundgesetz als Prinzip den Willen, selbst allgemein gesetzgebend in seiner Handlungsbestimmend zu ein, bestimmt.

„Ein jedes Wesen, das nicht anders als unter der Idee der Freiheit handeln kann, ist eben darum in praktischer Rücksicht wirklich frei, d.i. es gelten für dasselbe alle Gesetze, die mit der Freiheit unzertrennlich verbunden sind“. (GdMS IV 448)3

„Praktisch ist alles, was durch Freiheit möglich ist.“ KrV B828 „was praktisch ist, d.i. auf Freiheit beruht“ (B 371)

Das Bewußtsein dieses Grundgesetzes gehört zum Selbstbewußtsein eines jeden vernunftbestimmten Willens im Verhalten zum Handeln. Es muß darin nicht jederzeit aktual sein, aber wenn dessen Bestimmungen zur Entscheidung und Beurteilung stehen, muß es möglich sein, sich seiner Geltung zu versichern, wie es in der Willensbestimmung als Vernunfthandlung für diese einsichtig wird.

Es ist kein irgend empirisches noch willentlich anzunehmendes Faktum, sondern erschließt sich aus einem schon vollzogenen, für ursprünglich geltenden Gehandelthaben im Bewußtwerden einer Bestimmtheit als eines Grundverhältnisses.

Als Faktum für das Bewußtsein der Vernunft zeigt es sich in einem Einsichtsbewußtsein aus dem Grund der Vernunft selbt, die an sich praktisch ist. Denn wenn „reine Vernunft wirklich praktisch ist, so beweiset sie ihre und ihrer Begriffe Realität durch die That, und alles Vernünfteln wider die Möglichkeit, es zu sein, ist vergeblich.“ KpV V 3

Denn wie ein Gesetz für sich und unmittelbar Bestimmungsgrund des Willens sein könne (welches doch das Wesentliche aller Moralität ist), das ist ein für die menschliche Vernunft unauflösliches Problem und mit dem einerlei: wie ein freier Wille möglich sei. V 72

Zu Bewußtsein kommt das Grundgesetz der Sittlichkeit als Selbstbewußtsein der (willensbestimmend handlungsverantwortenden, also praktischer) Vernunft nur in einer Achtung, darin die Geltung unmittelbar ist. Das Faktum der Vernunft zeigt sich als Achtung der Würde des sittlichen Grundes als Prinzip des Gesetzes, zu dem die Würde der Vernunft selbst (als herrschend und dienend) gehört.

Da dieses Gesetz aber doch etwas an sich Positives ist, nämlich die Form einer intellectuellen Causalität, d.i. der Freiheit, so ist es, indem es im Gegensatze mit dem subjectiven Widerspiele, nämlich den Neigungen in uns, den Eigendünkel schwächt, zugleich ein Gegenstand der Achtung und, indem es ihn sogar niederschlägt, d.i. demüthigt, ein Gegenstand der größten Achtung, mithin auch der Grund eines positiven Gefühls, das nicht empirischen Ursprungs ist und a priori erkannt wird. Also ist Achtung fürs moralische Gesetz ein Gefühl, welches durch einen intellectuellen Grund gewirkt wird, und dieses Gefühl ist das einzige, welches wir völlig a priori erkennen, und dessen Nothwendigkeit wir einsehen können. V73

Die Achtung für das Gesetz der sittlich bestimmten Vernunft (als Person) mit der Achtung der Person zu vereinen ist nur möglich, wenn das Prinzip als Einheit ursprünglicher Bestimmungsgründe nicht als Kausalität gefaßt wird, sondern Freiheit als Grund in Einheit mit den Bedingungen aller teilhabenden Vermögen für das Seinkönnen als Personen in Handlungsgemeinschaften im Vernunftvermögen ihrer Begründung und Verantwortung der Teilnahme an der Grundgesetzgebung – also mit Recht und Gerechtigkeit und der Würde der Person als Bestimmungsgrund des Sittengesetzes (in der Formulierung als Grundgesetz)



3.

Kant behandelt in der KpV vor allem in den Abschnitten „Von der Typik der reinen praktischen Urtheilskraft“ und „Von der Triebfeder der reinen praktischen Vernunft“ die Achtung für das Gesetz und schreibt ihr als Gefühl aus der Demütigung für die in sinnlicher Beurteilung von Begehrtem geleiteten Bestrebungen eine Wirkung gleichsam als Antriebskraft in der Selbstbestimmung des Handlungswillens zu, darin ein Selbstverständnis der Würdeachtung als Person eine Ordnung4 zeitigt, in der die Vernunft als gesetzgebend dem Begriff ihrer Vermögen entsprechend, leitend ist und die sinnlichen Beweggründe das durch sie und das Sittengesetz – in der Ordnung der Empfindungen – bestimmt Werdende sein können. In diesem Selbstverständnis aus Achtung als Person wird eine Art Selbstbild oder Charakter des Personseinskönnens entworfen, das ein Haltung anweist, sich nach Grundsätzen im Handlungsverhalten orientieren zu können (→ Charakter).

Das Befolgenkönnen einer Gesetzgebung ist darin in eine Ordnung5 eingebunden, deren Idee der Willkür entgegensteht.

„Wenn gefragt wird warum wir die Qualification einer Maxime zur allgemeinen Gesetzgebung zur Bedingung unserer Befugnis annehmen sollen, so läßt sich davon kein Grund weiter angeben: es ist res facti, daß dieses Gesetz in uns und zwar das Oberste ist. Es kann nur gezeigt werden, daß weil es ein Gesetz der Freyheit überhaupt ist, die Vernunft als Princip aller Gesetze ohne alles Princip seyn würde. (XXIII 378, Vorarbeiten zur Vorrede und Einleitung in die Tugendlehre)

In diesem Selbstbild des sich selbst Ordnenden fällt für das Selbstbewußtsein als Person die Würde des Gesetzes mit der Würde der gesetzgebenden Vernunft („als oberste Gesetzgeberin“) in eins:

„Als Wirkung aber vom Bewußtsein des moralischen Gesetzes, folglich in Beziehung auf eine intelligibele Ursache, nämlich das Subject der reinen praktischen Vernunft als obersten Gesetzgeberin, heißt dieses Gefühl eines vernünftigen von Neigungen afficirten Subjects zwar Demüthigung (intellectuelle Verachtung), aber in Beziehung auf den positiven Grund derselben, das Gesetz, zugleich Achtung für dasselbe, für welches Gesetz gar kein Gefühl stattfindet, sondern im Urtheile der Vernunft, indem es den Widerstand aus dem Wege schafft, die Wegräumung eines Hindernisses einer positiven Beförderung der Causalität gleichgeschätzt wird. Darum kann dieses Gefühl nun auch ein Gefühl der Achtung fürs moralische Gesetz, aus beiden Gründen zusammen aber ein moralisches Gefühl genannt werden.“ KpV V 75

In der Achtung für das vernünftig gesetzgebende Vermögen erhält durch die Geltungsform der Sittlichkeit des Gesetzes als Grundgesetze die Person, die sich so aus der Achtung für das ursprünglich Gesetz Gebende ordnet, eine Würde, zu der als Grund in der Würde als Person nunmehr als notwendig eingesehen die Achtung für das Sittliche und ihr Vernunftgesetz gehört.

4.

Wie ist nun die Geltungsform des Sittengesetzes als Würdegrund verfasst? Ist das Sittengesetz ein Grundgesetz der Vernunft, das sie sich immer schon gegeben haben muß, um sie selbst zu sein, sich über jeden empirischen Bestimmungsgrund und damit der Rückfragbarkeit nach weiteren Gründen erhebend?

Kant folgert daraus, daß die „Reine Vernunft (...) für sich allein praktisch [sei] und giebt (dem Menschen) ein allgemeines Gesetz, welches wir das Sittengesetz nennen.“ Sie gibt dieses Gesetz sich in Identität mit der handlungsleitenden Vernunft als Vermögen aller Menschen. (siehe Teil I – Faktum der Vernunft)

Die Antinomien der Grundsatzbegründung der reinen spekulativen Vernunft konnten in ihrem Widerstreit für die Vernunft selbst nur durch Differenzierung zwischen gegeben und aufgegeben (B 526) gelöst werden. Damit erkennt die Vernunft (aus kritisch lösender Urteilskraft) ihr auf Grundsatzgeltung ausgerichteten Gesetzgeben, dass es ein Aufgeben zur Befolgung bedeutet, die es als gebotene Achtung dort erfüllt, wo sie es vermag: in der sich eröffnenden Einsicht (durch Vernunfterkenntnis aus Begriffen).

Die Vernunft selbst muß beide Haltungen vereinen und grundlegend vereint haben: die Gesetzgebung und die Befolgung in Achtung unter Einschluß von Urteilskraft – zu ihrer Bildung, darin die Würde als Grund als durch sie selbst repräsentiert, in der zur Anerkennung als Pflicht aufgegebenen Achtung der Würde als ihr Vermögen schon vollzogen wird und zwar mit Einsichseröffnung, daß das Gesetz als Gesetz ohne die Achtung der Würde der Vermögen nicht geachtet wäre. Ohne Achtung (in Annahme als zur Befolgung unbedingt verpflichtend – schließlich ist es ja als gegebenes Gesetz ein Gebot) ist das Gesetz selbst nicht in der Würde seiner selbst, nicht als Grund von Achtung wirksam. Zu seinem ursprünglichen Sein im Grund der Vernunft (als Vermögen der Gesetzgebung) ist es nicht als es selbst, wenn es nicht in seinem Geachtetwerden zugleich der Person, die es achtet, Würde verleiht, und darum gleichursprünglich alle Vermögen, die zur Achtung in Befolgung des Gesetzes als das der Sittlichkeit gehören, mitwürdigt. Die Annahme des Gesetzesgebots geschieht nicht in Verdemütigung der befolgenden Vernunft, sondern mit deren Achtung aus einem Abgestimmtsein auf dieses im ursprünglichen Bestimmungsgrund des Sittengesetzes. Das „Oberste“kann darum nicht ein nur aktiv bestimmendes, gesetzgebende Handlung sein, sondern im Faktum der Vernunft zeigt sich als das ursprünglich Bestimmende Prinzip eine Einheit von Prinzipien, darin bestimmende und bestimmtwerdende Vermögen zur Einstimmungsfähigkeit hin vereint sind – als als grundlegende Ordnung. (Dem entspricht als Struktur des Grundverhältnisses im Selbstbewußtsein der praktischen Vernunft eine Verfassung der Rechtfertigung als einer polygonalen Begründungsstruktur, wie Dieter Henrich die Verfassung des Werkgefüges der Kritik der reinen Vernunft einmal nannte.)

Gleichursprünglich mit der Würde des Gesetzes sind darum die Vermögen der Vernunft und ihr Achtungsvermögen selbst Grund von Achtung (sonst kann das Sittengesetz nicht Grund von Achtung sein): diese Vermögen sind Verantwortungsträger für die Ordnung in Unterscheidung des Leitenden im Vernunftverhalten; sie orientieren sich nicht nur durch Gesetzgebung, sondern auch durch die Maßgaben der Urteilskraft im auch moralischen Gefühl des Guten und Gerechten. Die Würde ist also als Grund nicht nur dem Gesetz, sondern in eins und unabtrennbar auch den Vermögen zuzuerkennen, wenn wir begrifflich erkunden, was Grund der Achtung in der Sittlichen Einsicht ist. Daß die Vermögen der Vernunft Würde haben, macht sich als Grund im Gesetz geltend und führt zur Teilhabe der allgemeinen Vernunft an einer Gesetzgebung: das Sittengesetz muß sich als Grundgesetz der Anerkennung des Rechts auf Achtung der Würde als Person (wie es jene Formulierung des Sittengesetzes zum Ausdruck bringt, die aus dem Gebot der Achtung der Menschheit in der Person eines jeden Menschen zum sog. „Objektverbot“ im GG geführt hat) darstellen und bildet so den sittlichen Grund von positivem Recht – als Grundrecht.6 (Menschheit in der Person eines jeden Menschen: Entfaltung der Persönlichkeit – ist wesentlich auf die Ausübung und Bildung von Vermögen der Vernunft- und Urteilskraft bezogen, nicht auf Freiräume der Erlaubnis von Willkürhandeln).



5.

Die Vernunft kann [als das] für das Unbedingte von handlungsleitenden Bestimmungsgründen nur eine nicht wieder befragbare Einsicht in einen Geltungsgrund als Sittengesetz angeben und als durch sich gegeben anzuerkennen, wenn sie sich selbst für das Unbedingte einsetzt, sich als unbedingte Bedingung – im Kriterium der Vernünftigkeit – zu erkennen gibt: im Bestimmungsgehalt ihres Grundes. Als den unbedingten Geltungsgrund annehmend, vertritt sie im Selbstbewußtsein einer Person den ursprünglichen Grund als ihn zum Gehalt ihrer Gesetzgebung annehmend. „Das Prinzip [d.i. der ursprüngliche Bestimmungsgrund] der Sittlichkeit … erklärt die Vernunft zugleich zu einem Gesetze für alle vernünftige Wesen“ V 32

Es ist die den Grund (als Bestimmungsgehalt) annehmende Vernunft im Subjekt, die das Subjekt in seinem Handlungsverhalten anspricht und so in Anspruch nimmt, daß es als der ihr ursprünglich eigene Anspruch ihm gilt: es sich für die Vernunft als eigene und allgemeine einsetzt.

Der Grundgehalt, was Vernunft ist, entzieht sich in diesem Einsatz durch zweifachen Vertretung der Willkür in der Bestimmung des Willens und der Verfügbarkeit von Vermögen im zweckbestimmten Entscheidungsverhalten (sie nicht zum Mittel zu machen, entsprechend der Achtung in der Grundbestimmung von Vermögen als Zweck je an sich selbst). Die Vertretung im Einsatz ist zweifach, da sie sich für die Idee der Vernunft im Begriff seiner selbst und der Gemeinschaftlichkeit in der Ausübung als faktisch gesetzgebendes Vermögen der vielen Menschen als Personen einsetzt.

Der Einsatz der Vernunft, die aus einem Vernehmen (in der Einsicht des unbedingten Grundes von Ordnung der Vermögen des Seinkönnens als Person) selbst gesetzgebend wird, bildet diese Gesetzesgeltung nur mit dem Gehalt der Personwürde in der Achtung aus und stellt das Sein des Würdegrundes als Achtung als die so sich bestimmend gebende Vernunft dar – gleich einem Faktum – das alle geforderte Achtung vorgebildet hat, weil sie mit dem Grund sittlicher Verbindlichkeit eine Bedingung einsieht, ohne die sie keine Vernunfteinsicht im Verhältnis zu beurteilbaren Geboten (Maximen, Weisungen, Vorschriften) von Handlungen geben kann. Es ist darum kein bloß formales Gesetz, sondern hat Einstimmungsbedingung von Geben und Empfangen als Achtung der teilhabenden Vermögen zum Gehalt.

Die Vernünftigkeit von Personen wird zur Befolgung des Sittengesetzes unwillkürlich in Anspruch genommen, wenn jemand selbst sein Handlen nach Grundsätzen bestimmt: „so fern sie [die jeweilige Vernunft einer Person] der Handlungen nach Grundsätzen … fähig ist“ (V 32 )  – Die Vernunft selbst erklärt unter den Bedingungsverhältnissen des Handelnkönnens nach Grundsätzen das Prinzipip der Sittlichkeit zu „einem Gesetz für alle vernünftigen Wesen“, was es nur kann, wenn darin die Bedingungen des Vermögens der Vernunft allgemein gewahrt und zum Wahrungsgehalt des Gesetzes gehören. Enstprechend müssen es in den  „Handlungen nach Grundsätzen“ Grundsätze „nach“ praktischen Prinzipien a priori sein, die „die Vernunft zum Grundsatze fordert“. Mit der Forderung nimmt das Subjekt zu seinem Gesetzgebungsverhalten in der Befolgung von angenommenen Grundsätzen Stellung und formt diese gemäß den – nicht formal zu erkennenden – Prinzipien der praktischen Vernunft (als Vermögen) – gibt ihnen Gestalt: Ausrichtung auf eine Gesetzgebung als Gestaltung.

Das als Prinzip der Vernunft für das allgemein vernünftig Seinkönnen zu Achende ist Grund als Verbindung ursprünglicher Bestimmungsgründe in der Grundlegung sittlicher Ordnung des durch Vernunft verantworteten Handelns von Personen in Personengemeinschaften.7

Im „Handle so“ kommt im Bewußtsein seines Verhaltens zum Handlen die unbtrennbare Verbindung von Handlungsgebot,8 Gesetzgebung und sie anwendend befolgender Urteilskraft zur Geltung, die eine Bewußtheit und eine Verbindlichkeit schafft, die die genannte Gegebenheit (als Faktum) als sittliche Einsicht vom Grundgehalt des Gesetzes als Grundordnung des Selbstseins in der Ausübung personaler Verantwortungsvermögen strukturiert.

Das Faktum der Vernunft geht als Gesetz auf „Wesen, die Vernunft und Willen haben“ (V 32). Es ist Gegebenheit im „Gemachtsein“, die nur geachtet sein und in Achtung gehalten sein kann, da sein Grundsein ein Gesetz der Grundlegung von Gesetzgebung in der Haltung als gesetzgebende Vernunft in Einheit mit der Beurteilung der Güte von als allgemein und mit Vernunft zu befolgen gegebenen Gesetzen ist, deren Befolgbarkeit sie in reflektierender Urteilskraft prüft.

6.

Was die Gegebenheit des Sittengesetzes in seiner es schon als geltend und befolgt angenommenen Achtung zum grundlegenden Bestimmungsgehalt hat, läßt sich nicht in einem einzigen Grundsatz angeben: es braucht ein System von Grundgesetzgebungen, die aus der Annahme der Gegebenheit die Teilnahmehaltungen formiert und die ursprüngliche Verbindung von Vermögen zur Einsicht bringt. Kant hätte darum in der KpV für die Explikation des „unleugbaren“ Faktums (V 32), das sich auch mit der Beurteilung der „Gesetzmäßigkeit“ der Handlungen von Menschen zeigt, verschiedene Grundsätze in ihrer bereits geltend gemachten Form (als Grundgesetze) verbinden müssen, wie sie die GdMS noch erkannt und verzeichnet hatte.

Die willensbestimmende Form ist die Form der Gesetzgebung durch einen Grund, der die grundlegende Gebung von willensbestimmendem Gesetz als angenommen, als Bestimmtsein des Willens durch Vernunft, ihr ganz gemäß, vorbildet.

„Der Wille wird als unabhängig von empirischen Bedingungen, mithin, als reiner Wille, durch die bloße Form des Gesetzes als bestimmt gedacht und dieser Bestimmungsgrund als die oberste Bedingung aller Maximen angesehen.“ (V 31)9

Ist er hingegen genauer durch die Form der Gesetzgebung als bestimmt gedacht, dann ist er in einer der gesetzgebenden Vernunft entsprechenden Haltung bestimmt, Gesetze selbst geben zu können, durch die sie sich unmittelbar selbst bindet, da der Bestimmungsgrund des Gesetzesgehalts sich für die Einsicht in die Einheitsbedingungen als Vermögen bildet. Ihr Einsatz nimmt darum die Haltung in der sie tragenden Person an, sich selbst wie ein Oberhaupt einer Gemeinschaft von mit gesetzgebender Vernunft gegebenen Gesetzen folgenden Gemeinschaft10 zu verhalten, das in der Trägerschaft je einer einzelnen Person zugleich sich als Glied dieser als selbst gegründet erkannten Gemeinschaftsordnung bewußt ist und begreift. Die vernünftig einteilende Urteilskraft kann dies erkennen:

„Man darf nur das Urtheil zergliedern, welches die Menschen über die Gesetzmäßigkeit ihrer Handlungen fällen“ V 32

Das einzigartige Faktum als Gegebenheit kann nicht auf ein aktives, gesetzgebendes Prinzip zurückgeführt werden, sondern muß – eben als Gegebenheit – eine Einheit von Gegebenem im Angenommensein darstellen. Darum ist das Faktum der reinen praktischen Vernunft nicht einfach die Gesetzgebung, nicht das Sollen oder der Imperativ eines Gesetzes vor dessen Annahme im Bewußtsein seiner Geltung, sondern jene Einheit des selbstbewußten Seins als Vernunft, in der die Vernunft sich selbst ein Gesetz grundlegend für ihr bewußtseinsfähiges Sein gegeben hat und durch sich angenommen hat.

„Freiheit ist retio essendi des moralischen Gesetzes.“ (L.W. Beck, S. 16511)

und kann dies nur in Einheit mit Vernunft sein. Unter der Idee der Freiheit nur selbst handeln könnend: nicht unter sie subsumiert, sondern als Idee des Selbstseins orientiert.

„Nun ist das moralische Gesetz nichts anderes als der Ausdruck der Idee der Freiheit.“ (ebda.)

Als ihr Ausdruck hat das Gesetze die Idee der Freiheit zum Gehalt (als Maß der Orientierung im Verhalten nach Gesetzen – aus allgemeiner Willensbestimmung von Handlung) und gibt die Ermöglichung und Wahrung ihrer Vermögen auf / zur Aufgabe.

„Nur ein Gesetz, das die Vernunft selbst der Vernunft [in der Willensbestimmung] gegeben hat, kann aus bloßer Vernunft a priori erkannt werden [eingesehen werden] und ein Faktum der reinen Vernunft sein.“ (L.W. Beck, S.162)

Ein Selbstverhältnis der Vernunft (in und für die Willensbestimmung in der Handlungsentscheidung und -verantwortung) kann sich nur aus dem Zusammenwirken einander – im Geben und Annahmen – gegenüber tretender Handlungen und Verhaltensarten bilden.

Mit der Idee als Maß und Einheit von Vermögen bestimmt sich die Form der Gesetzgebung in (ursprünglicher) Einheit mit der Annahme zur Geltung in der Befolgung, als Pflicht für sich wie gegen jeden anderen (als Recht alle verpflichtend).

Es ist ein Faktum für die das Verhalten im Handeln verantwortende Vernunft nur, „insofern es Ausdruck des Faktums der reinen Vernunft ist, nämlich der Tatsache, daß reine Vernunft praktisch sein“ und in die Verantwortung für Handeln und Verhalten treten kann. (L.W. Beck, S. 162 oben). Zugehörigkeit, die sich im genetischen „der“ anzeigt, ist also vereint zweifach: als unbedingt geltend gebend und als geltend unmittelbar angenommen – der Vernunft ursprünglich zu eigen: sie ist im Faktum der Vernunft als Vermögen der Grundgesetzgebung begriffen, das sie nur aus Einsicht in den ursprünglichen Bestimmungsgrund unter den darin als Grundgesetzgehalt mitbefassten Bedingungen der Angemessenheit und Einstimmung von Vermögen zu sein vermag.

Die ursprüngliche Einheit der Gegebenheit muß (Analog zur Einen Anschauung im Selbstbewußtsein des Verstandes) als Einheit der gesetzgebenden und der gesetzannehmenden Vernunft gedacht werden, die in ihren Einheitsbedingungen der maßgebende Bestimmungsgrund der Gesetzesgegebenheit selbst ist, also zum Bewußtseingehalt des Sittengesetzes gehört, der in der Achtung aufgegebben ist und das Vermögen der Vernunft zu Bedingung und zum Zweck, zum Aufgegebenen in der Angenommenheit der Gegebenheit hat, die keine Entscheidung verstattet, ob es angenommen werden soll, weil seine Angenommenheit die möglichkeit des Vernunftvermögens im Verhalten zur Gesetzesbestimmtheit des Willens bedingt.

Im Vergleich mit der Bestimmungaufgabe der Gegenstandserkenntnis durch Schema der Kategorien in der Bestimmung von Anschauung läßt sich sagen, das rein durch Vernunft bestimmt Werdende ist die Idee der Freiheit (zur Gesetzgebung, Souveränität, Autonomie) als die Idee der Vernunft selbst in ihrem Vermögen, Handeln verantworten zu können (positive Begriff von Freiheit in Einheit mit der Vernunft: Autonomie). In Unterscheidung von der Anschauungsbestimmung wird aus der Anforderung der Einheit im Ursprung des Vermögens als Grund eine Ordnung bestimmt und die Bestimmung ist Begründung in der Gabe des Maßes, die zur Gehaltsbestimmung eines Grundgesetzes führt, das unbedingt gilt und die Achtung der Würde im Grundverhältnis zur Willensbestimmung (nach Regeln) auslegt.

7.

Die Selbständigkeit im eigenen Können von beurteilender Einsicht ist in dem gegründet, dem sie zustimmt und dem sie die Zustimmung nicht ohne Selbstverlust des Zustimmungs- oder Verweigerungsvermögens (Denkvermögen der Negation) verweigern kann (vgl. Forst – nicht mit Gründen zurückweisbar). „Die Gültigkeit eines normativen Anspruchs bestreiten, bedeutet: sich auf normative Gründe zu beziehen.“ (L.W. Beck, S. 162)

Zustimmung ist hier als Ausdruck der Verbindlichkeit für den Vollzug des als selbst ausgeübten Vermögens der Willensbestimmung und der willensgeleiteten Handlungsverhaltens zu begreifen; sie bedingt die durch Versprechen (der Treue) gegründete Gemeinschaftlichkeit im Vertrauen auf die Verläßlichkeit von Zusagen auch der Anerkennung und gehört darum zum Bewußtsein von Freiheit als Unabhängigkeit „von fremder Willkür.“

Zu Billigung als Zustimmung gehört auch die Anerkennung (in Unterscheidbarkeit zur Achtung, mit deren Dienst sich Einsicht ergibt): „In der Zustimmung sind andere Akte impliziert.“ (Henrich, a.a.O. S.230)

Eine Zustimmung kann nicht, - nicht mit guten Gründen, nicht mit Vernunft – verweigert werden, wenn sie Bedingungen des Vermögens betrifft, überhaupt seine Zustimmen geben oder Verweigern zu können. Im Selbstverhältnis von Vernunft und Urteilskraft im Bewußtsein als eigene Vermögen kommt eine Unbedingtheit des Maßes des Vermögens zur Geltung, die das Zustimmungsverhalten leitet: es muß seinen eigenen Bedingungen entsprechen können, sonst kann es das nicht, was es vorgibt, zu können, wie im Begriff ihrer selbst für das Bewußtsein bedeutet.

Wie für den Grund des Widerstreits in den Antinomien der reinen Vernunft und den Weg der Lösung bereits angedeutet, bildet die Kritik der Vermögen ein Unterscheidungsbewußtsein von Vermögen in ihren spezifischen Aufgaben aus, die sich für die Arten des Erkennens und ihrer jeweiligen Haltung zum Denken und Handeln als die Unterscheidung von Verstand, Vernunft und Urteilskraft im Werkgefüge von Kants Kritik darstellen.

Ein gravierender Mangel an Unterscheidung begegnet nun in Kants KpV, wenn der aus der KrV aufgenommene problematische Begriffe einer Kausalität aus Freiheit der Geltungsform des Sittengesetzes unterlegt wird.



III. Kritik der als Vernunftgrund angegebenen Kausalität aus Freiheit im ursprünglichen Bestimmungsgrund der Freiheitsvermögen

    

1 Vernunft und nous haben die Wurzel ihrer Bedeutung im Bereich des für die beurteilende Empfindung grundlegenden Geruchssinns – bedeutsam für die Orientierung des sich ergänzend Vereinigenden. (vgl. dazu Schadewaldt, Anfänge S. )     

2 vgl. dazu Hermann Krings und H. M. Baumgartner – im Gefüge von Bedingungen wird das Unbedingte nicht mehr als Begriff gesetzt, sondern ist Bestimmungsgrund des identifizierenden, vereinigenden, unterscheidenden, integrierenden Handelns.

3 Kant  merkt an: „Diesen Weg, die Freiheit nur als von vernünftigen Wesen bei ihren Handlungen bloß in der Idee zum Grunde gelegt zu unserer Absicht hinreichend anzunehmen, schlage ich deswegen ein, damit ich mich nicht verbindlich machen dürfte, die Freiheit auch in ihrer theoretischen Absicht zu beweisen. Denn wenn dieses letztere auch unausgemacht gelassen wird, so gelten doch dieselben Gesetze für ein Wesen, das nicht anders als unter der Idee seiner eigenen Freiheit handeln kann, die ein Wesen, das wirklich frei     wäre, verbinden würden.“ (IV 448 Anm)

4 Ordnungsgrund kann die Vernunft allerdings nicht rein durch Gesetzgebung sein: ihre Bestimmung zur Fürsorge in der Grundlgegung muß als Würdeordnung bereits verschiedene Vermögen ursprünglich vereinigen und dies verweist auf die Würde als Peson, der Platon in der Königswürde der Weisheit bereits eine sittlich bedeutsame Figur verleiht (Politeia, Politikos, Nomoi).

5 vgl. die „intelligible Ordnung“ (V 42), aber doch nicht „der Dinge“, sondern der aus Vernunftvermögen verantworteten Ordnung der Freiheit, also des personal verantwortbaren Handelns – als einer grundlegenden und zugleich aufgegebenen Ordnung.

6 Selbstbild in Prägung eines Typus (der Urteilskraft) – Grund der Ordnung, nicht als Kausalität (Wohlgeordnete Freiheit) – Grundordnung, System von Grundgesetzen

7 Mit der „Causalität“ hingegen Subjekt als Ursache von Einflußwirkungen, nicht als Person als Träger von Vermögen in Verantwortung ihrer Ausübung gedacht, sondern als zu beeinflussen     im Antrieb durch „Triebfedern“ (Mechanismus, Uhrwerk).

8 Das Gesetz ist der Form nach kein Imperativ, der eine Handlung gebietet. Als Grundgesetz gibt es Bedingungen an, die einzuhalten sind, wenn in dem durch sie bedeuteten Bereich gehandelt wird.

9 Zur zu beachtenden Differenz von „Form des Gesetzes“ und „Form der Gesetzgebung“ vgl. MdS

10 daraus ergibt sich: keinem Gesetz zu folge, das nicht als selbst gegeben (MdS VI )     

11 Lewis White Beck, Kants „Kritik der praktischen Vernunft“ (dt. München, 1974, Ü: Ilting)