III. Kausalität aus Freiheit?
Bedingungen der Verbindlichkeit sittlicher Einsicht und die Achtung der Würde als Person
III.
Die Idee der Vernunft als an sich praktischer
1.
Kritik der als Vernunftgrund angegebenen Kausalität aus Freiheit im ursprünglichen Bestimmungsgrund der Freiheitsvermögen
In seiner 1930 gehaltenen Vorlesung, der er den an Schellings Abhandlung erinnernden Titel „Vom Wesen der menschlichen Freiheit“ gab, stellt Martin Heidegger die für die Philosophie insgesamt leitende Frage nach Freiheit nicht von Fichte oder Schelling, sondern von Kant her, indem er das Problem einer „Kausalität aus Freiheit“ in den Blick bringt und auf die davon wohl zu unterscheidende „Tatsächlichkeit“ von Freiheit aus dem „Faktum der Vernunft“ zuhält, mit dem das letzte Kapitel (in § 28) die Erörterung schließt. Die „ganze Analytik der praktischen Vernunft hat eben diese Aufgabe zu zeigen, „daß dieses Faktum [der reinen praktischen Vernunft] mit dem Bewußtsein der Freiheit des Willens unzertrennlich verbunden, ja mit ihm einerlei sei.“ (V 72). Heidegger fügt dann nur noch zwei kurzen Schlußüberlegungen zur Rückbindung des mit Kant gestellten Freiheitsproblems in das „Seinsverständnis“ (S. 302) an, für das die Freiheit (von Kant aber nicht eigens bedacht) selbst Ermöglichungsgrund sei.1
Der Text dieser Vorlesung wurde erst 1982 als Bd 31 der Gesamtausgabe2 veröffentlicht und konnte z.B. für Dieter Henrichs bedeutende Abhandlung zu Kants Lehre vom Faktum der Vernunft von 1973 nicht bekannt sein und noch nicht – als Vorlage zur kritischen Auseinandersetzung – herangezogen werden.
Bedeutsam und der eingehenden Aufarbeitung wert, sind die eingehenden Untersuchungen, was es mit der „Kausalitität als Freiheit“ auf sich hat. Als Kategorie ist Kaualität ein reiner Verstandesbegriff, der ein Funktion für das Bewußtsein von Gegenständen in ihrer Gegebenheit für die Bestimmung in ihrer Erscheinung hat. Freiheit ist aber eine Idee der Vernunft und so stellt sich mit der Kausalität aus Freiheit in Unterscheidung von der Verstandeserkenntnis zugehörenden Kausalität der Natur die Frage nach dem Verhältnis von Verstandes- und Vernunfterkenntnis, und zwar von einer offensichtlichen Indifferenz her, deren Problematik in den Antinomien, vor allem der kosmologischen dritten Antinomie der „reinen“ Vernunft aufbricht, die als reine eben von der Indifferenz von Verstandes- und Vernunftvermögen her zu begreifen ist. Die kritische Lösung sollte darum, der Konzeption der Kritik der reinen Vernunft entsprechend, durch die Unterscheidung von Verstand und Vernunft (als Erkenntnisvermögen) eröffnet werden, wie sie Kant selbst in ihrer Hauptaufgabe durch die Unterscheidung von Kategorien und Ideen begreift.3
Kant fasse, so Heidegger, „Kausalität primär als Kausalität der Natur“ (S. 144). Als Verstandesfunktion der Konstituierung von Gegenständlichkeit für das Bewußtsein der durch Anschauungsbestimmung begreifbaren Erscheinung von etwas als etwas ist sie „die Bedingung der Möglichkeit jeglicher Erfahrung von Natur überhaupt“ (S. 145) Heidegger behandelt Kants Bestimmung der Kausalität von der zweiten Analogie der Erfahrung, also einem durch die transzendentale Urteilskraft für die Erkenntniseinheit des Verstandes aufgestellten Grundsatz her, der aufgrund der Schematisierung der Kategorie gebildet ist: „Das Gesetz der Kausalität ergibt einen Grundsatz der Zeitfolge. Kausaltität ist in sich bezogen auf Zeitfolge.“ (S. 149)
Zeitfolgen betreffen Verhältnisse (z.B. von Zuständen) in einer Zeit, deren Zeitabschnitte verglichen werden können; „in der Zeit als solcher“ liegt „selbst keine Folge“ (S. 150). Die Zeitfolge ist ein Modus der Zeit: „Die drei Modi der Zeit sind Beharrlichkeit, Folge und Zugleichsein“ (B 219)
Um der Beziehung von Kausaliät und Freiheit nachgehen zu können, ist eine eingehendere Beschäftigung mit der zweiten Analogie in den Grundsatzkapitel der KrV notwendig, die Heidegger in § 17 angeht, und die zu einer Unterscheidbarkeit der Charakteristik dessen führt, was Ursache sein kann, währen die Kausalität als notwendige Verknüpfung von Ursache und Wirkung (KrV, B 232) für die Wahrnehmung ihrer Zusammenhangs leitende Bestimmung (eines Ereigniszusammenhangs, der dem Naturgesetz unterworfen ist) grundlegend bleibt.
Heidegger deutet allerdings die Bezugnahme auf Gegebenheit (die nach Kant eine Einheit von Verstandesbegriff und Anschauung – in „Einer Anschauung“ § 26 KrV – erfordert) als „Verhandensein“ (S. 155 ff) und bestimmt so Kants Begriff der Natur (aus dem „Zusammenhang der Erscheinungen ihrem Dasein nach“ B 263) als „Einheit des Vorhandenseins des Vorhandenen“ (S.155) und sucht damit die Objektivität der Gegenstandserkenntnis als das zu bezeichnen, was „in der Erscheinung immer schon über das bloß zusammengeratene Wahrgenommene hinaus Einheit im Vorhandensein der Erscheinungen vorgestellt sein“ können muß.
Im Urteilsbewußtsein gehören aber mit den Funktionen der Verbindung und der Vorstellung (von Wahrgenommenem) immer auch Funktionen der Beurteilung zur Erkenntnisdignität des Verstandes. Beachtet man diese Beurteilungsfunktion im Verstandesverhalten der Gegenstandserkenntnis nicht, wird dieses Vermögen der Urteilskraft auch in der Entscheidung auf die Heidegger im Zusammenhang von Freiheit als Willensentscheidung der Vernunft zum Ende hin zu sprechen kommt (S. 280; vgl. auch Einsatz 289) nicht genügend beachtet. Ohne die – kritische reflektierende – Urteilskraft in der Entscheidungsverantwortung der Vernunft bleibt, wie im Folgenden zu zeigen ist, die Gesetzgebung an eine Willentlichkeit gebunden, die als „Wollen des Willens“ ursprünglich ist in der Vernunft, aber darin gerade unvermögend, Grundgesetze der Achtung des Seinkönnens als Person hervorzubringen, weil es der Willentlichkeit zur Tatkraft an jener Bestimmtheit eines „ursprünglichen Bestimmungsgrundes“ mangelt, die sich allein aus der Reflexion auf Bedingungen des Vermögens des Selbstseinkönnens als Person im Zusammenhang mit dem Selbstbewußtsein von Vernunft im sich selbst in seinem Handlungsverhalten als Person – durch Selbstgesetzgebung – Bestimmen zu erkennen geben kann (→ Achtung eines heiligen Willens).
Der kateg. Imperativ (S. 280) (von Heidegger so als „ Grundgesetz des reinen Willens“ S. 279 gedeutet ist Weisung von Handlung unter der Formbestimmung zur Gesetzgebung: wollen zu können, dass die je eigene Verhalensmaxime zu allgemeinen, gemeinschaftlich befolgbaren Gesetz werden kann.
Die damit geforderte Prüfung unter Bedingungen der Tauglichkeit, als allgemeines Gesetz geltend und gemeinschaftlich befolgbar zu sein, spricht unmittelbar die Urteilskraft von Personen an, die im Gemeinsinn, nicht nur an der Stelle von anderen denken, sondern deren Beurteilung in gesetzesanwendenden Vermögen vertreten kann. Der kategorische Imperativ weist zur Prüfung der allgemeinen Gesetzgebungstauglichkeit von je eigenen Handlungsgrundsätzen deren gemeinschaftlich mögliche Befolgung an, die nur durch Ausübung von Urteilskraft möglich ist.
Personen, die eigenen Grundsätzen folgen wollen, stehen unwillkürlich unter der Allgemeinbedingung des Gesetzes und halten ihren Handlungswillen an die Heiligkeit des ursprünglich gesetzgebenden Willens, der Grundgesetze des Achtungsrechts der Vermögen gibt, die zusammen mit dem der gesetzgebenden Vernunft müssen ausgeübt werden können.
Es liegt auf der Hand, dass dies mit der Kausalität auf Freiheit nicht zur Bestimmung gebracht wird. Die Frage ist dann aber, lassen sich die ursprünglichen Bestimungsgründe der gesetzgebenden Vernunft zur Ermöglichung von Freiheit mit der genannten Kausalität vereinbaren, dass sie „eine Reihe von Wirkungen in der Erscheinung von selbst anfangen“ könne?
Heidegger fragt: „Wenn Freiheit selbst eine Art von Kausalität bestimmt, welches Beharrliche muß ihr zugrunde liegen? Die Beharrlichkeit der handelnden Person.“ (173) Wie aber ist diese verfasst? (→ Noumenon)
Und was dann kann Ursache bedeuten, wenn Freiheit unter ihrer Bestimmung als transzendentale als eine Kausalität eigener Art mit Wirkungen in der – kategorial verknüpften – Reihe von Erscheinungen soll sein können?
„Das Ursachesein der Ursache muß als solches von ihm selbst her sein, was es ist, um als solches eine Reihe von Erscheinungen, die nach Naturgesetzen läuft, von selbst anzufangen.“ 218
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1 Es wäre weiter zu verfolgen, welche Bedeutung Freiheit im Selbstsbewußtsein des urteilenden Verstandes hat, in dessen Eröffnung von Wahrheitsfähigkeit der Erfahrungsserkenntnis, also jenes Seins, das kein positives Prädikat sein kann? (Vgl. Heidegger zu: Kants These über das Sein von 1961 in: Wegmarken S. 445ff)
2 Heidegger hat sich nach seinem Kant-Buch von 1926, das parallel zu „Sein und Zeit“ entstanden ist, im WS 1927/28 mit der KrV (noch in „Phänomenologischer Interpretation“) beschäftigt.
3 „Die Unterscheidung der Ideen, d.i. der reinen Vernunftbegriffe, von den Kategorien oder reinen Verstandesbegriffen, als Erkenntnissen von ganz verschiedener Art, Ursprung und Gebrauch, ist ein so wichtiges Stück zur Grundlegung einer Wissenschaft, welche das System aller dieser Erkenntnisse a priori enthalten soll, daß ohne eine solche Absonderung | Metaphysik schlechterdings unmöglich oder höchstens ein regelloser, stümperhafter Versuch ist, ohne Kenntniß der Materialien, womit man sich beschäftigt, und ihrer Tauglichkeit zu dieser oder jener Absicht ein Kartengebäude zusammenzuflicken. Wenn Kritik der reinen Vernunft auch nur das allein geleistet hätte, diesen Unterschied zuerst vor Augen zu legen, so hätte sie dadurch schon mehr zur Aufklärung unseres Begriffs und der Leitung der Nachforschung im Felde der Metaphysik beigetragen, als alle fruchtlose Bemühungen den transscendenten Aufgaben der reinen Vernunft ein Gnüge zu thun, die man von je her unternommen hat, ohne jemals zu wähnen, daß man sich in einem ganz andern Felde befände als dem des Verstandes und daher Verstandes- und Vernunftbegriffe, gleich als ob sie von einerlei Art wären, in einem Striche hernannte.“ (Prolegomena § 41, IV 329)