Metaphysische Deduktion der Kategorien und die systematische Einteilung der Urteilsfunktionen


Einleitung​

Einleitung

1.

Erstmals und einzig in der zweiten Auflage der Kritik der reinen Vernunft spricht Kant von einer metaphysischen Deduktion der Kategorien als er in der transzendentalen Deduktion zu Beginn von § 26 auf sie – als ihr vorausliegend – zurückverweist. Als metaphysische hatte sie die Aufgabe, den Ursprung der Kategorien

„durch ihre völlige Zusammentreffung mit den allgemeinen logischen Functionen des Denkens“ (B 159)

darzutun.

Auf einen Ursprung als Grund von Rechtfertigung beziehen sich beide Deduktionsverfahren.

Die metaphysische Deduktion umfasst, wie in § 26 angezeigt, eine zweifache Aufgabenstellung, die für die einheitliche Darstellung eines Ursprungs auch nur in klar sich unterscheidenden Schritten zu bewerkstelligen ist: erforderlich war zunächst die Erkenntnis der logischen Urteilsfunktionen des Verstandes, deren sie besondere Art der Gliederung in einer Tafel erst die systematische Einteilung der auf diesen Funktionen beruhenden Kategorien ermöglicht.

Eine Erkenntnis von Funktionen, die die Gegenstandserkenntnis des Verstandes ermöglicht, verfährt erkenntnisreflexiv. Darum nimmt die Tafel der logischen Funktionen in ihrer Gliederung eine reflexive Art der Bestimmung an und gibt die reflektierende Urteilskraft die allgemeinen logischen Funktionen des urteilsfähigen Denkens des Verstandes durch eine transzendentale Logik zu erkennen; denn nur die transzendentale Logik als Logik der reflektierenden, auf die funktionalen Bedingungen der Erkenntnisvermögen bezogenen Erkenntnis ist in der Lage, einen Ursprung in den Vermögen zu urteilen geltend zu machen und die Darstellung systematisch werden zu lassen.

Verzeichnet sind die als entsprungen entdeckten Kategorien in einer sie gliedernden Tafel (B 105, § 10), die der Einteilung von Urteilsfunktionen (B 95, § 9) entspricht. Auf diesen als logisch unterschiedenen Funktionen beruhen die Kategorien als Funktionsbegriffe eines Gegenstandsbewußtseins überhaupt (B 93 [6], B 194, B 128). Die Darstellung der als Funktionen der Einheit (B 94 [23]) zu erschließenden logischen Funktionen, die der Verstand im Urteilen ausübt und auf denen die Kategorien genannten Verstandesbegriffe beruhen, ermöglichen die Entdeckung der Kategorien. 

Das Darthun ihres Ursprungs setzt mit der Darstellung der logischen Urteilsfunktionen unter der Maßgabe ein, als „Funktionen der Einheit in den Urteilen“ zu fungieren, deren Formen sie bestimmen. Diese Maßgabe von Einheitsfunktionen für das Bewußtsein der Handlungen des Verstandes als Vermögen zu urteilen ist Leitfaden der Entdeckung und muß jenes „Beruhen auf“ von Verstandesbegriffen auf Funktionen ausweisen.

Die im Zurückblicken zu vergegewärtigende metaphysische Deduktion muss als Weg der Entdeckung im transzendentalen Leitfaden zur Entdeckung aller reinen Verstandesbegriffe (B 92 – B 116) mitzuvollziehen eröffnet sein.

Die transzendentale Deduktion nimmt dann in ihrem Ansatz § 15 die als vollständig erschlossen angegebenen Kategorien als Funktionen der anschauungsbezogen zusammensetzenden Synthesis auf und hat zu zeigen, daß alles Bewußtsein von vorstellbar Gegebenem die funktionale Einheitsbedingung von Kategorien als Begriffe eines Gegenstands überhaupt (B 128) in Anspruch nimmt. Die transzendentale Deduktion setzt so die Kenntnis der Kategorien in ihrem Bedingungsverhältnis zu den Urteilsfunktionen unter der Maßgabe der funktionalen Einheit des Verstandes als Vermögen zu urteilen voraus.

In jede der in den beiden Tafeln verzeichneten Funktionen und Kategorien gehen, wie die Analytik des Verstandes in ihren Argumenten zeigt, verschiedene Vermögen und Bedingungen in unterschiedlichen Konstellationen ein, auf die die systematisch reflektierte Ableitung in der Darstellung von maßgeblichen, ursprünglichen Bestimmungsgründen der Verstandeseinheit Rücksicht nehmen muss. Auf dem Entdeckungsweg des Leitfadens sind darum Zuordnungen von Begriffen und Funktionen zu Vermögen vorzunehmen, die als voneinander unterscheidbar am Vermögen des Urteilens teilhaben und die Einteilung im Verfahren der transzendentalen Reflexion bedingen.

Kategorien und Urteilsfunktionen haben, wie die Kritik der reinen Vernunft ja offenlegt, an verschiedenen Vermögen wie dem Denken und der Einbildung, dem Bewußtsein und der Verbindung, der Verhältnisbestimmung und der Beurteilung zur Unterscheidung von objektiver oder nur subjekiver Geltung teil, deren in die Funktionen der Einheit eingehenden Funktionen sich nicht einfach nur entweder dem Verstand oder der Sinnlichkeit zuordnen lassen, wie es im Anhang zur transzendentalen Analytik zur Amphibolie der Reflexionsbegriffe (B 316) noch nahegelegt wird.

„Man erlaube mir, die Stelle, welche wir einem Begriffe entweder in der Sinnlichkeit, oder im reinen Verstande ertheilen, den transscendentalen Ort zu nennen. Auf solche Weise wäre die Beurtheilung dieser Stelle, die jedem Begriffe nach Verschiedenheit seines Gebrauchs zukommt, und die Anweisung nach Regeln, diesen Ort allen Begriffen zu bestimmen, die transscendentale Topik“. (B 324)

Die unter Einheitsbedingungen der Funktionen ursprünglich auf sinnliche Anschauung bezogenen Kategorien machen deutlich, daß sie als Funktionen der Zusammensetzung auf Einbildungskraft angewiesen sind, die (nach § 10 und § 24) sowohl ein dem Verstand ursprünglich eigenes Vermögen ist, als auch – im Bildgebenden Verfahren - an sinnlicher Anschauung teilhat.

Als Ursprung von Funktionen der Einheit, die das Erkenntnisvermögen des Verstandes im urteilenden Denken bedingen, werden verschiedene Vermögen in die Acht genommen, die je nach Aufgabe in sich unterscheidenden Konstellationen in die Funktionsbestimmungen eingehen.

Statt dem bloß disjunktiven Entweder-Oder wird die zu entwerfende transzendentale Topik der Begriffe, „die das sehr vermischte Gewebe der menschlichen Erkenntniß ausmachen“, durch die Verflechung von Vermögen strukturiert, von der her jeder Funktion des Verstandes in den Urteilen eine spezifische, sie als Funktionen der Einheit in den Urteilen ermöglichende Konstellation zugeordnet werden kann. 

Die Funktionen der Einheit zeigen sich von den Urteilsfunktionen her als Einheit sich unterscheidender Funktio­nen, die erst durch ihre „Zusammenspiel“ eine Vermögens- und Bewußtseinseinheit im Urteil ermöglichen. Dies zu beachten wird sich in der Einteilung von Grundfunktionen als entscheidend erweisen und die zum Verfahren der transzendentalen Logik gehörende metaphysische Deduktion erst einsichtig machen. 

Die Eigenart des Verfahrens einer Deduktion als rechtfertigende Bestimmung und die Vermögen als Ursprung in durch Funktionseinheit ermöglichter Urteilsvermögen werden wir unten im Anschluß an Dieter Henrichs Hinweise zur juridischen Bedeutung von Deduktion ausführen.

Der systematische Einteilung der Synthesisfunktionen der Verstandesbegriffe liegt (nach B 106) für ihre Darstellung der Verstand als Vermögen zu urteilen zugrunde, zu dem neben dem Vermögen des Denkens durch Vorstellungen und Begriffe auch die Einbildungskraft gehört. Die Einteilung, wie sie die Kategorientafel wiedergibt, erschließt sich also nicht durch einen direkten Zugriff auf die Kategorien als Gegenstandsbegriffe, ebensowenig wie die Urteilsfunktionen aus einem durch einen Satz gegebenen empirischen Erkenntnisurteil in die Augen springen. Kategorien verweisen als Funktionsbegriffe der schon anschauungsbezogenen Zusammensetzung (für ein Bewußtsein) auf logische Funktionen der Urteilseinheit, die darzustellen eines besonderen Verfahrens bedarf, das sie als formbestimmende Funktionen aufnimmt und die Einteilung von der reflexiven Trennung der Form gegenüber der Materie getragen sein läßt.1 

Zu Beginn des zweiten Leitfadenabschnitts (§ 9, A 70 / B 95), unmittelbar vor der Wiedergabe der Urteilstafel, gibt Kant die für das Verfahren der Entdeckung der Funktionen der Einheit in den Urteilen entscheidende Anweisung: es ist die Form eines Verstandesurteils in die Acht zu nehmen und zwar so, wie sie in der Einheit eines gebildeten Urteils durch Funktionen bestimmt wird. Da die erst in § 10 durch Einbildungskraft nur mögliche Synthesisfunktion der Verstandesbegriffe von den in § 9 durch ihre Tafel wiedergegebenen logischen Funktionen 

„abgeleitet und auch in nichts unterschieden sind, als daß durch den Verstandesbegriff ein Object in Ansehung einer oder der andern Function der Urtheile als bestimmt gedacht wird“ (MAdN Vorrede Anmerkung IV 475),

darf für das Einteilungsverfahren zur Erschließung dieser Urteilsfunktionen, wie sie die Urteilstafel in § 9 verzeichnet, nicht schon ein Gegenstandsbezug zugrundegelegt und eingeteilt werden. Der Gegenstandsbezug und die damit verbundenen Anschauungsvorstellungen stellen das maßgebliche Unterscheidungskriterium der Kategorien gegenüber den Urteilsfunktionen dar.2

Auf die Form eines Urteils überhaupt zu achten, die durch Funktionen der Einheit bestimmt und durch eine sie einteilende Darstellung ‚vor Augen gestellt‘ werden, erfordert mit der Abstraktion von „allen Inhalten eines Urteils überhaupt“ die Reflexionsunterscheidung einer Form gegenüber der Materie in den Verstandesurteilen. Kant nennt die durch Reflexionsunterscheidung gedachte Materie „logische Materie zu Urteilen“:

„In jedem Urtheile kann man die gegebenen Begriffe logische Materie (zum Urtheile), das Verhältniß derselben (vermittelst der Copula) die Form des Urtheils nennen.“ (B 322) 3

Es widerspräche also schon der Weisung Kants, von den zur logischen Materie der Begriffe und ihrem Gebrauch in den Urteilen auszugehen, statt von der Form, wie sie durch die Funktionen der Kopula bestimmt wird.

Der unmittelbar zu der vor Augen gestellten Tafel der Urteilsfunktionen hinführende erste Satz von § 9

„Wenn wir von allem Inhalte eines Urtheils überhaupt abstrahiren und nur auf die bloße Verstandesform darin Acht geben, so finden wir, daß die Function des Denkens in demselben unter vier Titel gebracht werden könne, deren jeder drei Momente unter sich enthält.“ (B 95)

weist an, die Funktionen des urteilenden Denkens als Formbestimmungen von Urteilen zu erschließen. Methodisch darf darum nicht von den in den Urteilen gebrauchten, inhaltlich bedeutungstragenden und in ihren Funktionen gegenstandsbezogen Begriffen ausgegangen werden, die Kant ja ausdrücklich als zur Materie der Urteile gehörend erklärt.

Mit der gebotenen Beachtung der Form eines Verstandesurteils in reflektierender Entgegensetzung zur logischen Materie setzt die einteilende Erschließung von „Funktionen der Einheit in den Urteilen“ (A 69 / B 94 [23]) nicht von in Sätzen je nur beispielhaft gegebenen Urteilen an, sondern von der Form, wie sie durch Funktionen der Copula als Funktionseinheit angezeigt wird und Begriffe vereint. Die Funktionseinheit des Urteils muss darum als Form zunächst von der Verbindung, der Methodenweisung in B 322 entsprechend, ausgehen und diese als Grundfunktion annehmen, die in allem Urteilen ausgeübt sein muss.

Als Grundfunktion der Verbindung, die die Copula anzeigt und ohne die es kein Urteil geben kann, ist sie noch von Verhältnissen zu unterscheiden, die die Regeln der Verbindungen der logischen Materie, Begriffe oder Urteile, bestimmen.4 Die Unterscheidung der Verbindung als Grundfunktion von den Verhältnisbestimmungen ist wesentlich für das Einteilungsverfahren und die Erschließung der verschiedenen Grundfunktionen. Reinhardt Brandt hat darauf aufmerksam gemacht, daß die Verneinung des Zusammenhangs von Begriffen oder Vorstellungen im Urteil „keine Vernichtung des Urteils“ ist; „es „muss also eine Verbindung im Urteil liegen, die indifferent ist gegen die Entscheidung, ob das Urteil eine Bejahung oder Verneinung ausspricht.“ (Brandt, Urteilstafel S. 5)

Um die für die Struktur der Urteilstafel grundlegende Unterscheidung von Verbindung als Funktion und den die Verhältnisformen von Begriffen bedingenden Funktionen, zu denen in der Qualität der Urteile das Vorstellen und in Relation und Modalität das Beurteilen gehört, als grundlegend erkennen zu können, muß im Ansatz der Ableitung aus der Entgegensetzung zur Materie auch von den Bestimmungsverhältnisse in den Relations- und Modalformen der Urteile abgesehen werden.

2. Urteilshandlung als Funktion

Die Einteilung der Urteilsfunktionen, ausgehend von der Beachtung der Form im zweiten Abschnitt § 9, wird im ersten Abschnitt des transzendentalen Leitfadens dadurch vorbereitet, dass hier die Handlungen des Verstandesvermögens im Urteilen als Funktionen begriffen werden, auf denen die zu entdeckenden Verstandesbegriffe beruhen (vgl. A 68 / B 93 [7]). Da hier (A 67 – 69) die Reflexionsunterscheidung von Form und Materie dem Urteil gegenüber noch nicht vorgenommen wird, kann dieser Abschnitt nicht schon die erst als formbestimmend sich unterscheidenden Funktionen zu erkennen geben. Die die Gliederung der Urteilsfunktionen vorbereitende Aufgabe des ersten Leitfadenabschnitts liegt wesentlich in der Exposition der Urteilshandlung als Funktion, zu der als Verbindung von Begriffen auch die Verbindung von Urteilen gehört.5

Als Funktion ist eine Handlung als vollendet ausgeübt begriffen und kann, wie in der Mathematik, von der Regel einer Verbindung her die Verhältnisse des Verbundenwerdenden bestimmen.6 Das der Einteilung zugrundeliegende Vermögen zu urteilen wird in seinen Urteile bildenden Handlungen als funktionsgerecht ausgeübt in Anspruch genommen. Die verschiedenen, in verschiedenen Urteilsformen und Arten des Urteilshandelns zum Ausdruck kommenden Vermögen des Verstand, zu denen neben dem Denken, wie erwähnt, auch die Einbildungskraft gehört (§ 10, B 103; § 24, B 151), werden in jeder urteilsbildenden oder ein gegebenes Urteil verstehenden Verstandeshandlung als funktional zusammenstimmend vorausgesetzt.

Durch die Funktionen der Einheit in den Urteilen (A 69) ist der Verstand unter die Bedingung der Selbstgemäßheit als Vermögen zu urteilen gestellt und erfährt eine Bestimmbarkeit durch Funktionsbegriffe als Kriterien seiner einheitlichen und funktionsgerechten Ausübung. Daß Urteilshandlungen als Funktionen von Vermögen begriffen werden und diese als Funktionen der Einheit als Beurteilungsregeln der funktionsgerechten Ausübung des Vermögens zu urteilen fungieren, ist methodisch entscheidend für das Darthun des Ursprungs der Kategorien.

Wir haben es in der Analytik des Verstandes, um dies an dieser Stelle deutlich zu machen, nicht mit einer Erkenntnistheorie und nicht mit einer Beschreibung der Natur des menschlichen Verstandes als einer phänomenalen Gegebenheit zu tun. Die Vermögen der Erkenntnis und die Bedingungen der funktionalen Einheit des Verstandes können selbst keine Gegenstände von Verstandesurteilen sein. Die Restriktion ergibt sich mit der Erkenntnis der Bedingungen der Synthesisfunktion der Kategorien, die restringierend in den modalen Beurteilungsfunktionen entdeckt werden (vgl. Postulate des empirischen Denkens, B 266).

Kants Kritik der reinen Vernunft greift in der transzendentalen Analytik den Lehranspruch einer Wissenschaft des Verstandesvermögens auf, die Johann Heinrich Lambert in Erinnerung an den griechischen Begriff des Verstandes (dianoia) „Dianoiologie“ genannt hat: Die erste Aufgabe des Wissens

„ist die Dianoiologie, oder die Lehre von den Gesetzen, nach welchen sich der Verstand im Denken richtet“.7

Die Erkenntnis eines Vermögens stellt dessen Bedingungen der Einheit in einer selbstgemäßen Ausübung dar, das als Können aufgegeben ist. Auf ein Richtmaß verweist schon der transzendentale Leitfaden, der jenem Kapitel den Titel gibt, das die im Rückblick metaphysische genannte Deduktion sich zur Aufgabe stellt. Das Urteilsvermögen muss verschiedene, je als einzelne geltungsfähige Urteile bilden können. Seine Funktioneinheit gibt nur die Regel an, was als Bedingung der Bildung als Bestimmung einer Form zu beachten ist.

Auf den Funktionen zu urteilen beruhen die anschauungsbezogenen Synthesisfunktionen der Kategorien als Bedingungen des Gegenstandsbewußtseins. Die Kategorien wiederum erhalten erst durch Schema und Grundsätze der Urteilskraft eine Erklärung, wie sie die sinnliche Anschauung von Gegenständen bestimmen und so eine allgmeingültige Erfahrungserkenntnis ermöglichen. Erst von ihrer Bestimmung in Schema und Grundsätzen der Gegenstandserfahrung her können die Kategorien, die als Verstandesbegriffe a priori außer ihrer zusammensetzenden, anschaungsbestimmenden Funktion keine Bedeutung haben, dem Urteilsvermögen im Denken des Verstandes – unter der Maßgabe, Erkenntnisvermögen zu sein –, die notwendige Orientierung in der Beurteilung seiner Vorstellungen geben.

Die als transzendentale das Verhältnis seiner Begriffe zur sinnlichen Anschauung bedenkende Analytik des Verstandes nimmt darum die Idee seines Vermögens (B 89) zur maßgeblichen Grundlage der Einteilung seiner Begriffe. Idee als Idee eines Vermögens ist nichts anderes als das Vermögen selbst als es selbst,8 d.h. als seiner selbst in der als je vermocht anzunehmenden Ausübung gemäß. Darum kann das Maß der Idee auch nur in den Funktionen der vermögensgemäßen Ausübung zu einer vermögensbestimmenden Geltung kommen.

Da die Kategorien als Verstandesbegriffe von Gegenstandsfunktionen diese Funktion als Begriffe ausüben, muss die Erklärung ihrer Bedeutung eine für die Einheit des Verstandesvermögens steuernde, seine Ausübung regelnde Funktion haben. Die Funktionen als Regeln stellen sich als Verbindung von Funktionen dar und sind als Regeln der Ausübung von Urteilsfunktionen nicht mit dem regulativen Gebrauch der idealischen transzendentalen Ideen zu verwechseln (B 670 ff). Die Kategorien als Begriffe eines Gegenstands überhaupt (B 128) und die Funktionen, auf denen die Begriffsvermögen des Verstandes beruhen, sind selbst, um das nochmals entgegensetzend zu betonen – keine möglichen Gegenstände von Verstandesurteilen. Darum lassen sich die Begriffe der Funktionen der Einheit in den Urteilen nur in einer Topologie in Übersicht bringen, deren Darstellungs- und Einteilungsart nicht selbst objektiv, durch gegenstandsbezogenes Urteilen bestimmt werden kann.9

Das Einteilungsverfahren ist – wie das Reflexionsbegriffspaar Form und Materie bereits anzeigt – vielmehr erkenntnisreflexiv und wird von der auf Bedingungen der Einheit eines Vermögens sich beziehenden reflexiven Urteilskraft getragen.10 Die der Urteils- und der Kategorientafel zugrundeliegenden und in ihnen jeweils unterschiedlich zur Darstellung kommenden Zuordnungen von Vermögens- und Funktionsbegriffen, deren Einheit die Verstandesbegriffe bedingt, lassen sich darum nicht ihrerseits durch Verstandesurteile bestimmen und darstellen.11 Daraus ergibt sich die eigenartige Gliederungsstruktur der Urteilstafel, deren Einteilung die Idee des Vermögens des urteilenden Denkens als Funktionseinheit zugrundeliegt. Sie stellt logische Funktionen dar, die ohne Gegenstandsfunktionen kein Bewußtsein von etwas als gegeben erzeugen könnten. Darum verweisen die Urteilsfunktion des Verstandes auf dessen Gegenstandsbegriffe. Die Urteilsfunktionen sind, um formbestimmend fungieren zu können, auf die Ausübung von Erkenntnisvermögen zur Urteilsbildung angewiesen, die durch die logischen Funktionen nicht zureichend, nicht entscheidend bestimmt sein können.12


1 „Materie und Form. Dieses sind zwei Begriffe, welche aller andern Reflexion zum Grunde gelegt werden, so sehr sind sie mit jedem Gebrauch des Verstandes unzertrennlich verbunden.“ (B 322) Mit dieser reflexiven Trennung der Form gegenüber der Materie der Urteile wird der Gebrauch des Verstandes durch reflexive Urteilskraft orientiert, die in den Urteilsfunktion als Funktion der Beurteilung maßgeblich wird.

2 Es ist für das systematische Verfahren und die Begründung der Einteilung von Urteilsfunktionen entscheidend, daß unabhängig von Kategorien zunächst Grundfunktionen, die in allen Urteilen ausgeübt werden, erschlossen werden, um durch deren Differenzierung erst die Funktionen als formbestimmend begreifen zu können. Eine Einteilung nach ‚mittelbarem oder unmittelbarem‘ Gegenstandsbezugs, wie in den Arbeiten von Michael Wolff (1995) und ihm hierin folgend auch von Till Hoeppner (2022), nehmen unausgewiesen Kategorien schon in Anspruch. Das zeigt auch der Gebrauch von Prädikat- und Subjektbegriffen für die Einteilung nach Funktionen, da deren Funktionsunterscheidung (nach B 128) die Kategorien von Subsistenz und Inhärenz bereits voraussetzt.

3 vgl. Logik § 44 IX 115: Materie der Urtheile, das Subject und Prädicat

4 „Materie aller Urtheile: entweder Begriffe oder andere Urtheile.“ (R 3046)

5 Daß die Form der Verstandesurteile in den Funktionsregeln ihrer Verbindung Vernunftschlüsse impliziert, darauf machen Brandt und Wolff von den Beispielen des ersten Leitfadenabschnitts her aufmerksam. Die Einstimmung gewährleistende Verbindung von Urteilen weist die Identität von Begriffen aus, die als einander untergeordnet die Verbindungsfunktion der Kopula bestimmen.

6 Vgl. Peter Schulthess, Relation und Funktion, 1981 (zur Herkunft von Euler).

7 Johann Heinrich Lambert, Neues Organon - oder Gedanken über die Erforschung und Bezeichnung des Wahren und dessen Unterscheidung vom Irrthum und Schein. Leipzig 1764, Vorrede, S. 9; vgl. zu dianoia in Unterscheidung zu nous (Vernunfteinsicht) das Liniengleichnis in Platons Politeia).

8 Dem entspricht für die Idee (idea) als Idee eines Vermögens (dynamis) die Figur des auto kat’ hauto in den Dialogen Platons.

9 → nicht definierbar

10 Die hier thematische Methode der reflexiven Einteilung, die zu einem topologisch strukturierten System der durch Begriffe zu gedenkenden Orte der Ideen von Vermögen führt, ist als Verfahrenslehre der Systembildung der reflektierenden Urteilskraft zugeordnet. Deren Bedeutung hatte Kant bei Abfassung der Kritik der reinen Vernunft noch nicht erkannt und darum war es Kant noch nicht möglich, die Gliederung, die ihm vor Augen stand, zu begründen. Das zeigt sich auch in Bezug auf Funktion und Vermögen der Beurteilung, deren Begriff erst in der Kritik der Urteilskraft extensiv gebraucht, aber als Funktion in der „Bewertung“ der Modalität in Anspruch genommen ist.

11 vgl. R. 4683: synthetische Sätze, in denen reine Verstandesbegriffe als Subjekt fungierten, sind falsch.

12 Die Funktionsbegriffe der Denk- und Erkenntnisvermögen sind i. U. zu den durch sie ermöglichten Begriffsordnungen im gegenstandsbezogenen Urteil nicht einander über- oder untergeordnet. Die je nur in der Formbestimmung der Bildung eines Erkenntnisurteils mögliche Funktionseinheit läßt sich nicht unter jene Einheitsbedingungen von Vernunftschlüssen in reiner Verstandesvernunft bringen, die in der transzendentalen Logik von den Verbindungsfunktionen der Begriffe in der Urteilsbildung getragen sein müssen. Darum werden Vernunftschlüsse dialektisch, wenn sie statt empirische Urteile den Bedingungen der Gegenstandserfahrung entsprechend verbinden, Urteile zur Bestimmung von Funktionsbegriffen ohne Beachtung der Einheitsbedingungen annehmen und verknüpften: in transzendentalem Gebrauch der Kategorien. Die Einteilung der Funktionen der Einheitsverbindungen stellt sie unverbunden und außer Gebrauch zu denken dar.