Wahrheit, Freiheit, Gerechtigkeit


Bedingungen von Freiheit und Gerechtigkeit

Conditions of freedom and justice.


1.

Die erfragten Bedingungen erschließen sich durch die Einsichtsbildung in die Bedingungen der Möglichkeit und des Vermögens von Freiheit und Gerechtigkeit, die Aufgabe der Bestimmung ihrer Begriffe und ihres Zusammenhangs ist.

Die geforderte Aufmerksamkeit und Genauigkeit der überzeugungsfähigen Arbeit an den genannten Begriffen, ihrem Zusammenhang zur Bildung einer gemeinsam einstimmungsfähigen Begriffsbestimmung nimmt dabei scheinbar Selbstverständliches ausdrücklich in die Rücksicht, das in manchen, sich darum als nicht tragfähig erweisenden Definitionsversuchen, folgt man dem zum Ausdruck gebrachten Sinn, vernachlässigt wird und ausgeschlossen erscheint.

Dies läßt sich für den Begriff der Freiheit für ein Handeln und Verhalten im Verhältnis zur Natur erläutern.

Eine der gängigen Definitionsversuche von Freiheit lautet: Freiheit ist, wenn man tun und lassen kann, was man will.

Fragt man dann nach dem Bestimmungsgrund des Willens in der Definition der Freiheit, dann tritt Freiheit noch einmal bestimmend auf, da der freie Wille gegen eine Willensmanipulation oder verschiedene Formen von Unselbständigkeit abgegrenzt wird. Der freie Wille hat also Freiheit als Unabhängigkeit der Willensbildung (als selbständig) schon zur Voraussetzung – und zwar im Verhältnis zu anderen Personen, die in soziale Interaktion Willensbestimmungen auf verschiedene Weise beeinflussen können. Besonders bedenkenswert sind diejenigen Willensbestimmungen, die zu Bindungen durch Versprechen oder Vertrag führen. Auch haben Willensbildungen etwas mit Abstimmungen und Koordinationen in den Bestrebungen von Personen zu tun, z.B. des Begehrens, des sich Verliebens und anderer Neigungen, die für sich nicht Willensfreiheit, sondern in je größerer Leidenschaft je größere Abhängigkeit bis hin zu den Phänomenen von Verhaltenszwängen und Sucht.

Freiheit in der Bildung von Willensbestimmungen als unabhängig hätten in dieser Hinsicht etwas mit Integration oder Selbstbeherrschung zu tun, je nach Zweck und Ausrichtung der sich geltend machenden Bestrebungen und ihrer Fähigkeit, integriert und aufeinander abgestimmt zu werden. Bei näherer Betrachtung – auch anhand von Beispielen – zeigt sich schnell, dass diese Integration zur Bildung von Unabhängigkeit in Willensbestimmungen nicht isoliert statthaben und eine Abstimmung in rein selbstbezüglicher Rücksicht von einzelnen erfolgreich sein kann.

Das zeigt sich bereits, wenn wir nicht nur die „kulturell geprägte Natur“ von Individuen in einer beispielhaft herausgegriffenen Gesellschaft betrachten, sondern das Verhältnis zur uns umgebenden Natur als Bewohner dieser Erde.

Ein Wanderer, dem wir vorerst keine weiteren technischen Hilfsmittel zur Naturbeherrschung zugestehen, will von A nach B gehen und gerät an einen Fluß. Er kann dann zwar weiterhin wollen, ihn zu überqueren, aber er muß es auch können. Dazu muss er schwimmen gelernt haben oder sich ein Boot oder Fluß bauen können, was Errungenschaften der Menschheit sind und wie die Erfindung des Rads zu den technischen Erfahrungen und praktischen Wissenschaften gehört, die – wie die Erzverhüttung – über viele Generationen entwickelt und weitergegeben wurden, auch zwischen verschiedenen Gruppen.

Es ist selbstverständlich, dass ein Wollen im Verhältnis zu natürlichen und durch Naturgesetze bestimmte Gegebenheiten nicht nach dem Kriterium der Freiheit beurteilt wird, sondern in eine Zweckbestimmung eingeht, die sich am real Möglichen abarbeitet, Erfindungen macht, um bisher nicht erreichte Ziel zu erreichen oder sich überhaupt welche stecken zu können.

Entsprechend gehörten Willensbestimmungen (von Zwecken und Zielen), die nur mit technisch bedingter Arbeit und Technikentwicklung zu verwirklichen sind (siehe die Träume vom Fliegen), nicht zum Inhalt der Rechte auf Freiheit. Jede real durchführbare Handlung setzt aber in Hinsicht auf die erforderliche Arbeit der Bewältigung von Widerständen unter natürlichen, materiell körperlichen Bedingungen deren Beherrschung voraus, deren Können ein Fähigkeit impliziert, die Sache zu erkennen und sich den Sachzwängen wenn nicht zu beugen, so doch sich ihnen anzupassen, also in einem Bestimmungsverhältnis der materiell bedingten Arbeit, darin wir uns bestimmen lassen können müssen, also unsere Willensbestimmung nicht unter einer Willensfreiheit im sinne von Selbstbestimmung steht, die durch keine Bedingung eingeschränkt wäre.

Freiheit von Menschen im Verhältnis zur wie immer durch technische Errungenschaften vermittelten Natur ist darum bedingt durch die (wahrheitsfähige) Erkenntnis ihrer Gesetze, die zu erfahren die Entwicklung von Technik zur Naturbeherrschung bedingt.

Je höher der Grad der Naturbeherrschung durch technische Mittel, desto mehr wird eine Anpassungsfähigkeit der Menschen erforderlich.

Wie selbstverständlich ist diese Abhängigkeit vom Sachverhalt in allen Handlungsbestimmungen des Willens, in denen durch materielle Widerständigkeit bedingte Arbeit geleistet werden muß, nicht gemein, wenn man definiert, Freiheit sei tun und lassen zu können, was man will. Schränkt man den eigentlich als frei gemeinten Willen dann auf jenes Handeln ein, dessen Willensbestimmung jenseits der materiellen Arbeit angesiedelt werden können, dann bleiben letztlich nur die durch Sprache und Beurteilungen vermittelten Entscheidungshandlungen übrig, wie sie in Zustimmung (oder Ablehnung), im Vertragsschluss oder in der Abstimmung zur Gesetzgebung oder Übertragung von Vollmachten udgl. statthaben.

Bestimmungsgrund und Ausübungsvermögen dieser auf „arbeitsloses Handeln“ eingeschränkten Willensfreiheit des Wollens als eine (nicht unmittelbar materiell wirksame) Macht, setzt die Beherrschung der Natur durch Arbeit voraus und wird entweder als Befehl im Verhältnis zu anderen wirksam oder zu sich selbst in der Trennung und Überordnung eines befehlenden und eines gehorcchenden Selbst, das allerdings der oben bereits skizzierten Abstimmungsaufgabe der Bestrebungen unterliegt und die Einheit der Person maßgeblich so voraussetzt, dass der „unbedingte Befehlshaber“ im Ich dem Gehorsamfähigen in dessen Vermögen unter den Bedingungen der Vermögenseinheit als Person dient.

Willkürlichkeit hingegen im Sinne von völliger Unvorbestimmtheit einer Befehlswillensbestimmung der Entscheidung aus reiner Entscheidungsmacht (zeigt sich als unfähig, das eigene Wollen zielführend zu beständigen: ohne Rücksicht auf die sachlichen und materiellen Arbeitsbedingungen im menschlichen Handeln und Verhalten läßt sich überhaupt keine Beständigkeit einbinden und Bedingungen berücksichtigen. Deren dauerhafte Erkenntnis erfordert Gesetzeswissen.

Selbstwidersprüchlichkeit einer ganz auf das einzelne Entscheiden als nicht Vorbestimmung und unbedingt „frei“ abgestellten Willensfreiheit der Willkür …

Die philosophischen Diskussionen um die Willensfreiheit und ihr Durchführungen ad absurdum waren allerdings lehrreich, da sie Voraussetzungen aufdecken, wie weiterhin unbedacht gemacht werden, aber ohne gedankliche Konsequenz in die materiellen Bestimmungsgründe hedonistischer Freiheit

Tatsächlich geht aber das übliche Verständnis von Freiheit als Willensfreiheit im Sinne des tun und lassen können, was je einer oder eine (für sich) will, von den bevorzugten und als angenehm empfundenen Bedürfnissen oder den die Bestrebungen leitenden Interessen aus, unterstellt dann aber die materiell realisierbaren Absichten als verwirklichungsfähig.

Für sich selbst gesetzt, führen Absichten und als eigene gesetzte Ziel und Zwecke nur zur arbeitsreichen Anstrengung, sie zu verwirklichen.

Erst als Inhalt eins Anspruchsrechts, kann deren Gewährleistung als Rechtsanspruch von der notwendigen Unterwerfung unter die Sachzwänge „befreit“ werden.

Kehren wir zurück zu unserem anfänglichen Beispiel und betrachten nun eine Gruppe von steinzeitlichen Jägern und Sammlern, die auf ihrer Wanderung nicht nur auf Hirsche oder eine Mammutherde, sondern auf andere Gruppen stoßen.

Bedingungen von Freiheit und Gerechtigkeit

Conditions of freedom and justice.



Die erfragten Bedingungen erschließen sich durch die Einsichtsbildung in die Bedingungen der möglichkeit und des Vermögens von Freiheit und Gerechtigkeit, die Aufgabe der Bestimmung ihrer Begriffe und ihres Zusammenhangs ist.

Die geforderte Aufmerksamkeit und Genauigkeit der überzeugungsfähigen Arbeit an den genannten Begriffen, ihrem Zusammenhang zur Bildung einer gemeinsam einstimmungsfähigen Begriffsbestimmung nimmt dabei scheinbar Selbstverständliches ausdrücklich in die Rücksicht, das in manchen, sich darum als nicht tragfähig erweisenden Definitionsversuchen, folgt man dem zum Ausdruck gebrachten Sinn, vernachlässigt wird und ausgeschlossen erscheint.

Dies läßt sich für den Begriff der Freiheit für ein Handeln und Verhalten im Verhältnis zur Natur erläutern.

Eine der gängigen Definitionsversuche von Freiheit lautet: Freiheit ist, wenn man tun und lassen kann, was man will.

Fragt man dann nach dem Bestimmungsgrund des Willens in der Definition der Freiheit, dann tritt Freiheit nocheinmal bestimmend auf, da der freie Wille gegen eine Willensmanipulation oder verschiedene Formen von Unselbständigkeit abgegrenzt wird. Der freie Wille hat also Freiheit als Unabängigkeit der Willensbildung (als selbständig) schon zur Voraussetzung – und zwar im Verhältnis zu anderen Personen, die in soziale Interaktion Willensbestimmungen auf verschiedene Weise beeinflussen können. Besonders bedenkenswert sind diejenigen Willensbestimmungen, die zu Bindungen durch Versprechen oder Vertrag führen. Auch haben Willensbildungen etwas mit Abstimmungen und Koordinationen in den Bestrebungen von Personen zu tun, z.B. des Begehrens, des sich Verliebens und anderer Neigungen, die für sich nicht Willensfreiheit, sondern in je größerer Leidenschaft je größere Abhängigkeit bis hin zu den Phänomenen von Verhaltenszwängen und Sucht.

Freiheit in der Bildung von Willensbestimmungen als unabhängig hätten in dieser Hinsicht etwas mit Integration oder Selbstbeherrschung zu tun, je nach Zweck und Ausrichtung der sich geltend machenden Bestrebungen und ihrer Fähigkeit, integriert und aufeinander abgestimmt zu werden. Bei näherer Betrachtung – auch anhand von Beispielen – zeigt sich schnell, dass diese Integration zur Bildung von Unabhängigkeit in Willensbestimmungen nicht isoliert statthaben und eine Abstimmung in rein selbstbezüglicher Rücksicht von einzelnen erfolgreich sein kann.

Das zeigt sich bereits, wenn wir nicht nur die „kulturell geprägte Natur“ von Individuen in einer beispielhaft herausgegriffenen Gesellschaft betrachten, sondern das Verhältnis zur uns umgebenden Natur als Bewohner dieser Erde.

Ein Wanderer, dem wir vorerst keine weiteren technischen Hilfsmittel zur Naturbeherrschung zugestehen, will von A nach B gehen und gerät an einen Fluß. Er kann dann zwar weiterhin wollen, ihn zu überqueren, aber er muß es auch können. Dazu muss er schwimmen gelernt haben oder sich ein Boot oder Fluß bauen können, was Errungenschaften der Menschheit sind und wie die Erfindung des Rads zu den technischen Erfahrungen und praktischen Wissenschaften gehört, die – wie die Erzverhüttung – über viele Generationen entwickelt und weitergegeben wurden, auch zwischen verschiedenen Gruppen.

Es ist selbstverständlich, dass ein Wollen im Verhältnis zu natürlichen und durch Naturgesetze bestimmte Gegebenheiten nicht nach dem Kriterium der Freiheit beurteilt wird, sondern in eine Zweckbestimmung eingeht, die sich am real Möglichen abarbeitet, Erfindungen macht, um bisher nicht erreichte Ziel zu erreichen oder sich überhaupt welche stecken zu können.

Entsprechend gehörten Willensbestimmungen (von Zwecken und Zielen), die nur mit technisch bedingter Arbeit und Technikentwicklung zu verwirklichen sind (siehe die Träume vom Fliegen), nicht zum Inhalt der Rechte auf Freiheit. Jede real durchführbare Handlung setzt aber in Hinsicht auf die erforderliche Arbeit der Bewältigung von Widerständen unter natürlichen, materiell körperlichen Bedingungen deren Beherrschung voraus, deren Können ein Fähigkeit impliziert, die Sache zu erkennen und sich den Sachzwängen wenn nicht zu beugen, so doch sich ihnen anzupassen, also in einem Bestimmungsverhältnis der materiell bedingten Arbeit, darin wir uns bestimmen lassen können müssen, also unsere Willensbestimmung nicht unter einer Willensfreiheit im sinne von Selbstbestimmung steht, die durch keine Bedingung eingeschränkt wäre.

Freiheit von Menschen im Verhältnis zur wie immer durch technische Errungenschaften vermittelten Natur ist darum bedingt durch die (wahrheitsfähige) Erkenntnis ihrer Gesetze, die zu erfahren die Entwicklung von Technik zur Naturbeherrschung bedingt.

Je höher der Grad der Naturbeherrschung durch technische Mittel, desto mehr wird eine Anpassungsfähigkeit der Menschen erforderlich.

Wie selbstverständlich ist diese Abhängigkeit vom Sachverhalt in allen Handlungsbestimmungen des Willens, in denen durch materielle Widerständigkeit bedingte Arbeit geleistet werden muß, nicht gemein, wenn man definiert, Freiheit sei tun und lassen zu können, was man will. Schränkt man den eigentlich als frei gemeinten Willen dann auf jenes Handeln ein, dessen Willensbestimmung jenseits der materiellen Arbeit angesiedelt werden können, dann bleiben letztlich nur die durch Sprache und Beurteilungen vermittelten Entscheidungshandlungen übrig, wie sie in Zustimmung (oder Ablehnung), im Vertragsschluss oder in der Abstimmung zur Gesetzgebung oder Übertragung von Vollmachten udgl. statthaben.

Bestimmungsgrund und Ausübungsvermögen dieser auf „arbeitsloses Handeln“ eingeschränkten Willensfreiheit des Wollens als eine (nicht unmittelbar materiell wirksame) Macht, setzt die Beherrschung der Natur durch Arbeit voraus und wird entweder als Befehl im Verhältnis zu anderen wirksam oder zu sich selbst in der Trennung und Überordnung eines befehlenden und eines gehorcchenden Selbst, das allerdings der oben bereits skizzierten Abstimmungsaufgabe der Bestrebungen unterliegt und die Einheit der Person maßgeblich so voraussetzt, dass der „unbedingte Befehlshaber“ im Ich dem Gehorsamfähigen in dessen Vermögen unter den Bedingungen der Vermögenseinheit als Person dient.

Willkürlichkeit hingegen im Sinne von völliger Unvorbestimmtheit einer Befehlswillensbestimmung der Entscheidung aus reiner Entscheidungsmacht (zeigt sich als unfähig, das eigene Wollen zielführend zu beständigen: ohne Rücksicht auf die sachlichen und materiellen Arbeitsbedingungen im menschlichen Handeln und Verhalten läßt sich überhaupt keine Beständigkeit einbinden und Bedingungen berücksichtigen. Deren dauerhafte Erkenntnis erfordert Gesetzeswissen.

Selbstwidersprüchlichkeit einer ganz auf das einzelne Entscheiden als nicht Vorbestimmung und unbedingt „frei“ abgestellten Willensfreiheit der Willkür …

Die philosophischen Diskussionen um die Willensfreiheit und ihr Durchführungen ad absurdum waren allerdings lehrreich, da sie Voraussetzungen aufdecken, wie weiterhin unbedacht gemacht werden, aber ohne gedankliche Konsequenz in die materiellen Bestimmungsgründe hedonistischer Freiheit

Tatsächlich geht aber das übliche Verständnis von Freiheit als Willensfreiheit im Sinne des tun und lassen können, was je einer oder eine (für sich) will, von den bevorzugten und als angenehm empfundenen Bedürfnissen oder den die Bestrebungen leitenden Interessen aus, unterstellt dann aber die materiell realisierbaren Absichten als verwirklichungsfähig.

Für sich selbst gesetzt, führen Absichten und als eigene gesetzte Ziel und Zwecke nur zur arbeitsreichen Anstrengung, sie zu verwirklichen.

Erst als Inhalt eins Anspruchsrechts, kann deren Gewährleistung als Rechtsanspruch von der notwendigen Unterwerfung unter die Sachzwänge „befreit“ werden.

Kehren wir zurück zu unserem anfänglichen Beispiel und betrachten nun eine Gruppe von steinzeitlichen Jägern und Sammlern, die auf ihrer Wanderung nicht nur auf Hirsche oder eine Mammutherde, sondern auf andere Gruppen stoßen.

2.  Freedom in responsibillity as a right.

Wenn jemand den Anspruch erhebt auf Freiheit als „sein Recht“, dann erwartet er die Anerkennung als sein Recht von allen anderen, es in deren Handeln und Verhaltensentscheidungen zu achten.

Als Abwehrrecht gegen das Bestimmtwerden durch andere hat die Inanspruchnahme von Freiheitsrecht jedoch Teil an der grundlegenden Rechtsgesetzgebung, durch die eine allgemeine Anerkennung von Grundrechten (der Freiheit als Person) in Geltung gesetzte wird: der Freiheit als Recht für sich in Anspruch nehmende verhält sich der Art seiner Inanspruchnahme nach als „grundgesetzgebend“, wie es dem „We, the people“ als staatsgründende Gemeinschaft in der Konstitution ihrer Souveränität entspricht.

Darum ist die selbstgesetzgebende Souveränität als Volk Voraussetzung und Bestimmungsgehalt des Anspruchs auf Freiheit als allgemein anerkanntes (und in Grundgesetzgeltung gewährleistetes) Recht. Die Freiheit als Inhalt eines Grundrechts ist darum unabtrennbar verbunden mit der Teilhabeverantwortung an der Demokratie konstituierenden Gesetzgebung und muß die Institutionen der gemeinschaftlichen Gewährleistung von Recht wahren und verteidigen wollen.

So gehört die auf konkrete Entscheidungen (wie in der ein gemeinsames Handeln und das Befolgen von zur Bekämpfung einer Pandemie erforderlichen Verhaltensregegeln) bezogene Gesetzgebung (und die sie konkretiesierenden Verordnungen / Anordnungen) zu den mitzuverantwortenden Aufgaben in der Verantwortung der Freiheit als Recht

Ohne Verantwortung für das konstituierte und grundsatzgemäß (in Gesetzgebung, Rechtsrprechung und Verwaltung) konkretisierte Recht verletzte eine Rechtsanspruch auf private, nur negativ gegen das Bestimmtwerden durch Gesetzgebung (der Gemeinschaft) Freiheit (als Grundrechtsinhalt) die Geltungsgründe von Recht als allgemein anerkannt, auf die hin ja – wie eingangs betont – jede öffentliche Inanspruchnahme von Freiheitsrecht sich adressiert und Anerkennung erheischt.

3.

Grundrechte sind keine Abwehrrechte gegen „den Staat“, sondern begründen aus der Teilhabeverantwortung ihrer Gründung Pflichten der Gemeinschaftsinstitutionen in Regulierung des Gemeinschaftshandelns durch (aus der Teilhabe) selbstbindend verpflichtenden Gesetzes- und Regelgaben, die auf die sittlichen Verfehlungen und Mißachtungen untereinander reagieren und - in aller Rechtsentscheidung – mit dem Ziel der Erneuerung des Ethos der Sittlichkeit (als Personen in Verantwortung ihrer Freiheit als nur gemeinschaftlich zu tragen und zu wahren) vom Grund des Rechts her verbunden bleiben.

Die wechselweise zu beachtenden Bedingungen (bestimmbar, darstellbar in einer Verflechtung von Bedingungsbegriffen) – ist keine ungeordnete Nebeneinanderreihung von Gütern oder Werten. Die Berufung auf „unsere Werte“ vermag (da ohne bindende Grundordnung benannt) eine Mißachtung (der maßgeblichen Bestimmungsgründe) nicht zu revidieren, stiftet keine berichtigende, den gemeinschaftlichen Geltungsgrund von (als Bedingungen von Freiheit und Gerechtigkeit) unbedingt zu achtenden Prinzipien.

4. Zu: USA Nov / Dez 2020

There are two conditions of freedom and liberty: truth and justice.

Dass Wahrheit nichts mehr bedeutet (truth doesn't even matter – Obama in 60 min CBS) ist Moment jener „Verschwörungsunterstellung“, durch die alles, was ihr widerspricht, selbst unter die „feindliche Erzeugung“ von Verfälschung (fake news) fällt und die je eigene, unprüfbare (im Grunde nur aus der Entgegensetzung / in Abwehr als Selbstzweck / sich speisende Haltung)

die sich mit „dem Volk“ identfiziert (eine Minderheit als Mehrheit in Form einer Übermacht / in Übermächtigungswille) und die Feinde als Feinde des Volkes disqualifiziert, sich selbst das Recht zur Verurteilung, Bestrafung und letztlich Tötung anmasst (wie in den USA gegen HomeSec Mr. Krebs).

To take responsibilety for truth and justice (erfordert Teilhabe an der Gründung und Erhaltung der) constitutinal institutions) in order to take responsibilety for freedem an liberty as personal and politival rights.

Ursprüngliche Freiheit im Selbstbewußtsein personaler Vermögen (Treue, Versprechen, Unabhängigkeit – independence – of the will, in Zuverlässigkeit, Beständigkeit – family and communities).

Non partisan Center of Sience and Education. Educate the capaceties of judgment (selbständige Urteilkraft) in every persons mind.


You hurt the integrity of yourself as a person (die Einheitsbedingungen des Selbstbewußtseins als Person, das in Zueignung von Personseinkönnen überhaupt Vermögensbegriff gebraucht, als allgemeingeltend und den Inhalt von Grundrechten bestimmend) and as a human beeing, if you violate the integrity of other persons.


You cannot be happy (→ listen to the speach of the Gov. of South Dacota), if you decide (declaring this dessition as freedem of the will), not to wear a mask, when you are in contact oder gathering with others (not knowing, if you ore others couls be a spreader of the virus) – and so not willing to prevent to spread the virus, makung others and perhaps yourself ill – with the potential the get sever ill or even to die.

If you spread the virus by this habit in fiction of beeing happy, not to take responsibility for life and health

making people ill and challenge the rist, that they will die, as so many allready did.

Member GA of the house: free your face