Transzendentale Deduktion der Kategorien


1.1 Deduktion und Erklärung der Kategorien als Funktionen

Die nach Funktionsdifferenzierungen sich gliedernden Deduktionschritte führen zu Bedingungen der Erfahrung, darin allein Kategorien „gebraucht“ sein können

Kant sagt in § 39 der Prolegomena von den Kategorien, daß sie „für sich selbst nichts als logische Functionen sind, als solche aber nicht den mindesten Begriff von einem Objecte an sich selbst ausmachen, sondern es bedürfen, daß sinnliche Anschauung [1] zum Grunde liege, und alsdann nur dazu dienen, empirische Urtheile, die sonst in Ansehung aller Functionen zu urtheilen unbestimmt und gleichgültig sind, in Ansehung derselben zu bestimmen, ihnen dadurch Allgemeingültigkeit zu verschaffen und vermittelst ihrer Erfahrungsurtheile überhaupt möglich zu machen“ ...und daß sie „ohne diese Einsicht (die ganz genau von der Ableitung oder Deduction derselben abhängt) ... nur durch ihre Tafel vor Augen gestellt, „gänzlich unnütz und ein elendes Namenregister ohne Erklärung und Regel ihres Gebrauchs“ seien.

Hier wird die Deduktion in Einheit mit der Aufgabe der Erklärung von Kategorien mit der Darstellung von Regeln ihres Gebrauchs gesehen. Da aber Kategorien gar nicht anders bestimmt werden können, als in Einteilungen [als Begriffe in Funktionseinheit oder durch Grundsätze ihrer Anwendung], muß auch das Verfahren der Rechtfertigung mit Angaben von Regeln des Gebrauchs (in Bestimmung, Bedingung und Grenze) die Funktionsdifferenzierung beachten. Dies ist durch die Zuordnung der Vermögensbedingung für Funktionen und ihre Begriffe im Gegenstandsbewußtsein nun gleistet und oben zur Darstellung gebracht.

Wenn Kant in der transzendentalen Deduktion von „den Kategorien“ spricht, so ist im jeweiligen Argumentationsabschnitt darauf zu achten, in welcher ihrer sich unterscheidenden Funktionen einer der  Verstandesbegriffe von Gegenständen überhaupt in Anspruch genommen ist.

Wie W. Hinsch bemerkt, beziehe sich etwa § 26 wieder auf die Quantitätsfunktion; der gesamte zweite Deduktionsschritt ab § 21, wie ihn Dieter Henrich zur Diskussion stellt, läßt sich hingegen mit dem Übergang von den Funktionen der Qualtität zu denen der Relation verfolgen und deren Einbindung als notwendig für die Einheitsbedingungen der Urteilsfunktionen und der Verstandesbegriffe erkennen, um die notwendig mögliche Gegenstandsbeziehung durch Verstandesfunktionen im Urteilen als Form der Erfahrungserkenntnis ausweisen zu können.

Kategorien lassen sich in ihrem Gebrauch nur rechtfertigen, wenn zugleich zur Bestimmung gebracht wird, in welcher Funktion sie Erfahrung bedingen. Möglich wäre diese duchgängige Darstellung der Bestimmung von Kategorien und ihrer Rechtfertigung nur in Zusammenhang mit dem, was Kant in der Vorrede die „subjektive Deduktion“ nennt, also eine Ableitung aus den Konstellationen von Vermögen, mit denen allein die Funktionsbegriffe eingeteilt und in ihren Bedingungsbestimmungen zur Funktionsverbindung begriffen werden können. Da Kant aber nicht im Besitz des vollständigen Systems von Vermögen in Begriffen nach ihren Ideen war, das Verhältnis von Idee und Vermögen in der Bedeutung von Vermögensbegriffen nicht zureichend bedachte, behalf er sich mit einem dieser Grundlegungsaufgabe gegenübeer eingeschränkten Rechtfertigungsverfahren, dessen „synthetische Methode“ Dieter Henrich wie folgt beschreibt:

Kant gehe davon aus, „daß zwei Lehrstücke der Kritik zunächst unabhängig voneinander entwickelt worden sind – die Lehre von den Kategorien als Funktionen der Einheit im Selbstbewußtsein und die Lehre von Raum und Zeit als gegebene Vorstellungen. Der zweite Beweisschritt nachsynthetischer Methode greift auf die Ergebnisse der Ästhetik wie auf Fakta zurück.“ (Beweisstruktur S. 96)

Dem scheint Kants Rede von den zwei Stämmen zu entsprechen, doch beruht die Unterscheidung der Ursprünge von Erkenntnis auf der ursprünglichen Einheit als Verbindung, in der die Selbständigkeit als Erkenntnisweisen ihre Abhängigkeit voneinander, um als Erkenntnis selbst sein zu können, in einer Verbindung anerkennt, von der her jede nur in reflexiver Unterscheidung aus der Annahme des vollendeten Gelingens (der Erkenntnishandlung) bestimmbar ist und begriffen werden kann.

Sowohl die Rede von der „negativen“ Bestimmung in A 68 als auch die Vorausgesetztheit einer Einheit für jede Analyse (hier als Unterscheidung) in § 15 der Deduktion weisen auf die ursprüngliche Einheit im Bewußtsein und Begriff von Erkenntnis hin, die als Gegenstandserkenntnis die Analytik in der Elementarlehre leitet. Grundlegend sit also nicht eine Dualität, sondern eine Einheit, die wir mit Kant als die einer „ursprünglichen Verbindung“ begreifen,darin das, was wir als sich verbindend begreifen, erst durchdie Verbindungals es selbst begreifbar wird. Das Denken einer solchen Ursprungseinheit ist nur in Ermöglichung von Erkenntnis als Vermögen in Konstruktion der Teilhabebedingung als mitvollziehendes Erkennen der ursprünglichen Ermöglichung möglich – und bedarf eines bildgebenden Verfahrens, dessen Dignität sich von den Funktionsbedingungen der Gegenstandserkenntnisals in ihm teilhabend unterscheidet und die Kritik der Vermögen gegenüber den Widerfahrnissen ihrer Nichtunterschiedenheit in Anspruch nimmt – in der Ursprungserkenntnis synthetisch (aber nicht zusammensetzend), also in reflexionsdurchzogender Verbindung von Vermögen zu ihrer Einheit in Orientierung ihres sich selbst in Zusammenstimmung dem Widerstreit entgegen anmessenden Verhaltens nur darstellen kann (und Verstandes- wie Vernunfterkenntnisse mit Reflexion derUrteilskraft ebenso in Teilnahme hält, wie Anschauung und Empfindung in verantwortlichem Handeln der einteilenden Bestimmung und ihrer Integration zu Organisation von Ableitungen und Erschließung in der Vergewisserung aus Prüfung in Bewährung der konstellativ nur anzunehmenden Führungskraft im Wechsel der Begriffseinsichten der je leitenden Bestimmungsgründe.

1.2 Funktionen und Kategorien in ihren korrespondierenden Einteilungen

Urteile sind als solche gegenstandsbezogen. Aller Gegenstandsbezug ist durch Kategorien ermöglicht. Begriff der Kategorien sind „Begriffe eines Gegenstands überhaupt“ (§ 14).

Was das Urteil ist, kann durch eine Einteilung der Funktionen zur Bestimmung gebracht werden, die im Urteilen, also in jeder Urteilshandlung, ausgeübt werden. Diese Funktionen wären dann in der Einteilung als Bedingungen der Urteilseinheit begriffen. In ihren Begriffen auseinandergesetzt sind sie als Funktionen zur Einheit anzunehmen, die einander bedingen, um Urteilseinheit als Funktionseinheit, d.i. als Einheit von Funktionen ermöglichen zu können. Als Bedingungen der Einheit sind sie darum als einander bedingend zu denken und so repräsentiert eine jede Einteilung des Urteils dessen Einheit als eine Funktion, die je die anderen braucht, um als Urteilsfunktion sein, d.i. ausgeübt sein zu können. In diesem Ausgeübtsein ist jede Funktion bereits von der Einheit her gedacht, birgt also gleichsam die Einheit der Funktionen, die sie selbst mit bedingt. Es ist ihr Begriff als eine Urteilsfunktion, der diese Einheit als Funktionseinheit für jede besondere Funktion festhält, und es kann die Einheit im Begriff von der Besonderheit der Funktion nur unterschieden werden, wenn a) das Verhältnis von Begriff der Funktion allgemein von den je besonderen Funktionen in besonderen begriffen wirklich unterschieden, die Einteilung also vorgenommen wird, und die Funktionen ihre Bestimmung im Bewußtsein von ihnen erhalten, - und wenn b) die Funktion als ausgeübt von ihrem Gedachtwerden durch den Begriff unterscheidbar wird – Funktionen der Einheit im Urteilsbegriff von Funktionen zur Einheit im Bewußtsein der Handlungsbedingungen unterschieden werden.

Die Einheit des Urteils erhält so mit den sie vertretenden Funktionen als sie bedingend und als bedingt die anderen Funktionen in sich vereinigend je nach besonderem Begriff der Funktion eine besondere Einheitsgestalt, die nur als eine Form von Urteil in dessen Darstellung bestimmt sein kann. Was Einheit des Urteils ist, läßt sich durch den bloßen Begriff des Urteils gar nicht sagen. Da seine Bestimmung Einteilung erfordert, das eingeteilte aber das Urteil in einer Form von Einheit ist, die sich mit jeder die Einheit bedingenden Funktion in einer anderen Formbestimmung darstellt, kann die Einteilung nur dadurch vollständig sein und also die Bestimmung des Urteils als Funktionseinheit gelingen, wenn alle Einheitsformen des Urteils auf Funktionen zurückgeführt werden können, die in jedem Urteil das Bewußtsein, was ein Urteil ist, ermöglichen.

Mit dem Bewußtsein des Urteils als Einheit des Urteils ist sowohl die Urteilshandlung als auch die Bedeutung des Begriffs des Urteils im Gebrauch als bewußt zur Bestimmung der Urteilseinheit gehörig gedacht und als das Einzuteilende zugrundegelgt. Es wird also nicht einfach der Begriff des Urteils eingeteilt, sondern seine Formbestimmung im Verhältnis zu Einheitsbedingungen, ohne deren sich unterscheidende (besondere) Begriffe als Funktionen keine Einheitsform dem Urteil zuerkannt werden kann. Es bliebe nur der Begriff des Urteils in jener Identitätsform von Bedeutung, in der er erfragt wird, was er sei.

In dieser Identitätsform bleibt der Begriff des Urteils in seinem Wortgedächtnis festgehalten. Was von seiner Bestimmung eingeteilt wird, kann erst mit den Begriffen der Funktionsbedingungen seiner Einheit für das Bewußtsein erkannt werden, was es heißt, urteilend zu handeln, Urteile vorzustellen und geltend zu machen.

Die grundlegendste Handlung, ohne die in keinem Bewußtsein und in keiner Darstellung ein Urteil als solches gebildet oder vernommen und mitgedacht werden kann, ist die Verbindung. Die zweite ist das Vorstellen, ohne das es keinen Gehalt, keinen Gegenstandsbezug, kein Denken von etwas (keine Unterscheidung von etwas und nichts gäbe), das dritte ist für die Geltungsform der vorstellenden Urteilsverbindung die Beurteilung, daß es für das gilt, was durch das Urteil als etwas gedacht wird. Daß damit eine Gegenstandsfunktion ausgeübt wird und diese zugleich ein Funktion des Bewußtsein sind, daß usn Gegenstände gegeben und der Urteilsgedanke eine Erkenntnis sein können muß, wenn die Vorstellung keine bloße Einbildung sein kann und die Funktionsverbindung eine nicht willkürlich bestimmt werdende Steuerung – und zwar in der Gegenstandsbeziehung – brauchen, um Einheitsfunktionen sein zu können, das läßt an so viele weitere Funktionen denken, die unter dem Begriff der Funktion als Urteilsfunktion so zusammengefaßt sein müssen, daß sowohl die Funktionen der Verbindung, der Vorstellung und der Beurteilung als auch der übrigen Funktionen darin sich verbinden, wir also in der Funktion überhaupt (als Begriff) alle Funktionen, die die Urteilseinheit bedingen, bedeuten und sie mit der Repräsentanz der Einheit als die Funktion des Urteils annehmen, die nun nach Funktionsarten eingeteilt wird.

Dies bringen einerseits die verschiedenen Urteilsformen als Arten des Urteils hervor (auf Begriffe), und andererseits ergeben sie die Bestimmungsformen des Gegenstandsbegriffs in der Gegenstandsbeziehung des Denkens im Urteilsbewußtsein, wenn dieses mit Beurteilungsfunktion und Funktionseinheit der Funktionen eine objektive Einheit in Geltung von Erkenntnis von Gegenständen sein und haben können muß.


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[1] Anschauung für Kategorie ‚Realität‘, sinnlich aber erst mit Kategorien der empfindungsbeurteilenden Denkens der relationalen Verbindungsbestimmung: unter der Formbestimmung, Erfahrung geben zu können; und dafür nicht mehr als Anschauung nur eines Gegenstands, sondern als Form in Einheit des Verstandes auf konstruierbare Gegebenheitsverhältnisse einer Vielheit (Allheit möglicher) Gegenstände bezogen. (siehe auch „Beweisstruktur“ §§ 21- 27)