Transzendentale Reflexion


Ich schlage vor, den Begriff der „transzendentalen Reflexion“ an die reflexive Erkenntnis von Bedingungen der Möglichkeit von Gegenstandserfahrung zu binden (entsprechend der „objektiven“ Einheit des Selbstbewußtseins, um damit eine Unterscheidung von der Reflexcionserkenntnis der Bedingungen von Vermögen zu wahren. Damit werden wir der Kritik der Vermögen von der KrV her gerecht, als deren Hauptanliegen Kant (in Prol § 41) die Unterscheidung ovn Kategorien, zu denen die Möglichkeit als Modalkategorie gehört, von Ideen (die wir nun als Ideen von Vermögen in einem andern Einheitszusammenhang erschließen können, darin die Vermögen von Verstand und Urteil in ihrer appliktiven Verbindung von Vermögen als Funktionen (von Verstand als Vermögen des Urteilens) nur einen Teil der Gliederungen ausmachen, aber nicht in Selbstanwendung gebraucht werden können.

Die transzendentale Reflexion in Einheit des Urteilsbewußtseins des Verstandes (als objektives Selbstbewußtsein) geht aus von der als Geltungsfähig gesetzten Gegenstandserkenntnis. Dieses Verfahren kann aber nicht Voraussetzung für die Erkenntnis der Vernunft als parktischer oder der Urteilksraft als reflektierender überhaupt sein, sonst wäre die Geltungsbedingung der Verhaltensausrichtung v on Vermögen wiederum auf die Gegenstandserkenntnis fixiert (ihr unterworfen).

Erst aus der Einsicht in die Differenz der Verfahrensweisen von transzendentaler und metaphyischer Erörterung (die transzendentale geht notwendig über in eiene trandzendentale Deduktion) kann aus dem Mangel der Unterscheidung der Methoden die Verfehlung einer „Reflexionstheorie des Selbstbewußtseins“ bei Fichte rekonstruiert und aufgelöst werden, darin das Subjekt sich in der Identitättsbehauptung vermittels der Urteilsform zum Objekt macht und damit das Objektive – idealistisch – vollständig als durch die Subjektivität konstituiert – Reflexion als Grund der Gegebenheit vorstellt. Es bleibt vorstellendes Denken. Kant leistete dem entgegen seinem eigentlich gübten Verfahren Vorschub, in dem er Erscheinung als bloße Vorstellung und Raum und Zeit „in uns“.



In der Einheit des Geiste und der einheitsbedingenden Vermögen kommt die Unterscheidung von Innen und Außen nicht mehr zum Tragen, weil dadurch keine Unterscheidbarkeit von empirischen Gegebenheiten in der Vorstellung und dem Prinzipiellen der Einsicht im Ursprungsverhältnis gewährleistet werden kann – wir uns also nicht in der Metaphysik als Prinzipienerkenntnis aufhalten könnten. Heideggers Vorwurf, die Metaphysik sei vorstellungsverhaftet trifft damit jene Unbedachtheit, dass Prinzipienerkenntnis mit Mitteln des Verstandes versucht wird und das Vorstellungsmoment, das in allem Urteilen (siehe Ort des Urteilsbegriffs) in Ausübung ist (mitvollzogen wird) immer eine sinnliche Haltung

die als analogia entis dann versucht worden ist, zu rechtfertigen, während der Vergleichsgrund von Seiten Gottesbegriffs her nur negativ, als unerkennbar

also der Vergleich in seinem Maß ganz gebunden war an das Prinzipien der Wahrnehmungsurteile als Form des vorstellenden Denkens von (gegenstandshafter) Gegebenheit