Fürsorge für die Vermögen der Seele


1.9

Vernunft übernimmt mit der Einsicht in Bedingungen der Verhaltens- und Handlungsvermögen aus der Einsicht in die Grenzen des Verstandes vor allem im selbstbewußten Denken, Erkennen und Beurteilen selbst Verantwortung für Vermögen überhaupt und unterwirft sich mit dem Maß für das Vermögen (in Teilhabe an der Urteilskraft) jenen Zwecken der Angemessenheit, auf daß wir eines Verhalten in dessen jeweilig entsprechender Weise vermögend zu sein, also es in seiner Handlungsart überhaupt ausüben zu können uns bewußt sein können. Im Begriff des Vermögens hält die Vernunfterkenntnis ein Maß der Urteilskraft als Vermögen ins Bewußtsein und hält mit der Idee das Vermochtseinkönnen dessen, was als Vermögen im Begriff gedacht wird, sich zur selbstbewußt werdenden Aufgabe.

Vernunft trägt so als besonderes Vermögen Fürsorge für Vermögen überhaupt und in ihrer sich verbindenden Einheit und ist damit zugleich eingebunden in das dem Selbstseinkönnen nur insgesamt zuzuerkennende „Vermögen der Ermöglichung von Vermögen“.

Als nur in Verbindung mit die Angemessenheitsbedingungen für ein jedes reflektierender Urteilskraft ist Vernunfterkenntnis aus der rechtfertigenden Erschließung von ursprügnlichen Bestimmungsgründen „an sich praktisch“, wie Kant als Resultat der Kritik ihrer Vermögen erkennt, und darum ist die ihr mögliche Begründungsleitung auf die von Ethos und Recht ausgerichtet. Das zeigt sich denn auch schon dort, wo sie als vernünftig unter Bedingungen der Mögliheit von Vermögen an der Rechtfertigung des kategorialen Verstandesgebrauchs in Erschließung von Bedingungen der Erfahrungserkenntnis teil hat.

Als insgesamt mit der Bildung der Vermögen und ihrer Reflexion verbunden, ist die Vernunft selbst das Vermögen der sittlichen Einsicht mit einem Sinn für die Wahrheit selbst, die die Vermögen der Freiheit zu wahren ermöglicht und so zur Bildung von Weisheit in der Liebe zu ihr gehört. Nur so in Einheit mit der kritisch, das Maß des Angemessenen aus reflektierender Erkenntnis in Geltung haltenden Urteilskraft kann die Vernunft unbedingte Geltungsgründe von Bedingungen der Vermögen aufnehmen und zur Einsicht geben, um den ihr sich stellenden Anspruch des Unbedingten im Achtung des Unantastbaren jenseits von Theorie durch Bedingungseinsicht zu wahren.

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Jedem Vermögen in Achtung der Ideenbedeutung seines Begriffs das ihm ursprüngliche Maß zuzuerkennen, heißt nicht, daß wir dieses Maß in Bestimmtheit vorab angeben könnten. Begriffe von Vermögen lassen sich allein dort bestimmen, wo ihre maßgebliche Ideenbedeutung ihren Gebrauch für die Einsichtssuche schon leitet, wir also reflexive Ordnung aus Bestimmung durch Einteilungen sie stiftend zu entdecken haben, darin wir uns durch Begriffe gut leiten lassen zu können uns bilden. Kein Vermögen aber bildet sich allein und es ist keines der Vermögen für sich selbst erkennbar und begreiflich zu machen.

Die Vernunft selbst und mit ihr die sie im Selbstbewußtsein von Vermögen als solcher begleitenden und bedingenden Vermögen kann keine Einheit haben und findet ohne ein Verfahren, das Kant die „Kritik der Vermögen“ genannt hat, keine Einstimmung mit sich. Darum gehört die Kritik in der Grundlegung bleibend zum System.