Grundlegung sittlicher Einsicht


Bedingungen der Verbindlichkeit sittlicher Einsicht und die Achtung der Würde als Person


Die folgenden, in sich zusammenhängenden Abhandlungen nehmen zentrale Fragen von Kants Kritik der praktischen Vernunft (KpV) auf und binden die Geltung sittlicher Prinzipien und Grundsätze an die Formulierungen zum Sittengesetze in der Grundlegung der Metaphysik der Sitten (GdMS) zurück.


1. Faktum der Vernunft

In seiner Darstellung der Herausbildung von Einsicht in die Verfassung sittlicher Verbindlichkeit, die einen nicht wiederum zu begründenden, weil in ihrem Bewußtwerden nicht in Frage zu stellenden Grund hat, geht Dieter Henrich in seiner Abhandlung von 1973: „Der Begriff der sittlichen Einsicht und Kants Lehre vom Faktum der Vernunft“ einem Terminus in Kants Kritik der praktischen Vernunft (KpV) nach, der Ausdruck ist einer Antwortsuche auf das Unbedingte eines Einsichtsgrundes und „der der sittlichen Einsicht eigentümlichen Struktur“ (249): dem Faktum der Vernunft.


2. Vernunft und Freiheit

„Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also wechselsweise auf einander zurück.“ (V 29) Ist aber das Bewußtsein von Freiheit grundlegend mit dem Bewußtsein jenes Grundgesetzes verbunden, dann ist das Seinkönnen von Freiheit im Bewußtsein von ihr notwendiger Gehalt des Bestimmungsgrundes des unbedingten Grundgesetzes der praktischen Vernunft und seine Gegebenheit im Selbstbewußtsein der Willensbestimmung stellt sich als Verpflichtung zur Ermöglichung des Seinkönnens von Freiheit dar, für die eine allgemeine Gesetzgebung durch das Prinzip – als Vernunftprinzip – des je eigenen Willens (deines Willens) bestimmend sein kann. Es ist die Idee der Freiheit, die im Grundgesetz als Prinzip den Willen, selbst allgemein gesetzgebend in seiner Handlungsbestimmend zu ein, bestimmt.

„Ein jedes Wesen, das nicht anders als unter der Idee der Freiheit handeln kann, ist eben darum in praktischer Rücksicht wirklich frei, d.i. es gelten für dasselbe alle Gesetze, die mit der Freiheit unzertrennlich verbunden sind“. (GdMS IV 448)

„Praktisch ist alles, was durch Freiheit möglich ist.“ KrV B828 „was praktisch ist, d.i. auf Freiheit beruht“ (B 371)

 

3. Kausalität aus Freiheit ?

In seiner 1930 gehaltenen Vorlesung, der er den an Schellings Abhandlung erinnernden Titel „Vom Wesen der menschlichen Freiheit“ gab, stellt Martin Heidegger die für die Philosophie insgesamt leitende Frage nach Freiheit nicht von Fichte oder Schelling, sondern von Kant her, indem er das Problem einer „Kausalität aus Freiheit“ in den Blick bringt und auf die davon wohl zu unterscheidende „Tatsächlichkeit“ von Freiheit aus dem „Faktum der Vernunft“ zuhält, mit dem das letzte Kapitel (in § 28) die Erörterung schließt. Die „ganze Analytik der praktischen Vernunft hat eben diese Aufgabe zu zeigen, „daß dieses Faktum [der reinen praktischen Vernunft] mit dem Bewußtsein der Freiheit des Willens unzertrennlich verbunden, ja mit ihm einerlei sei.“ (V 72). Heidegger fügt dann nur noch zwei kurzen Schlußüberlegungen zur Rückbindung des mit Kant gestellten Freiheitsproblems in das „Seinsverständnis“ (S. 302) an, für das die Freiheit (von Kant aber nicht eigens bedacht) selbst Ermöglichungsgrund sei.


4. Achtung als Vernunftempfindung

Die Achtung für das Gesetz der sittlich bestimmten Vernunft (als Person) mit der Achtung der Person zu vereinen ist nur möglich, wenn das Prinzip als Einheit ursprünglicher Bestimmungsgründe nicht als Kausalität gefaßt wird, sondern Freiheit als Grund in Einheit mit den Bedingungen aller teilhabenden Vermögen für das Seinkönnen als Personen in Handlungsgemeinschaften begriffen wird.

Die folgenden Abhandlungen können verstanden werden als Begründung des Entwurf zur Vereinbarkeit der Achtung von Würde als Grund des sittlichen Grundgesetzes und des Seinkönnens als Person in Personengemeinschaften. - Ursprünglicher Bestimmungsgrund des Sittengesetzes ist die Achtung der Würde des Seinkönnens als Personen, zu dem das Vermögen der Gesetzgebung und die Trägerschaft von Rechten gehört, die sich mit der Anerkennung des Rechts auf Achtung als Person im Recht auf Rechtfertigung und im Recht auf Freiheit als miteinander verschränkte Grundrechte entfalten und Vernunft für das Bestehenkönnen von Freiheit eines jeden mit der Freiheit eines jeden anderen als Vermögen der Gründe fordert und als je selbst ausgeübt durch die Achtung als personales Vermögen sich in Gemeinschaft zu bilden ermöglicht.

Zum Bestimmungsgrund des Prinzips der praktischen Vernunft in Achtung des Seinkönnens als Person, die Träger von Rechten ist, gehört die Verpflichtung zur Bildungsverantwortung aus Achtung für die Achtung der Würde von Vermögen.