Würde der Person


Grundsatz der Unantastbarkeit

1.

GG Art 1.1 der BRD formuliert einen Grundsatz, der Grund einer Selbstverpflichtung ist. Er ist darum ein Grundsatz der praktischen Vernunft, kein theoretischer Grundsatz, keine Hypothese und kein Axiom, wie wir sie aus Mathematik und Geometrie kennen.

Der Grundsatz von Art 1.1, die Würde des Menschen ist unantasbar, ist keine Setzung, sondern setzt sich jeder willkürlichen Setzung entgegen, sonst könnte er kein Grund einer Verpflichtung sein. Da er zugleich Verpflichtungsgrund einer stellvertretenden Übernahme von Verantwortung staatlicher Macht zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen ist, also durch Achtung aus Verantwortung in die Schutzpflicht tritt, vollzieht sich diese Verpflichtung gegenüber der Würde des Menschen, sie in ihrer Achtbarkeit zu wahren und daß sei allgemein geachtet werde, in Stellvertretung für alle jene, von denen die Macht der Übernahme von Verantwortung ausgeht.

Der oberste Rechtsgrundsatz der Verfassung ist ein sittlicher Grundsatz.

In ihm ist mit der Würde ein Unsetzbares der Willkür entgegengesetzt und so folgt mit der Selbstverpflichtung das Willkürverbot aller staatsgewaltlichen (hoheitlichen) Maßnahmen.

Stellvertretung und Verpflichtung kann nur durch Personen vollzogen werden; in der Stellvertretung von Menschen (zur Wahrung ihrer Achtbarkeit und des Geachtetwerdens ihrer Würde) werden diese Menschen selbst als Personen geachtet. Darum werden schon Kindern oder Ungeborenen wie auch Fürsorgeempfängern Rechte zuerkannt. Denn Personen sind Wesen die Rechte haben. Diese anerkennende Erachten als Personen ist darum immer an die Fürsorgeverpflichtung gebunden zur Ermöglichung des Personseinkönnens und geht u.a. ein in die Bildungspflicht und begründet die Kulturstaatsziele.

- Achtung als Person in Ermöglichung des Personseinkönnens.

Als praktischer Grundsatz in Gestalt eines Verpflichtungsgrundes entfaltet er diese Verpflichtungskraft aber nur im Erkenntniszusammenhang mit den sich anschließenden Grundsätzen der Grundrechte. Sie bilden nicht einfach Folgerungen aus Art 1.1, sondern stellen jene Entfaltung der Bestimmungsmomente dar, die zu Begriff und Idee von Würde des Menschen als Person in der Geltungsgestalt der Verantwortungsverpflichtung gehört. Die in den Grundrechtsartikeln genannte Unverletzlichkeit von Freiheit, Entfaltung von Persönlichkeit in ihrer Sittengesetzesbindung gehört entscheidend zur Weise der Geltung (Geltungsform) des Grundsatzes von Art 1.1: die Grundrechtsformulierungen stellen die Anerkennung des Rechts auf Achtung der Würde dar und ohne die Anerkennung des Achtungsrechts ist der Grundsatz nicht in Geltung zu bringen und zu halten (sie gehört zur stellvertretenden Verpflichtung als Verantwortung / zur Selbstverpflichtung in stellvertretender Verantwortung).

2.

Das Vermögen der Verpflichtung ist Vernunft, die zugleich das Vermögen der Gründe ist. Nur in der Einheit von Grund und Verpflichtung kann die Vernunft als Vermögen des Seinkönnens des Menschen als Person gewahrt und als zur Würde des Personseins in Selbständigkeit und Stellvertretung gehörig erkannt, geachtet und in ihrem Recht, seine Vernunft selbst zu gebrauchen und Grundsatzverantwortung zu übernehmen, anerkannt werdend.

Vernunft als Vermögen der Gesetzgebung: Freiheit als Selbstgesetzgebung – Autonomie.

Da aber Gesetze immer allgemein gelten und als Rechtsgesetze das Verhalten von anderen bestimmen, kann die Selbstgesetzgebung nur als Teilhabe an der allgemeinen Gesetzgebung statthaben, die folglich – wie es der Grundsatz der Würde und die Grundsätze der Grundrechte zum Ausdruck bringen – durchgängig die Bestimmungsgründe des Grundrechtsbereichs als unmittelbar geltendes Recht zu beachten haben und daran ihr Kriterium der öffenltichen Beurteilung erhalten. Art 1.3: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Autonomie der Vernunft: keinem Gesetz zu folgen, daß man nicht selbst gegeben haben kann – in Zustimmung vernünftiger Urteilskraft.

Daraus folgt die Einbindung in die allgemeine Gesetzgebung. Kants Kategorischer Imperativ geht ein in die Verfassungsverantwortung rechtsstaatlich organisierter, allgemeiner Teilhabe an der Rechtsgesetzgebung. Es gibt kein davon abtrennbares Reich der Moral. Die Vernunft könnte darin ihr gesetzgebendes Vermögen gar nicht ausüben.

3.

Die Würde des Menschen läßt sich als ursprünglicher Bestimmungsgrund einer Verpflichtung nicht begreifen, ohne den Anspruch der Anerkennung des Rechts auf ihre Achtung zur Geltung zu bringen.

Der Grundsatz der praktischen Vernunft nimmt eine Geltungsmacht in Anspruch, die verpflichtend wirkt. Das bedeutet aber bereits, daß sie die Bestimmung des Würdebegriffs (als unantastbar) als Rechtsgrund zur Geltung bringt, also ein Recht auf Achtung anzuerkennen zur Pflicht macht, als verpflichtend anzuerkennen erkennt und als verbindlich zu erkennen gibt.

Das aber bedeutet, daß der Grundsatz der Würde nicht außerhalb eines Grundzusammenhangs mit dem Ingeltungsetzen von Grundrechten als gültig gegeben (gesetzt) werden kann, nicht ohne die Geltungsgründung von Grundrechten zum Grundgesetz werden – die Würde des Menschen ohne diesen Geltungsgrund von Recht nicht allgemen gültig begriffen werden kann. (Bindung an die Allgemeingeltungsform von Grundgesetzen)







Als rein ethische Verpflichtung (uneingebunden in rechtliche Verpflichtungsverhältnisse) wäre die Achtung der Würde nur als Selbstverpflichtung in Freiheit aus Achtungsempfindung möglich, die als Empfindung keiner eigentlichen Verpflichtung bedarf, also als Verpflichtung gerade unmöglich wäre und nicht als Grundsatz zur Geltung gebracht werden kann.

Darum ist der Grundsatz des ersten Satzes in Art 1.1. GG als Verpflichtungsgrund, wie ihn der 2. Satz auffasst ein bereits im Begründungszusammenhang einer Rechtsordnugn situierter Grundsatz der praktischen Vernunft, der sie in der Freiheit der gesetzgeberischen Autonomie verpflichtet, Grundgesetze zu geben, die Freiheit als Recht und damit eine auf die Achtung von Würde als Recht gegründete Rechtsordnung grundlegt und aus Achtungspflicht den Schutz von Würde (als unantastbar – heilig) gewährleistet.

Anerkennungspflichten von Rechten lassen sich als Verpflichtung nur darstellen und zur Geltung bringen, wenn die Anerkennung selbst in einem Recht gründet, einen rechtfertigbaren Rechtsanspruch zur Geltung bringt. Darum ist der Verpflichtungsgrundsatz der Unantastbarkeit der Würde  als Grundsatz des Rechts auf Achtung aufzufassen, der sich in dieser ihn erkennenden, verstehenden Auffassung nur als Verpflichtung darstellen kann, also nicht unabhängig von der Grundsatzgeltung der (nachfolgend zu stehen kommenden) Grundrechte als Rechtsgrundsatz gedacht, begriffen und erkannt werden kann.

Als der Verpflichtung fähiger Anspruch ist darum das Recht auf Achtung der Würde nur in einer an der Gesetzgebung teilhabenden Wahrnehmung der Verpflichtung zur Geltung zu bringen, darin je schon der Anspruch von dem wahrgenommen wird, der ihn zu erfüllen hat, und nur kann die Achtung als Recht anerkannt werden – und nimmt die Gestaltungskraft der Grundgesetzgebung an, die sich in der Stellvertretung von Organen des Rechtstaats im Namen und als Bekenntnis des Volkes vollzieht und allein dadurch, aus dieser Stellvertretung in Grundlegung einer Rechtsordnung, Verbindlichkeit für alle Glieder des Volkes erhält / erzeugt - nicht aber dadurch, daß ein Anspruch auf Achtung von dem erhoben wird, der geachtet sein will. Denn einen solchen Anspruch könnt er nicht von sich allein her als Grundsatz zur Geltung bringen: er muß gesetzgebend sein und darum ist die Teilhabe an der Gesetzgebung ein jenen Rechtsanpruch auf Achtung allererst zur Geltung zu bringen ermöglichendes Grundrecht, das zu gewährleisten zur Schutzpflicht der die Personen stellvertretenden Staatsgewalten gehört.

4.

→ Art. 3  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich: Gleichheitsgrundsatz setzt Rechtsgesetzgebung als verbindlich voraus – diese Grundgesetz (der Gleichheit vor dem Gesetz = Ausschluß von Rechtsprivilegien) ist eingebunden in eine gültige Rechtsordnung – die sich verpflichtenden Staatsgewalten sind bereits Teil einer Rechtordnung und als Verfassungsorgane begriffen, unterliegen dem Souveränitätsauftrag des Volkes – zu dessen Einheit und Bildung von Handlungsfähigkeit als Einheit.

5. Person als Träger von Gesetzgebung

Verpflichtungen (zur Gesetzgebung und Einhaltung von Gesetzen und Anerkennung von Rechten) können nur von Personen – in Bildung ihrer Vernunft und Urteilskraft – wahrgenommen werden.

Jede Stellvertretung enthält zugleich Verpflichtungen zur Ermöglichung von Autonomie und Selbständigkeit der Ausübung der eigenen Urteilskraft (siehe „Meinungsfreiheit“) und damit eine Fürsorgepflicht zur Ermöglichung des Seinkönnens als Person – aus vorlaufender Achtung als Person, die Recht hat (nasciturus, Kind, Menschen mit geistiger Behinderung oder Demenz).

Zur Ermöglichenden Achtung als Person, die Rechte hat und wahrnehmen kann, gehört die stellvertretende Wahrnehmung der Verpflichtung zur Grundgesetzgebung, darin der Achtungsanspruch als Recht in de Differenzierung von Grundrechtsgewährleistungen sich darstellt und zur Geltung gebracht wird, die in ihrem Grundrechtsgehalt die Bedingungen des Personseins in seinem Vermögen des Seinkönnens al Person unter Personen (also in Personengemeinschaften) erfassen und zu erkennen geben. Nur so können sie als inhaltlich bestimmte Kriterien die gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Gewalt rechtsstaatlich binden. Zuglich erhält die oft so genannte „Leerformel“ der Würde des menschen in ihrer Unantastbarkeit ihre auf das Seinkönnen als Personen unter Personen bezogene Bestimmtheit: die Würde des Menschen ist als W+rde des Seinkönnens ovn Menschen als Personen auszulegen.

6. Gewaltenteilung

Vernunft: Grund von Gesetzen in Rechtfertigung von Recht (Legislative) → Souveränität

Urteilskraft: Unabhängigkeit der rechtichen Beurteilung (Judikative)



7.

Achtungsbedingungen des Personseins und die Begründungsstrukturen von Würde, Anerkennungspflicht und Grundrechten können nicht als Normen verstanden und geltend gemacht werden. In der Achtung widerstehen Vernunft und Urteilskraft dem Verstandsurteil, das beschreibend und erklärend eine Ausgrenzung von Menschen ermöglichte, die keine Personen wären (keine Rechte hätten). Darum ist die Vernunfterkenntnis der Begründungsstruktur des Grundgesetzes nur in teilnehmendem Mitvollzug der stellvertretenden Verpflichtung aus Einsicht in die Grundsatzgeltung der praktischen, an sich selbst gesetzgebenden und rechtsgesetzgebung begründenden, Grundrecht als allgemein verpflichtend rechtfertigtenden Vernunft möglich, die sich von Verstandesurteilen, von vergleichendem Denken verschiedener Auffassungen von Satzverständnissen und von hierarchischer Ordnung von Grundsatz- und Urteilsabfolgen unterscheidet und für die Bildung des Unterscheidungsvermögen der kritischen Urteilskraft und ihrer reflexiven Einteilungsverfahren bedarf, ohne die die Vermögen von Verstand, Vernunft und Urteilskraft nicht zureichend für die Begründungseinsicht (von Grundgesetzen) unterschieden werden können. Die erforderliche Bildungsarbeit ist Kritik, weil sie sich auf den Unterscheidungsmangel beziehen muß, also auf die statthabenden Verwechslungen – z.B. der Auffassung des Grundsatzes als Axiom der theoretischen spekulativen oder mathematischen Verstandesvernunft (Rationalismus) statt als Grundsatz der praktischen Vernunft, die ohne Teilhabe an der Verantwortung der Verpflichtung in Einsicht gar nicht ausgeübt werden kann. Erst mit der Einübung in die Kritik der Vermögen der Vernunft kann ein Widerstand gegen das instrumentelle Denken wieder aufgebaut werden, der in der verlorenen Achtung des Heiligen aus religiösem Empfinden der Anwesenheit des Göttlichen in der Ebenbildlichkeit der menschlichen Person antzipiert war.

Beherrscht vom Verstand denkt die Vernunft in den Handlungsentscheidungen nur nach Zwecken, für die es die geeigneten Mittel sucht. Menschen gegenüber werden diese dann unwillkürlich zu Objekten der Durchsetzung von zu erreichenden Zwecken (allein schon, weil man die wenigsten eigenen Zwecke allein und ohne Kosten für andere erfüllen kann).

8.

Würde des Menschen als Objektverbot: Sittengesetz als Formulierung der Vernunftpflicht der Handlungsverantwortung in Freiheit als Recht für das ausübende Handeln: handle so, daß (nie nur als Mittel – also im zweckorientierten Handeln, das Mittel braucht und sich auf andere Menschen als mitwirkende bezieht)

- Grundrechtsbindung: Willkürverbot staatlicher Maßnahmen (Menschen als Objekte staatlicher Maßnahmen … für … Wohlstand (Wirtschaftsentwicklung)

Pflicht – die Bestimmung ihres Begriffs in reflexiver Einteilung ihrer Bedingungen als Bestimmungsgründe ihrer Wahrnehmung:

Pflicht ist die vernünftige Entscheidung in Verantwortung von Freiheit.

Freiheit als Recht zu verantworten ist Pflicht – aus Freiheit und Vernunft und führt zur Entscheidungspflicht von Widerstreit im Handeln.

Ohne die Widerstreitverantwortung im und für das Handeln und seiner Vermögen (das Handelnkönnen) ist Recht nicht begründbar, hätte keine Not.

Es ist die Handlungsnot, die Recht zu begründen gebietet, und mit seiner Idee das Gelingen des Handelns zum Zweck hat.