IV. Achtung als Vernunftempfindung


Bedingungen der Verbindlichkeit sittlicher Einsicht und die Achtung der Würde als Person



II.

Achtung als Vernunftempfindung


Als Vernunftempfindung kann die Achtung nicht ohne sinnlich wahrnehmungsfähige einzelne Wesen, aber auch nicht allein durch das im Einzelnen sinnliche Wahrnehmen eines Individuums heraufgerufen sein, ohne daß sie in ihrer Bestimmung selbst zum Grund einer allgemeinen Geltung wird, also als Bestimmungsgrund eingeht in die Gesetzgebung. Die Achtung als Faktum der Vernunft hat darum das Vernunftvermögen als Prinzip von Gesetzgebung zum geachtetwerdenden Grundgehalt, der sich der Empfindung nur mitteilen kann, wenn das Vermögen als es selbst einem sinnlich wahrnehmenden und wahrnehmbaren Träger ursprünglich zu eigen ist: einem vernünftigen, natürlichen Wesen. Dann kann Achtung die Willensentscheidung unmittelbar zur Teilhabe an der ihr im Bestimmungsgehalt gemäßen Gesetzgebung bestimmen, in dem die Achtung der Würde der Person in eins mit der Würde ursprünglicher Gesetzgebung der Vernunft zum verpflichtenden Bestimmungsgrund geworden ist.

Die Achtung als Vernunftempfindung muß im Bewußtsein einzelner Personen aus dem Gedächtnis von Gesetzgebungsvermögen wahrhaft empfangene Empfindung und und zugleich zu Allgemeingeltung von Bestimmung der Willenshaltung bestimmt sein. Darum hängt in der Achtung die Empfindung und im Vernehmen mit der Vernunft als Vermögen der Gesetzgebung, ihrer materialen Bestimmung und der Verantwortung mit ihrer Begründung unabtrennbar zusammenhängen. Im Gedächtnis der Gesetzgebungsvermögen aber sind dem ursprünglichen Vermögen Gedächtnisse gegebener Gesetze verbunden, die als selbstgesetzgebungsfähig beurteilt und geprüft zu werden, durch eine Achtungshaltung gewiesen sind, die dem je eigenen Gebot der Gesetzgebung für die Gesetzesbefolgung folgt.