Würdegrund der Verfassung

Leitbegriffe der Achtungs- und Schutzverpflichtung der Würde des Menschen in der Begründungsverantwortung von Ethik und Recht


I.

Bedingungen im Gefüge

Die sowohl ethisch wie verfassungsrechtlich maßgeblichen Grund- und Leitbegriffe wie Würde und Recht, Gesetz und Freiheit, Wahrheit und Gerechtigkeit oder Achtung und Anerkennung stehen zueinander in einem wechselseitig bedingenden und ermöglichenden Zusammenhang, den zu erschließen ein jedes erfordert.

Das erforderliche Verfahren ihrer sie je als solche beachtenden Bestimmung wird ihre Unterscheidungen voneinander, da sie einander bedingen, nur im Blick auf ihren Zusammenhang als Bedingungseinheit erkennen können. Sie wendet sich darum kritisch gegenüber den – zunächst unausweichlich zu unternehmenden Versuchen – einen jeden dieser Begriff einzeln für sich zu nehmen, um ihn zu definieren.

Im unausweichliche Scheitern einer isolierenden Definition solcher Prinzipienbegriffe wird einsichtig,

  • da entweder einem Prinzip als ursprünglichem Bestimmungsgrund ein es bestimmender Begriff übergeordnet werden muss, wie dies in der klassischen Bestimmung durch genus proximum (Gattungsbegriff) und differentia spezifica (spezifizierende Eigenschaft einer Art) versucht wird, aber nur für Gegenstandsklassen (unter beschränkenden Aspekten) durchführbar ist, wie die Ordnungsmodelle von Arten, Gattungen und Familien in der Biologie anzeigen. Dies widerstreitet dem Begriff eines Prinzips als ursprünglich bestimmend: ihm kann kein allgemeinerer Begriff übergeordnet sein. Für deren Bestimmung sind also die hierarchischen Modelle von Gegenstandsordnungen untauglich;
  • oder in der Bestimmung mit dem Allgemeinbegriff der zu bestimmende Begriff selbst als spezifizierend gebraucht wird, als wäre er schon bekannt. Es handelt sich um eine als taugliches Verfahren auszuschließende petitio prinzipii. Beispiel hierfür ist die (Arbeits-)Definition des Begriffs des Rechts durch Rüthers (Methodenlehre 17. Auflage), der das Recht als Summe der Rechtsnormen zu begreifen vorschlägt, aber dem Begriff der Norm spezifizierend den des Rechts schon beifügt, um das Recht als Norm von anderen Normen unterschieden zu halten.

Das erforderliche Verfahren wird Identität und Unterscheidung (der in Begriffen bedeuteten ursprünglich maßgeblichen Bestimmungsgründe) nur in der Einheit als einander bedingende, uns, indem wir sie denken, orientierende Verhaltensweisen und Handlungsarten bestimmen können, wenn wir uns zugleich klar machen, dass wir auf die eine oder andere Weise durch sie schon geleitet werden, wenn wir uns auf sie je selbst – als diesen gemäß – richten (beziehen). Das Bestimmungsverfahren wird durch eine Reflexion der das Maß des zu Bestimmenden aufnehmenden Urteilskraft getragen, die in der erfahrungsbildenden Kritik der vergeblichen Ausrichtung noch ganz aus den aussagend erklärenden Bestimmungsweisen des urteilenden Verstandes zugleich eine Unterscheidung von Verstand, Vernunft und Urteilskraft bewerkstelligen (uns durchführen) muss (als kritische Grundlegung der Methode), um gegenüber der kategorialen Orientierung an Gegenstandsbegriffen und der für sie zuständigen Bestimmungsformen eine an den Ideen der Selbstgemäßheit eines jeden sich ausrichtenden systematischen Erkenntnisreflexion eine nicht-hierarschisch strukturiertes Gefüge von (untescheidend) schon in Anspruch genommenen Bedingungen zu erschließen, das als von der Achtung der Würde eines jeden Prinzips getragen ihre in Grundsätzen zu erfassenden Bestimmungen als allgemein verbindlich anzuerkennen ermöglicht.

Wir bewegen uns mit dieser Einsicht in Bedingungen der Methoden zum Erschließungsverfahren von Bedingungeerkenntnis bereits in der Ableitung der Anerkennungsverpflichtungen von Grundrechten der Freiheit der Person aus der Achtung der Würde der Vermögen, als Person geachtet und als Träger von Rechten anerkannt zu sein. Denn die Achtungspflicht der Würde (nach Art 1 GG) muss in der aufgegebenen Schutzverpflichtung (im Widerstand gegen die Würdeverletzung) als Recht auf Achtung der Würde als Grundrecht allgemein anerkannt sein und verpflichtet darum als Sittengesetz (nach Art 2 GG) unmittelbar die Personen als Rechtsträger im gesellschaftlichen Verhältnis gegeneinander – und nicht erst als „Drittwirkung“, die unter Voraussetzung angenommen wurde, dass die Anerkennungspflicht des Achtungsrechts aus der staatlichne Schutzpflicht hervorgehe, die sich primär gegen den Staat versus dem Bürger als Privatperson richte – und ein Verständnis von dessen (in Art 2 geschütztem Recht der Freiheit) zugrundelegt, die einen Obrigkeitsstaat voraussetzt und nicht ein durch die Grundgesetzgebung des Volkes selbst zu Schutz und gewährleistung bestimmte Staatsgewalten, die als Verfassungsorgane an ihrem durch das Volk als (durch die Selbstsgesetzgebung vereinigte) personale Gemeinschaft erteilten Verfassungsauftrag zu messen sind. Deren Schutzauftrag richtet sich primär gegen die untereinander potentiellen Verletzungen der Personenwürde (muß in seinem Bestimmungsgrund mit der Bestimmungsverpflichtung aus der Wüderachtung der Person zusammenstimmen – als stellvertretend tätig werdende Organe) und kann darum erst sekundär als Schutzbestimmung gegen staatliche Willkür fungieren, setzt dafür aber die Gewaltenteilung voraus, damit – vor einem Widerstansrecht – die Macht der Gerechtigkeit gegen das Unrecht von Verwaltung oder gar Gesetzgebung angerufen werden kann.

Maßgabe der Verfassung im (die Souveränität aus Selbstgestzgebung ermöglichenden) Gefüge von Grundsätzen (des stittlichen – des als sittlich gerechtfertigten – Rechts), die als unberichtigbar (unveränderbar) gefunden und zur Geltung gebracht werden können müssen, aber als einziges Kriterium die Einsicht in die unbedingten Bedingungen der Möglichkeit der verpflichtenden Anerkennung von Grundrechten, ihrer stellvertretend gemeinschaftlichen Gewährleistung aus Achtung der Würde des Menschen als Person.

Es hat also einen Grund, warum die Bemühungen um Begründung und Bestimmung des als maßgeblich anzunehmenden und für uns als grundlegend in Geltung zu haltend Orientierenden in die Begründung von Recht eingeht, nicht nur eine Affinität der Darstellung aufweist, wie die §§ Gliederung von Kants Deduktionen anzeigt, sondern die Ideenorientierung (als maßgeblich für die Ausrichtung der Verhaltensorientierung an den sie bedingenden Vermögen - ihres Könnens) eine ursprünglich praktische Bedeutung hat, die ihrerseits eine Verschränkung von Sittlichkeit und Recht in Begründung und Bestimmungsarbeit ihrer Leitbegriffe erkennbar werden läßt.

Aus der methodisch kritischen Unterscheidung des urteilenden Verstandes und der ihm zugehörenden theoretischen, um Erklärung bemühten Vernunft gegenüber einer an sich praktischen Vernunft, die in ihren Verpflichtung zeitigenden, begründenden Einsichten sich mit einer diese Kritik reflexiv tragenden Urteilskraft verbindet (sich vereint), um Einheitsbedingungen als Ermöglichungsgründe wahren und zu erkennen gegen zu können, bestimmt sich der Gegenhalt zu Theoretischen Bestimmungsverfahren der Prinzipienerkenntnis und läßt die systembildende Methode eingehen in eine Gefüge von Grundsätzen de reflektierenden Urteilskraft, die isch in Ethik und Recht zur Begründung von Souveränität je eines Volkes unter Völkern bewähren können müssen, dies aber nur unter Beachtung der Bedingung des Schutzes der Vermögen der Selbstgesetzgebung von Menschen als Personen, die Teil und Glieder sind von sich selbst das Grundgesetz ihrer in Achtung und Anerkennung zu bewerkstelligenden Vereinigung  gebenden Gemeinschaften.

Jede mit Grund-, Maß- und Leitbegriffen operierende systematische Bemühung muss sich immer auch auf die Anforderungen der Begründungs- und Bestimmungsarbeit von Ethik, Sittlichkeit und Recht einlassen – ob philosophisch, theologisch oder verfassungsrechtlich.


II.

Da wir in der Begründung von Sittlichkeit und Recht keine theoretische Distanz [analog des Objektivierungsverfahrne in der Erfahrungswissenschaft gegebener Gegenstände] einnehmen (die Kritik aber nur in der Phase der Erwägung (als Reflexionsverhalten) eine vorübergehende Distanz zur Entscheidung einnimmt, die sie verpflichtet, zu vollziehen, erfordert die Begründung und Bestimmung von Grundsätzen (der Sittlichkeit und Recht), den Einsatz für deren im Zusammenhang allgemein einsehbar werdender Verbindlichkeit – im Widerstand gegenüber der (behaupteten) Unverbindlichkeit (von Bestimmungsbehauptungen, die unbegründbar seien, wie „Wertungen“),

die diese Bedingungen wahrenden Grundsätze von Vermögen der Urteilskraft (zur Behauptung und Beurteilung) mit bloßen Befehlen und grundlos [unberechtigt, unbegründbar, unrechtfertigbar] erhobenen Ansprüchen (von einzelnen Personen gegen andere einzelne erhobenen Ansprüchen auf ein Recht) verwechselt und den Einsatz für gemeinschaftlich grundlegende Maßbestimmungen (Prinzipien und Kriterien) – in dessen Handlungsart zur Grundgesetzgebung (durch Rechtsgemeinschaft begründende Gesetzgebung aus Grundsätzen) als von partikularen (Macht-)Interessen getrieben verkennt.

Denn – entgegen der (zur Einsichtsbildung von notwendiger Gesetzgebung) übernommenen Fürsorge  - erscheint (den im Gegensatz von Freiheit und Gesetz, bzw. Freiheit und Verbindlichkeit befangenen „Unverbindlichen“) der Einsatz für die als solche sittliche Grundlegung von Recht als anmaßend. Solche Vorwurfshaltung gegen die Erneuerung von Verbindlichkeitist implizit verwiesen auf gewordene Macht aus überkommener Autorität – in sich widerstreitender Affirmation.

Darum trägt – figurativ – der Streit um die Legitimität der Grundlegungsinitative von Sittlichkeit und Recht sich in und gegenüber der Königswürde der für die dadurch (angenommenen Verbindlichkeit) erst als sittliche Gemeinschaft zu konstituierende eintretende Stellvertretung (als  Oberhaupt und Diener / Knecht handelnde Person) aus – und muß unter der fehlenden Anerkennung  (und als Verkennung zu erkennen gegeben werdender Mißachtung) einen als göttlich anzunehmenden Anspruch aus ursprünglichen Gründen der Würde (der allen zu teil gewordenen Vermögen zur gemeinschaftlichen Selbstgesetzgebung) annehmen und geltend machen, der sich allein aus dem Erkennbarwerden (im Geist) der maßgeblichen Bestimmungsgründe als notwendige Bedingungen der Würde- und Achtungs- und Selbstbestimmungsvermögen (von Vernunft und Urteilskraft) und als ursprünglich diese ermöglichend begründbar sind – Einsatz in seiner Rechtfertigung auf das Erkennbarwerden (im Beistand des Geistes) angewiesen, das sich geschichtlich-praktisch (unter den Kriterien der Heilsgeschichte) auch durch die sich verbessernden, beispielhaft werdenden Versuche der Verfassungsgesetzgebung (und ihrer friedensstiftenden Grundlegung von Rechtsordnung) als Bildungsprozess geistiger Erfahrung nur durchsetzen kann und darum zur Bewährung steht, durch die er (durch Verkündigung im Geiste) diejenigen als selbstgesetzgebende Gemeinschaft vertritt, die er nur so – antizipativ und gesetzgebungsprachlich vorwegnehmend – (gründend) entstehen lassen kann, daß er in ihrem Namen das Gesetz so gibt, als würden sie es sich selbst schon gegeben haben: - in Sendung des Geistes zur nachfolge als Urbild stellvertretender selbstgesetzgebung in Erkenntniseröffnung der Verbindlichkeit von als Grundsatzgefüge sich bestimmender Einsicht von unabdingbarer, unbedingt zu achtender und zu wahrender Bedingungen.

Dadurch wird zugleich in die Grundgesetzgebung aufzunehmen geboten, dass zur Bewährung der Freiheit (als durch gemeinschaftliche Verfassungsgesetzgebung zu beauftragende Gewährleistung von Freiheit) als Recht, diesem ein Recht zur (handelenden) Teilhabe an der Selbstgesetzgebung (als sich darin als souverän konstituierende Rechtsgemeinschaft) zugehört, das sich als Pflicht, diese Teilhabe zu ermöglichen, in die Auftragsbestimmung der Verfassungsorgane einträgt und - als zu gewährleistend - die Rechtsanerkennung der öffentlichen Ausübung von Vermögen der Gesetzgebung und Beurteilung ihrer (rechtsprechenden) Anwendung - im Maß der Zusammenstimmung - für jede Person gegenüber jeder anderen verpflichtend macht (damit Freiheit als Recht (in Anerkennung der Rechts auf Achtung) zusammen bestehen kann: unter allgemeinen Gesetzen, denn nur unter als gemeinschaftlich selbst gegebenen Gesetzen ist die wechselseitige Anerkennung der Träger des Freiheitsrechts (der potentiellen Nichtachtung) geltend zu machen möglich.

Es ist darum notwendig, daß zur Bewährung der Freiheit (im Zusammenbestehen aus allgemeiner Anerkennung als Recht) deren sie gewährleistender und sichernder Selbstgesetzgebung unter Beteiligung und ermöglichter Einsichtsbildung eines jeden statthaben kann, der das Recht der Freiheit in eins mit dem Recht zur Teilhabe an der Gesetzgebung erhält, an die er als deren Träger zugleich vom Grund des Bestands der Freiheit als Recht her gebunden ist: Verpflichtung der Freiheit als Recht durch die Geltung von allgemeiner Anerkennung bewirkender Gesetzgebung, die als unmittelbar verpflichtend muß (in Einsichtsbildung) wahrgenommen werden können. Herfür tritt das in antizipativer Voraussicht stellvertretend zu gebende Grundgesetz.

Das zu gewährleistende Freiheitsrecht bestimmt Freiheit eines jeden dann grundsätzlich in eins mit dem Schutz der Vermögen zur Selbstgesetzgebung als rechts- und souveränitätskonstitutive Freiheitsvermögen (Vermögen der Freiheit, durch sie in jedem Anspruch auf ihr Recht sich selbst verflichtet erkennt, sie allgemein, für sich wie für jeden anderen, zu wahren) … als Freiheit in Verantwortung der Vermögen der Freiheit im Recht auf Teilhabe an der Gesetzgebung legitimiert aufgrund  der zu würdigenden Vermögen der Selbstgesetzgebung, die nur in Teilhabe und in Rücksicht sittlich durch die souveränitätskonstitutiv repräsentative Ausübung von sie zu befolgen verpflichtender Gesetzgebung verwirklicht werden kann, d.h. zur Selbstbindung (-bestimmung) durch deren (aus der Stellvertretung vermittelnden Figur / Haltung) die Verbindlichkeit erwächst, für die allein einzelne Personen und Gruppen sich entgegen der Unverbindlichkeit und Willkür einsetzen können.


III.

Mit dem Recht auf Teilhabe an der allgemein bindenden Gesetzgebung ist unmittelbar die Pflicht verbunden, das als selbstgegeben gerechtfertigt gegebene Gesetz – es in Rechtsbeurteilung anwendend – zu befolgen.

Verbindlichkeit in der grundgesetzgebenden Konstitution von Souveränität in Rücksicht auf die Grundsätze der Moral (als die Zusammenstimmung der Rechtsprechung unter Rechtsklugheit bedingend und fordernd – für die Kriterien des Sittlichen im Recht) als Diszplin der mitzuteilenden Voraussicht ihrer Anwendung - in der nicht formalen, Recht verantwortenden Begründung der Gesetzesgeltung): als Voraussicht der Befolgung (die als für die Geltung vorausgesetzt verpflichtend ist: 


Verpflichtung - aus Begründung - in Voraussetzung der Befolgung.