Faktum der Vernunft
Bedingungen der Verbindlichkeit sittlicher Einsicht und die Achtung der Würde als Person
I.
Faktum der Vernunft
Überlegungen zur Verbindlichkeit ursprünglicher Einsicht im Anschluß an Dieter Henrichs Abhandlung von 1973: „Der Begriff der sittlichen Einsicht und Kants Lehre vom Faktum der Vernunft“ (1973)1
1.
In seiner Darstellung der Herausbildung von Einsicht in die Verfassung sittlicher Verbindlichkeit, die einen nicht wiederum zu begründenden, weil in ihrem Bewußtwerden nicht in Frage zu stellenden Grund hat, geht Dieter Henrich einem Terminus in Kants Kritik der praktischen Vernunft (KpV) nach, der Ausdruck ist einer Antwortsuche auf das Unbedingte eines Einsichtsgrundes und „der der sittlichen Einsicht eigentümlichen Struktur“ (249): dem Faktum der Vernunft.
Die reine praktische Vernunft bilde, so Kant im § 7 der KpV, einen Gedanken aus einer „möglichen allgemeinen Gesetzgebung, der also blos problematisch ist,“, die aber „ohne von der Erfahrung oder irgend einem äußeren Willen etwas zu entlehnen, als Gesetz unbedingt geboten“ werde (V 31).
„Man kann das Bewußtsein dieses Grundgesetzes ein Factum der Vernunft nennen, weil man es nicht aus vorhergehenden Datis der Vernunft, z.B. dem Bewußtsein der Freiheit (denn dieses ist uns nicht vorher gegeben), herausvernünfteln kann.“ (ebda.)
Kant spricht hier, für die Leser der Kritik der reinen Vernunft (KrV) und der Leitfrage aus dem quid juris der vernünftigen Rechtfertigung erstaunlich, für die Annahme eines Achtungsgrundes, der durch das Sittengesetz gegeben ist und Achtung unmittelbar hervorrufe, von einem Faktum der Vernunft. „Doch muß man, um dieses Gesetz ohne Mißdeutung als gegeben anzusehen, wohl bemerken: daß es kein empirisches, sondern das einzige Factum der reinen Vernunft sei, die sich dadurch als ursprünglich gesetzgebend (sic volo, sic jubeo) ankündigt.“ (KpV §7 Anm. V31).
Im Faktum ist ein Gemachtes gegeben, durch das das Gesetzgebende der Vernunft einem Bewußtsein präsent ist, in dem es sich – durch die Achtung, also in Empfindung für die Beurteilung – bekundet.
Wir gehen zunächst gedanklich diesem „gesetzgeberisch Gemachtsein“ durch die Vernunft nach, halten aber, um darauf zurückzukommen für das Aufmerksamkeitsgedächtnis fest, dass Kant von diesem „Factum“ als Ausdruck eines ursprünglich gesetzgebenden Vermögens der Vernunft spricht, also von der Ausdrucksgestalt in der Achtung als gegebenes Empfinden ausgeht, nicht aber das gesetzgebende in seiner Art und Form bedenkt. Denn für die Vernunft als Vermögen der Gesetzgebung wäre als ursprünglich zu erörtern, wie die dem Vermögen eigenen Bedingungen als Maßgabe und Gründe zu jenem einzigartigen Grundgesetz geführt haben müssen, die sich in ihm und der es im Vernehmen begleitenden, unbedingten Achtung bekunden.
Daß Kant das Gesetzgebende Vermögen der „an sich praktischen“ Vernunft nicht zureichend bestimmt und würdigt, so dass zum Verpflichtungsgehalt des Sittengesetzes nicht dieses Vermögen als Achtungsgrund zur Einsicht gebracht wird, sondern die Form der Gesetzlichkeit das Vermögen der Gesetzgebung und ihrer Begründung ersetzt, zeigt sich als zentrales methodisches Problem des Argumentationsverfahrens in der Kritik der praktischen Vernunft, wie im Folgenden zu zeigen ist.
2.
Das Gemachtsein muß als gegeben gegenwärtig sein können. Als von der Vernunft selbst ursprünglich gegebenes Gesetz muß es sich als gegeben immer dann bewußt machen, wenn wir Überlegungen anstellen, in denen die Vernünftigkeit selbst zum Kriterium wird und wir die Geltung von zu befolgen gegebenen Regeln und Gesetzen des Handels und Verhaltens bedenken. Im Gedächtnis des durch die Vernunft selbst Gemachtseins bewußt gehalten wird ein Gesetz geachtet, das seinen es bildenden Ursprung in der Vernunft so hat, dass das es Befolgen für unbedingt sich gebietend geachtet wird.
Das ist nur dann möglich, wenn das Gesetz die Bedingungen der Gesetzgebung und ihrer Entsprechung in der allgemeinen Befolgung zur Geltung bringt. Das wiederum bedeutet, dass die Allgemeinheit derer, die das Gesetz als ursprünglich gegeben befolgen, dies nur im Selbstbewußtsein ihrer je eigenen gesetzgebenden Vernunft vermögen, weil ihre Anerkennung nur dann unbedingt ist: es muß die Achtung der gesetzgebenden Vernunft selbst durch das Grundgesetz der sittlichen Vernunft anzuerkennen geboten sein; nur dann ist die Präsenz des Gesetzes im Selbstbewußtsein aus eine unbedingte Weise bindend, weil jede Veränderung und Verneinung zu einem Widerstreit im Bewußtsein der Vernunft selbst führen würde.
Dies impliziert weiter, dass die Präsenz der Vernunft als Vermögen im Begriff als ursprünglich gesetzgebend selbst durch eine gesetzgebende Haltung bestimmt wird: die aus der Kritik der reinen Vernunft übernommene Aufgabe der Bestimmung der Vernunft selbst als „an sich praktisch“ hat selbst Teil an der Grundgesetzgebung und nimmt die Allgemeinheit derer, denen gegenüber sie den Begriff der Vernunft selbst erörtert, als selbstgesetzgebend und also je selbst Vernunft habend, in Achtung und Anerkennung (als Personen, die ein Recht haben, ihre Vernunft selbst zu gebrauchen → Begründung der allgemeingütligen Annerkenung des Rechts auf Achtung der Vernunftvermögen als gesetzgebend und der bedingungsentsprechenden Gesetzesbefolgung).
Das ursprüngliche als sich bestimmend gegebene Gesetz der Vernunft muß sich als Verpflichtung zur Gesetzgebung und in eins zur Entsprechung von selbst gegebenem Gesetz zur Geltung gebracht haben.
Die Gesetzesbestimmung zur Gesetzgebung und ihrer Entsprechung ist in seiner Gegebenheitsform des Faktums als Bewußtsein durch Achtung aus Gedächtnis präsent, das eine unbedingte Geltungsbedingung ins beurteilungs- und entscheidungsfähige Bewußtsein der Willensbestimmung stellt, ohne für den Achtungsgrund noch eine Alternative zu belassen. Die Entscheidungsverpflichtung geht auf die Gesetzlichkeit der Handlungsbestimmung dort, wo diese sich auf einen Grund besinnt, der der rein durch Vernunft eingesehen und als unbedingt gültig zu erachten zur Überzeugung gebracht werden kann. Die ursprünglich gesetzgebende Vernunft bekundet sich darum als solche in der Achtung. Achtung ist das unbedingt zu achtende Vermögen der Vernunft selbst; als Grundgehalt des Sittengesetzes kann die Vernunft nur gesetzgebend sein, wenn sie – entgegen einer potentiellen Mißachtung – das Recht auf Achtung der gesetzgebenden Vermögen der Vernunft zum allgemein anzuerkennenden Grundgesetz macht.
Achtung aber ist ein Vernunftempfindung. Damit unterscheidet sich das Faktum der Vernunft in der Art ihrer Bekundung ihres ursprünglich gesetzgebenden Vermögens für die Achtung – im Gesetzesinhalt des ursprünglichen Bestimmungsgrundes ihrer Gesetzgebung – von der Bestimmung lediglich durch die Form des Gesetzes fundamental: Methode der Kritik der praktischen Vernunft darf nicht, wie diese für die Analyse des Verstandesvermögens in der Funktionseinheit seiner Urteilsformen möglich und notwendig war, durch den Gebrauch der Reflexionsbegriffe „Form und Materie“ ihre Selbstbestimmung als das ursprünglich gesetzgebende Vermögen leiten, sondern muß ihre gesetzgebenden Bestimmungen (die zum Faktum der Vernunft führen) von einem ausgezeichneten Gehalt, dem ursprünglichen Bestimmungsgrund der Vernunft selbst her erkennen und achten, durch den sich die Vernunft selbst als Einheit von ihre Gesetzgebung begründendem, achtenden, anerkennenden und sich in jedem möglichen Selbstbewußtsein von Vernunft verpflichtenden Gebrauch begreiflich machen. Ihre Verfahren wird darum in Verantwortung ihres Widerstreits (in einer nicht sich selbst im Ganzen ihrer Vermögensbedingungen achtenden Vernunft) durch die Einstimmung zur Anerkennung von gesetzgebenden Gründen geleitet.
3.
Ohne Empfindung kann ein Gegebenes nicht als wirklich gegeben bewußt sein. Ohne Gegebenheit wiederum – hier des Prinzips von Gesetzgebung durch Vernunft in ihrer Achtung – ist Empfindung nicht möglich. Das Gemachte ist also als Gegebensein kein Produkt der reinen, von aller inhaltlichen Bestimmungsgründen „gereinigten“ Vernunft, die nur auf die Form von Gesetzlichkeit überhaupt achten würde. Das Sittengesetz ergibt sich ja auch nicht auf der bloßen Reflexion auf die Form von Gesetzen überhaupt, sondern hat im Faktum des Geachtetseins eine empfindungsgetragene Bewußtseinsgestalt, die zu einem gewürdigten Gedächtnis und zum Selbstbewußtsein der Vernunftvermögen auch in der Erinnerung an ihre Widerstreite und Verfehlungen von Grundgesetzgebungen (→ Grundsätze der reinen Vernunft, antinomisch) gehören, darin es mit Empfindungsverhalten im Bestimmungsgrund von gesetzgebender Willensbestimmung und einstimmungsfähiger Befolgung vereint ist und zusammenwirkt.
Als Vernunftempfindung kann die Achtung nicht ohne sinnlich wahrnehmungsfähige einzelne Wesen, aber auch nicht allein durch das im Einzelnen sinnliche Wahrnehmen eines Individuums heraufgerufen sein, ohne daß sie in ihrer Bestimmung selbst zum Grund einer allgemeinen Geltung wird, also als Bestimmungsgrund eingeht in die Gesetzgebung. Die Achtung als Faktum der Vernunft hat darum das Vernunftvermögen als Prinzip von Gesetzgebung zum geachtetwerdenden Grundgehalt, der sich der Empfindung nur mitteilen kann, wenn das Vermögen als es selbst einem sinnlich wahrnehmenden und wahrnehmbaren Träger ursprünglich zu eigen ist: einem vernünftigen, natürlichen Wesen. Dann kann Achtung die Willensentscheidung unmittelbar zur Teilhabe an der ihr im Bestimmungsgehalt gemäßen Gesetzgebung bestimmen, in dem die Achtung der Würde der Person in eins mit der Würde ursprünglicher Gesetzgebung der Vernunft zum verpflichtenden Bestimmungsgrund geworden ist.
Die Achtung als Vernunftempfindung muß im Bewußtsein einzelner Personen aus dem Gedächtnis von Gesetzgebungsvermögen wahrhaft empfangene Empfindung und und zugleich zu Allgemeingeltung von Bestimmung der Willenshaltung bestimmt sein. Darum hängt in der Achtung die Empfindung und im Vernehmen mit der Vernunft als Vermögen der Gesetzgebung, ihrer materialen Bestimmung und der Verantwortung mit ihrer Begründung unabtrennbar zusammenhängen. Im Gedächtnis der Gesetzgebungsvermögen aber sind dem ursprünglichen Vermögen Gedächtnisse gegebener Gesetze verbunden, die als selbstgesetzgebungsfähig beurteilt und geprüft zu werden, durch eine Achtungshaltung gewiesen sind, die dem je eigenen Gebot der Gesetzgebung für die Gesetzesbefolgung folgt.
Vernunft in ihrer Achtungshaltung für die gesetzgebende Bestimmung nimmt mit de Form der Allgemeingeltung von Gesetzen deren Bedingung an, daß sie durch eine Gemeinschaft sich selbst gegeben und als von allen, weil mit den Bedingungen ihrer Vernunftvermögen übereinstimmend befolgt werden können. Beachtet wird so das Personsein eines jeden einzelnen, der bestimmt sein kann, einem gegebenen Gesetz zu folgen, zu dessen Vernünftigkeit als natürlicher und lebendiger Träger der Vermögen von Gesetzgebung und -befolgung auch die Urteilskraft in der Anwendung von Gesetzen gehört. Da die zu berücksichtigenden Bestimmungsgründe und Kriterien der für die Befolgbarkeit entscheidende Anwendung von Gesetzen nicht selbst wieder die Form von Gesetzen haben können, gehört gleichursprünglich das Vermögen der – gesetzesanwendenden – Urteilskraft zusammen mit dem Vermögen der – gesetzgebenden – Vernunft zu den ursprünglich für die Bestimmung des Sittengesetzes grundlegend unbedingt zu achtenden Vermögensbedingungen und damit zur Anerkennung des Personseins in einer jeden sich als vernünftig auszuweisen fähigen, sittlichen Gemeinschaft.
Ist das Sittengesetz also ein Grundgesetz der Vernunft, das sie sich immer schon gegeben haben muß, um sie selbst zu sein und sich als gesetzgebend und ihr Gesetz befolgende achten zu können? Als Faktum der Vernunft setzt Kant ja ein Gesetz ein, das der nach Gründen fragenden Vernunft selbst einen nicht weiter begründungsbedürftigen Grund in Geltung gebracht hat, um, sich – in die Erhabenheit der Achtung des Unbedingten – über jeden empirischen Bestimmungsgrund hebend , der Rückfragbarkeit nach weiteren Gründen überhoben zu sein.
3.
Kant konstatiert aufgrund der Lösung des Widerstreits in theoretisch-spekulativem Verfahren schlicht, daß die „Reine Vernunft (...) für sich allein praktisch [sei] und (...) (dem Menschen) ein allgemeines Gesetz [gebe], welches wir das Sittengesetz nennen.“ Im Achtungsbewußtsein gegeben ist aber der unbedingte Anspruch zu einer Grundgesetzgebung der Anerkennung des Rechts auf Achtung, da eine rechtfertigende Begründung des Achtungsgebots in der Gesetzgebung der Vernunft nur aus Achtung in Rücksicht ihrer faktisch, als durch die Vielen einzelnen, in stellvertretender Reflexion ihrer Urteilskraft ausgeübten gesetzgebenden und gesetzesbefolgenden Vernunftvermögen bestimmen kann, also die Gemeinschaftslichkeitsgründung von Recht in Anerkennung von die personalen Vermögen schützenden Grundrechtsgewährleistungen möglich wird.
Das Grundgesetz als Sittengesetz kann das hier zu bedenkende Faktum der Vernunft nur dann darstellen, wenn es keine bloße Gedankengesetzgebung ist, sondern das Sittliche sich in Verantwortung des Gedankenwiderstreits einer rein spekulativ oder theoretisch Grundsätze zu statuieren suchenden Vernunft zur Verantwortung der „Realrepugnanz“ bestimmt begreift, wenn im Faktischen des Handlungsverhaltens von Personen in Ausübung von Macht gegeneinander eine rechtsgesetzliche Sicherung und Gewährleistung der Ausübung von Vermögen der Vernunft und Urteilskraft in Achtung als Teilnehmende an einer Rechtsgemeinschaft
Darum muß das Grundgesetz im Faktum der Vernunft eines der Gründungsverpflichtung von sittlicher Gemeinschaft in Teihabe zur Gestaltung der Rechtsverfassung sein.
→ Gesetz der Rechtfertigung (Verfassungsgesetz im Gefüge)
Das Gesetz als Faktum der Vernunft ist also nicht rein formal bestimmt, wie am Kriterium der Verallgemeinerbarkeit diskutiert, das selbst ja beispielhaft materiale Bestimmungsgründe aufnimmt und ihre gemeinschaftliche Befolgbarkeit durchzuspielen (durchzuexerzieren), sondern hat an einer materialen Gesetzgebung Anteil, dessen Bestimmungsgründe von grundlegender Bedeutung für die beteiligten Vermögen selbst wie für das Personseinkönnenaus der Teilhabe an einer darum sittlich und rechtlich bestimmten Gemeinschaftlichkeit - denn nur dort und darin kann es eine allgemein geachtete Ausübung der gesetzgebenden Vernunftvermögen so geben, dass ihre Befolgung gedacht werden kann (als gemeinschaftliche).
Kein bloßes „Gedankenfaktum“ oder Tatsache des Bewußtseins, sondern im Selbstbewußtsein als Person dort das faktische Handlen begleitet, wo Menschen unter material wirksamer Beeinflussung stehen und Einfluß aufeinander nehmen. (→ Bewußtsein materialer Wirkungsverhältnisse unter Gegenstandskategorien).
Als verbunden mit der Empfindungsbeurteilung realen Befolgens in ihrer anerkannten oder zu Anerkennung gegebenen Geltung hat Vernunft ein für sie unbedingt gebietendes Gesetz der material verantwortlichen Gesetzgebung, ohne deren Achtung und Anerkennung in ihren Bestimmunsgründen sie selbst sich nicht in Identität mit der handlungsleitenden Vernunft als Vermögen aller Menschen begreifen, also diesen auch kein allgemeines Gesetz geben könnte.
4.
Denkt man an die Antinomien der Grundsatzbegründung der reinen spekulativen Vernunft und deren Widerstreitlösung durch die Differenzierung zwischen gegeben und aufgegeben (B 526), dann kann dieses Gesetzgeben, das ja ein Aufgeben zur Befolgung bedeutet, in der Geltung als in seinem Geachtetsein „gegeben“ nur ein Gegebensein in jener Achtung sein, in der die Vernunft im Empfinden dem Gesetz schon folgt und als seiner Bestimmung entsprechend es aus dieser Vorbildung im Begriff als Auftrag in die Gegenwart der Teilhabe an einer sittlichen Gründung von – in der Würde der Vernunft- und Urteils- und Achtungs- und Anerkennungsvermgen gegründeter Rechtsgemeinschaft – gegeben sein läßt [als in Hochachtung der Unbedingtheit der Geltung seines Bestimmungsgrunds es vernehmend]. Sie antizipiert – in begleitender Kritik an dem Scheinhaften der Fiktionalität der perfekten Gemeinschaftlichkeit gleich dem „Gottesstaats“ - daß alle dem Grundgesetz, das sie je selbst sich gegeben haben können müssen, die Vernunft haben, dort folgen, wo Vernunft als sie selbst sein können muß: in der praktisch werkhaften Einstimmung von Gesetzgebung und Gesetzesbefolgung, darin all desselben Sinns der Achtungsempfindung sind.
Darum hat die als sie selbst praktische Vernunft auch die Schönheit in der Einstimmung von Handlung zum Kriterium der reflektierenden Urteilskraft – als Bestimmungsgrund des weisen Gesetzes der Sittlichkeit.
Der Geltungsbestimmung der Handlungsweisung des Faktums der Vernunft als Grundgesetz und Gesetzesgrund liegt zugrunde und wohnt inne eine die Einheit der Vernunftvermögen ermöglichende Entsprechung des Sollens und Könnens als unbedingt willensbestimmend. (wider den Widerstreit in den Macht-, Begehrens- und Aneignungsbestimmungen des etwas Wollens, des etwas erreichen und haben und besitzen Wollens. [Heiligkeit mit der Achtung des Vermögens dieses Könnens]
Das Sittengesetz ist in seinem Weisungsgehalt [Handel so, daß …] der grundlegende [Bestimmungs-]Grund, aus dem alles Gesetzesgebot seine Bestimmung zur Angemessenheit für das Verhaltensvermögen empfängt, das dem gegebenen [als ursprünglich mit dem Gebrauch der Vernunftvermögen als gegeben zu achtenden] Gesetz folgen können soll. Die Gegebenheit des Faktums der Vernunft als Grundgesetz von Sittlichkeit überhaupt ist jene Entsprechung, in der das Herrschende ganz aus dem Dienst für das sich bestimmt, das es durch die Beherrschung (die ursprüngliche Bestimmungsgabe) allererst ermöglicht: es müssen Gesetzesbestimmungen der Begründung der Selbstensprechung von handlungsleitenden Vernunft- und Urteilsvermögen sein. (→ Begründung in Gabe des Maßes: Wie kann sich dies ein Gesetz zum Inhatl, zum Bestimmungsgrund machen / gemacht haben? Es muß Gesetz der Wiedererschließung der Achtungsgründe sein. - leitet die Bildung von Vermögen in deren in Anspruch genommener Ausübung an: zur Berichtigung unter Bedingungsgeltung als Vermögen)
Die Vernunft kann als das Unbedingte von handlungsleitenden Bestimmungsgründen nur eine nicht wieder befragbare Einsicht in einen Geltungsgrund als Sittengesetz angeben und als gegeben anzuerkennen in sich – gleich einem Faktum – vorbilden, weil sie mit dem Grund sittlicher Verbindlichkeit Bedingung von Vermögen (und der Einheit als Bedingung der Einstimmung) einsieht, ohne die sie keine Vernunfteinsicht im Verhältnis zu beurteilbaren Geboten (Maximen, Weisungen, Vorschriften) von Handlungen geben kann.
Was Kant das Sittengesetz nennt und durch verschiedene Formulierungen von Imperativen als deren ursprüngliche Bestimmungsgründe zum Ausdruck eines Verpflichtungsbewußtseins (im Selbstbewußtsein der Vernunft) gebracht hat, die aber ihren unabweisbaren Bestimmungsgrund nur in der Einstimmung von Sollen und Können haben können, kann nur in einer Einheitsform der ursprünglichen Verbindung von Vermögen in ihrer maßgrundgebenden Bestimmtheit als begründet gegeben sein, deren Sollen die Vernunft bereits folgt und im „Handle so“ der unabtrennbaren Verbindung von Handlungsgebot,2 Gesetzgebung und sie anwendend befolgender Urteilskraft eine Bewußtheit und eine Verbindlichkeit schafft, die die genannte Gegebenheit (als Faktum) als sittliche Einsicht werkhaft strukturiert.
Es ist Gegebenheit im Gemachtsein, die nur geachtet sein und in Achtung gehalten sein kann, da sein Grundsein ein Gesetz der Grundlegung von Gesetzgebung in der Haltung als gesetzgebende Vernunft in Einheit mit der Beurteilung der Güte von als allgemein und mit Vernunft zu befolgen gegebenen Gesetzen ist, deren Befolgbarkeit sie in reflektierender Urteilskraft prüft. Die Personen als Träger der so in Gegebenheit des Sittengesetzes formierten Haltung der Venunft als an sich praktischer erkennen sich bestimmt, in allgemeiner Verbindlichkeit an der realen (Freiheit im Bestand als Recht realisierenden) Gesetzgebung und der Rechtsprechung teilzuhaben.
5.
Was die Gegebenheit des Sittengesetzes in seiner es schon als geltend und befolgt angenommenen Achtung zum grundlegenden Bestimmungsgehalt hat, läßt sich nicht in einem einzigen Grundsatz angeben: es braucht ein System von Grundgesetzgebungen, die aus der Annahme der Gegebenheit die Teilnahmehaltungen formiert und die ursprüngliche Verbindung von Vermögen zur Einsicht bringt. Kant hätte darum in der KpV für die Explikation des „unleugbaren“ Faktums (V 32), das sich auch mit der Beurteilung der „Gesetzmäßigkeit“ der Handlungen von Menschen zeigt, verschiedene Grundgesetze verbinden müssen, wie sie z.B. die Grundlegung der Metaphysik der Sitten (GdMS) allein schon durch die verchiedenen Formulierungen des Sittengesetzes noch erkannt und verzeichnet hatte. [Wollte Kant in der KpV das „unum argumentum“ finden und als Einheitsgrund der Vielheit der Argumente in der GdMS geltend machen?]
Sofern sie die Einheit der Prinzipien als Einheitsbedingungen der Vernunftvermögen in der Vielheit der Kräfte angeben, kann nur mit den von dorther aufzunehmenden Sittengesetzformulierungen eine Einsicht in die Grundgegebenheit des Sittengesetzes im Selbstbewußtsein der Vernunft eröffnet werden, die jene „Explikation der sittlichen Einsicht durch sich selbst“ (Henrich, 248) ermöglicht, und ohne die jene nicht mehr hintergehbare Grundeinsicht als Annahme eines unbedingt Gebietenden nicht gegeben sein kann. Die Grundstruktur der sittlichen Einsicht [die dann auch gesetzgebend sein können muß] muß als ein Gefüge verfasst sein [auch von Grundsätzen], das als Grund das Maß ihrer Zusammenstimmung in der Pflicht zur Befolgung gibt: es kann nur vernommen werden als Maß des Heiligen in Entsprechung der Mitachtung aller Vermögen der Befolgung [wie der Bestimmungsgabe]. Dann aber kann der Achtung erzeugende Einsichtsgrund nicht nur die Form eines [als einzelnes formulierbaren] Grundgesetzes haben [und der ursprüngliche Bestimmungsgrund nicht einfach und nur die Form eines Gesetzes haben → Entgegensetzung von Ursprung und Gesetz im Grund der Vernunft als in der Achtungspflicht zur Anerkennung von Recht in Einstimmung zu vereinen], sondern muß mit der Achtung der weisenden wie zu folgen fähigen Vermögen die Achtung der Vermögen des Seinkönnens als Person3 in durch Gesetz und Rechtsprechung sich orientierende und in einer Rechtsordnung konstituierende Personengemeinschaft zum Würdegrund haben: als Vermögen des Seinkönnens als Personen in die Personalität achtender Gemeinschaft, die in Achtung und Schutz zu Bestimmungsgründen in den Grundgesetzen werden und ihren Zusammenhang in den Einheitsbedingungen der Würde der Menschen als Personen und ihrer Achtungs- und Anerkennungsgemeinschaft als Träger von Rechten haben.
Für die sittliche Einsicht ist das Gute, das sie billigt, „in Evidenz“ legitim (228). Es „bedarf der Begründung nicht.“ Billigung ist Bejahung und Anerkennung, ist Zustimmung in der Willensbestimmung und muß mit der Gesetzesachtung zur Bindung taugen. Die Billigung setzt aber als Ausübung von Beurteilungsvermögen mit der Bejahung auch die Möglichkeit der Verneinung, also der Mißbilligung voraus. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn das zu Beurteilende als Grund im Maß des Vermögens (!), überhaupt etwas als gut oder nicht gut, recht oder unrecht zu sein, beurteilen zu können, erkennbar wird und in der Achtung sich erschließt. Einheit von Empfindung und Vernunft in der Achtung stellt sich nicht unmittelbar harmonisch ein: sie sei mit einem Abbruch der Selbstliebe4 verbunden, wie Kant sich ausdrückt. Nun ist es das Gute selbst (als vollkommenes Maß im Grund jeder Beurteilung von etwas als gut), das in keiner Weise und in keiner Hinsicht als nicht gut zu begreifen ist.5
Das Sittengesetz ist im Gefüge der unbedingten Bedingungen als Achtungsgrund dort gegeben, wo die Verbindlichkeit der mit ihm gegebenen Bestimmungsgründe schon wirklich ist.6 Es begründet darum auch die Macht, jemanden durch Recht zu verbinden, das man gegen ihn hat und geltend machen kann. „Der sittliche Anspruch ist nur da wirklich“ (244), wo er die Bedingungen des Seinkönnens als Person unter Personen in Achtung aller dies ermöglichenden Vermögen berücksichtigt und zur Einsicht als unbedingte Bedingungen bringt. Henrich spricht in diesem Zusammenhang vom „Selbst“ und dem „Zentrum seiner Subjektivität“, die der Verbindlichkeitsanspruch „direkt betrifft“. Begrifflich angemessener hingegen ist es, hier von Personen und deren Vermögen ihres Selbstseinkönnens zu sprechen. „Nur dort, wo Verbindlichkeit schon wirklich ist, kann die sittliche Einsicht kraft ihres“ - auf das Seinkönnen von Personen in ihrem Selbstbewußtsein bezogenen - „Wesens durch praktische Gründe zu einer Annahme“ kommen, die in der Einsicht schon vollzogen ist.7
6.
Bedingt ist diese Unhintergehbarkeit von Grundeinsicht der sittlichen Verbindlichkeit im Selbstbewußtsein der Vernunft als an sich praktisches Vermögen von Personen durch eine nicht Rückführbarkeit dieser ihrer Einsichtsart auf logische und theoretische Formen der Begründung. Dieter Henrich setzt darum auch in seiner Abhandlung mit der Thematik der zu unterscheidenden grundlegenden Wissensformen ein und weist für die Selbstkorrekturen in den Begründungsversuchen zur sittlichen Einsicht bei Kant auf, daß dieser selbst die Ableitung von sittlicher Verbindlichkeit aus logischen Konsistenzforderungen des Verstandes (und seinem theoretischen Bewußtsein) aufgegeben hat.
Dem entspricht, daß für die Einheit des Personseins nicht eine Grundkraft angenommen werden kann (dazu Kritik an Wolff schon durch Crusius (S. 237): nicht als eine Kraft, sondern als ein „System von Grundkräften“ - die nicht in einer einzigen Kraft, nicht in einem Begriff oder einzigem Prinzip und darum nicht in einer Wissensart vereinigt sein können, die im Vollzug nicht auf die ursprüngliche Verbindung ihrer Vermögen reflektiert: das Wissen um die Einheit ist als Wissen ursprünglich eingeteilt und verlangt nach einer „Verflechtung von Verweisungen“ (S. 250) auf ursprünglich sich unterscheidende und nur als unterscheidend vereinigbare Prinzipien.8
Gleichwohl ist die Idee des Ursprungs und damit das Ursprüngliche des Grundes in sittlicher Einsicht dem Vermögen der Vernunft zugeordnet, das aber hierin die anderen, mitbedingenden Vermögen nur darin „umgreift“, daß sie ihnen zu ihrer Entsprechung zugleich dient, sie je selbst als sie selbst sein zu können. Vernunft vermag diese ursprüngliche Ermöglichung von Vermögen nur in Einheit mit der Unterscheidungskraft der Urteilskraft durch Kritik der Vermögen, da sie den in der Nichtunterscheidung eintretenden Widerstreit verantwortet, aber nicht durch sich allein lösen könnte – nicht als Vermögen der Gründe nur in Einsicht des Ursprungs als Güte (und darum auch nicht allein als durch die Idee des Guten geleitet) – und bedarf für dieses ihr ursprüngliche Vermögen einer Einsichtsbildung in Annahme der Gabe von Handlungsvollkommenheit in Entsprechung, wie sie die Ursprungsdarstellung als Ermöglichung von Vermögen ausbildet (→ Ursprung als Schöpfung).
Die deutende Auslegung des Faktums der sittlichen Vernunft setzt philosophisch die Kritik der reinen Vernunft und ihrer Hauptunterscheidung von Gegenstandswissen durch Kategorien und praktischem Selbstbewußtsein als ideengeführt voraus, erkennt aber das sittliche Bewußtsein in seiner als von jener Verwechslung der Vermögenszwecke frei, die zum Grund der Kritik geworden ist.
7.
In zwei Punkten ist es allerdings notwendig, gegenüber der Gedankenführung der Abhandlung von Dieter Henrich zu differenzieren: die sittliche Einsicht ist nicht allein an die Idee des Guten gebunden zu erkennen – und es ist nicht das Ich, das als „Grund seiner selbst“das Selbstbewußtsein der praktischen Vernunft in der Achtung trägt.
Güte der Handlung ist ursprünglich für das gelingende Handelnkönnen und wird zum Bestimmungsgehalt des gesetzgebenden Vernunft im Willen. Es muß aber schon für die Aufnahme der mitwirkenden Vermögen nicht nur der Urteilskraft und der Empfindung die Vernunftverbindlichkeit auch Einsicht in die Handlungsbedingungen aus der Gerechtigkeit zu erkennen geben und das Maß, einem jeden der Teilhabenden darin gerecht zu werden, daß ein jedes das Seine tun und beizutragen vermag, zur Achtung und Bestimmungsgeltung bringen. Die epimeleia tes psyches gehört als Bestimmung des Achtungsdienstes der Vernunft zur Gegenwart der Würde der Vermögen des Seinkönnens als Person in sittlicher Gemeinschaft.
Darin folgt Vernunft als Achtung dem als allgemein verbindlich zu gebenden Gesetz als Grund, achtet es aus der ursprünglicher Würde von Gesetzesbefolgung in Entsprechung der einsichtsgetragenen Selbstgesetzgebung. „Achtung geht jederzeit nur auf Personen“ (KpV, V 77)
Vernunft ist im Bewußtsein ihrer ursprünglich gesetzgebenden Vermögen sich selbst nur in eins mit dem sich selbst aufgegeben Sein gegeben (in der sie sich als die einer Person unter Personen zu allen denkbaren anderen verhält – in reflektierender Urteilskraft „an der Stelle eines jeden anderen denkend“) und in der Achtung vom Ursprung als dem ihren her, verdankt sie sich durch Annahme der sie in die Verantwortungspflicht für die aufgegebene und vermögensbegrifflich ermöglichte Zusammenstimmung verhaltenden Gegebenheit. Als Vermögen verdankt die Achtung der Vernunft sich in der Fürsorge für die teilhabenden Vermögen ebenso dem gemeinschaftlichen Ursprung wie ein jedes durch Teilhabe an ihr sich dem vereinigenden Ursprung verdanken kann.
Insofern ist statt dem 'Selbst' als Ich in Spontaneität als Selbstgrund ein Ursprung anzunehmen, dessen Gabe „ursprünglich“ Annahme ist und jene „Passivität“ ihrem Aktus vereint, die Henrich S.229 erwähnt. Mit der Zustimmung, die die Form einer Billigung annimmt, muß die Anerkennung dem Achtungsverhalten der Vernunft integriert werden. Damit ist das moralische Bewußtsein in sittlicher Einsicht auf ein Anerkennungsverhältnis der Rechte als Person auf Achtung ihrer Würde bezogen, und bedarf einer Einheit, die im 'Ich' für das Selbstbewußtsein der praktischen Vernunft nicht gewahrt werden könnte, wenn es sich nicht als praktisches Selbstbewußtsein der Verantwortungshaltung auslegte. Die Achtung der Einheit der Würde als Person hat eine andere Verfasstheit als die Henrich für jenes Selbst anspricht, von dem er (S. 245) sagt: „Ich – das bedeutet eben, Grund seiner selbst sein.“
→ per se; notwendig, die Darstellungsformen des Ursprungs als Grund und als Ordnung des In der Welt Seinkönnens in Ermöglichung als Gabe der Entsprechung zu beachten.
Es ist zwar richtig, den Grund von der Anerkennung als maßgeblicher Bestimmungsgrund zu unterscheiden „Obwohl das Gute nur in der Zustimmung sichtbar wird, ist es doch nicht durch sie gut“ (S. 228), aber das Vermögen der Anerkennung von Recht muß ursprünglich dem Vermögen der Gesetzgebung aus Vernunftgründen vereinigt sein können. Hier ist darum statt vom hypostasierten „Selbst“ angemessener vom Selbstsein als Person zu sprechen, in deren Vermögenseinheit herrschende und dienende, aktive und passive Verhaltensweisen von Vermögen sich vereinen, um Ursprung als Grund zur Grundlage einer allgemein zustimmungsfähigen sittlichen Einsicht haben zu können, durch die der Grund der Vermögen des Selbsteinskönnens für es zureichend gewahrt und darum die Würde dieses Grundes als unhintergehbar geachtet wird. Achtung geht darum immer auf die Würde als Person in der Grundlegung ihrer Vermögen des Selbstseinkönnens und ist im Grundgesetz der Freiheit nur mit den achtenden und geachtetwerdenden Vermögen der Vernunftpflicht in der Lage, dieses praktische Selbstbewußtsein zu haben und zu wahren. Vernunft ist „unbedingte Einheit auch im Handeln“(S. 243).
In dieser Rücksicht ist das Gesetz als Form nicht der Achtungsgrund und repräsentiert ihn (als Formreflexion) im Selbstbewußtsein der Vernunft nicht (der Aufgabe als Grundgesetz nicht angemessen).
Das durch sich selbst verbindliche Gesetz kann nur das sein, das die Einsicht in die unabdingbaren Bedingungen von Verbindlichkeit überhaupt für das Entscheidungsvermögen von Vernunft in Urteilskraft zu erkennen gibt und als mit den Einsichtsvermögen zu achtende Vermögensbedingen als unbedingt zu achtende einsichtseröffnend ausweist.
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1 In: Kant, Zur Deutung seiner Theorie von Erkennen und Handeln, hrsg von Gerold Prauss, Köln 1973, wiedergelesen aus Anlaß der Bemerkung von Rainer Forst in „Recht auf Rechtfertigung“ S. 86 ff. zum Faktum der Vernunft und zu ihrer Einsicht in die Geltung, die keiner rechtfertigenden Gründe bedarf. S. 87.
2 Das Gesetz ist der Form nach kein Imperativ, der eine Handlung gebietet. Als Grundgesetz gibt es Bedingungen an, die einzuhalten sind, wenn in dem durch sie bedeuteten Bereich gehandelt wird.
3 „Kant hat ... die Achtung fürs Gesetz nicht auf zureichende Weise mit der Achtung für Personen verknüpft. Denn obwohl er sagt, dass „Achtung jederzeit nur auf Personen“ geht und niemals auf Sachen (KpV V 76), soll das Gesetz selbst „Gegenstand der größten Achtung“(V 73) sein und die Achtung für Personen erst begründen.“ (Rainer Forst, Recht auf Rechtfertigung S. 94.) Wie dieses Begründung der Achtung der Würde von Personen durch deren Vermögenals Bestimmungsgründe gegeben sein kann, ist unter Einschluß der Gesetzgebung und als deren verbindlicher Grundlegungsgehalt zu zeigen.
4 Vgl R. Forst, Recht auf Rechtfertigung S. 96
5 Anselm Monologion: melius ipsum quam non ipsum ist als Figur der sittlichen Einsicht in einer Beurteilungsreflexion gebildet – gegen die Verwirrung, wenn das Beurteilungsvermögen zum Gegenstand eines Verstandesurteils gemacht wird (wie in den Letztbegründungsregressen).
6 vgl Heidegger Wesen der menschlichen Freiheit S. 294 Anm 4: Was „als Handeln wirklich ist“: Das Gute bestimmt sich durch das Sittengesetz - „nicht umgekehrt.“
7 Henrich spricht hier irreführender Weise von einem „ontologischen Wesen“ kraft dessen die sittliche Einsicht „zu einer theoretischen Annahme bewogen werden“ könne. Die Kritik der praktischen Vernunft ist keine Theorie (des Sittengesetzes in seiner Verbindlichkeit) und die Seinsweise der Gegebenheit desVerbindlichkeitsgrundes ist nicht ontologisch verfasst, sondern bedarf zu ihrer Explikation sowohl des Daseins von natürlichen Vernunftwesen, die der Geltungsweise von Grundgesetzen in einem existierenden Rechtsgemeinschaft, deren Sein also nicht nur ausgedacht sein kann.
8 vgl. dazu die ursprüngliche Verbindung von Verstand, Vernunft, Urteilskraft: im Wechsel der Vereinigungsaufgabe und der Einigkeitsvertretung – im Wechsel der Führungskonstellationen der ursprünglichen Vermögen