Entwurf einer Rede vor dem Deutschen Bundestag 2011


Vorschlag für die Rede

Papst Benedikts XVI. an den Deutschen Bundestag im September 2011

die wir September 2011 kurz vor und ohne Kenntnis der dann am 22.09.2011 von Papst Benedikt gehaltenen Rede an die Abgeordneten schickten. Sie vor allem jenen zugedacht, die dies für unangemessen hielten und dem Erscheinen des Papstes als Redner im Bundestag fern blieben. Sie stellt aber Grundzüge des Auftrags dar, den ein Vertreter der Kirche den Vertretern des Volkes gegenüber zu erfüllen hat, die mit dem Grund der Würde in Verfassung und Gesetzgebung bedeutsam sind für das Verhältnis von Staat und Kirche und damit für den Verkündigungsauftrag kirchlicher Theologie und Gedächtnis insgesamt.



Liebe Abgeordnete, sehr verehrte Stellvertreter des deutschen  Volkes, hochgeachtete Repräsentanten seiner Souveränität in Verantwortung vor Gott und allen Menschen!

Manche unter Ihnen, die in dieses Haus und Amt gewählt wurden, sind heute abwesend, weil ich hier anwesend sei, und dies die Neutralität des Staates verletze, so ward es begründet, – jene Neutralität, die eines Staates Pflicht sei, der Religion gegenüber, und entsprechend also den Stellvertretern ihrer Gemeinschaften.

Auch wenn ich hier als Staatsoberhaupt geladen bin, so nehmen Sie mich doch zuerst als Vertreter der römisch-katholischen Kirche wahr. Es ist ja auch nicht ganz unerheblich für das öffentliche Bewußtsein, daß ich als Deutscher im Amt der Nachfolge Petri hier an diesem Ort der Vertretung der gesetzgeberischen Gewalt im verfaßten Staat der Deutschen sprechen darf, doch möchte ich jenes populistische „Wir sind Papst“ nicht zum Grund der Legitimität meines Daseins heute hier unter Ihnen und Ihnen gegenüber annehmen, sondern auf ein gemeinsam Grundlegenderes hinweisen, als dies ein Titel in der Tagespresse zum Ausdruck zu bringen vermag, auch wenn er inzwischen zum geflügelten Wort geworden ist.

Wir haben in der Achtung der Würde des Menschen als unantastbar einen dem Staat wie den Kirchen und den Religionen in diesem Staat gemeinsamen Verpflichtungsgrund. Von ihr, der Würdeachtung her, stehen wir in Stellvertretung der Gottesverantwortung wie der Verantwortung vor allen Menschen in der Pflicht. Sie, verehrte Kollegen in der Stellvertretung, an diese Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen in Ausübung jeder staatlichen Gewalt wie jeder erzieherischen Maßnahme zu gemahnen, dies kann ich nur, dies darf ich mir nur selbstkritisch erlauben. Die Mahnrede wird also eine Selbstkritik sein auch der theologischen Lehre, für die ich allzulange auch als Vorsitzender der Glaubenskongregation gestanden habe, einer Lehre und eines Lehrverständnisses, der es im Verantwortungsbereich der christlichen Kirchen nicht zureichend gelungen ist, die Bildung der Achtungsvermögen wohl zu begründen und zum kritischen, regulativ leitenden Maß ihrer Vertreter in der Fürsorge für die Seelen hat werden zu lassen.

Sprechen möchte ich zu Ihnen als den Repräsentanten der Souveränität des Deutschen Volkes als durch die Verfassung zur Gesetzgebung Beauftragte, nicht als Vertreter der Politik und ihrer Teilhabe an einer Macht, sondern als Delegierte des Volkes, als die sie je in Gesamtverantwortung zu erkunden und zu beschließen haben, was das Beste und Gerechteste sei, nicht aber als Interessenvertreter nur eines Teils, nur einer Gruppe, als die sie die rund 5000 Lobbyisten rund um das Brandenburger Tor sie gerne haben und benutzen wollen. Als gewählte Abgeordete sind sie Vertreter des ganzen Volkes, ihr Mandat bindet sie an die Aufgaben der Gesetzgebung im Dienste einer verfaßten, in sich aus ihren Grundsätzen der Zusammenstimmung fähigen Gemeinschaft. Ich nehme diese Aufgabe als Abgeordnete von Ihrem Verfassungsauftrag her auf, denn nur durch sie als Abgeordnete ist es möglich, daß ein Volk souverän und als Gemeinschaft gesetzgebend sein kann, sofern Sie es repräsentieren, durch ein Vermögen, das nach Kant zum Wesen des Seinkönnens einer jeden Person gehört: zur Freiheit als Autonomie. Personen, und darin sind die Mitglieder eines durch seine Verfassung geeinigten Volkes als Menschen gewürdigt, Träger der Gesetzgebung. Ihre Autonomie als Vermgen bindet sie ein in die staatsbürgerliche Verantwortung, ohne die Sie, verehrte Abgeordnete, jene nicht repräsentieren und an ihrer Stelle und in ihrem Sinn allgemeinen geltende Gesetze geben könnten.

Sie, meine Damen und Herren, vertreten also nicht nur die Gesamtheit eines staatlich verfassten Volkes in Annahme seiner Einheit für die Erreichung und Bewerkstelligung seiner Einheit, sie sind Kraft ihres Mandats auch Stellvertreter der Souveränität und Vernunft einer jeden Person, über alle staatlichen Grenzen hinweg. Darin genau sind sie durch ihr Amt zurückgebunden in die als Person getragene Verantwortung für Achtung und Schutz der Würde eines jeden als Person. Es gilt hier, eine Entsprechung zu gewahren von Person und Gemeinschaft in den Bedingungen ihrer Souveränität, die sich in der vom Grundsatz der unantastbaren Würde des Menschen her begründenden Verfassung ausgestaltet und die Treue zu ihr als Konstituens ihrer Wirklichkeit prägt. Niemand aber gibt für sich allein Gesetze und als für andere mitgültig können sie nur als von diesen mitgetragen geltend gemacht werden. Schon der Form in der moralischen Reflexion der Vernunft nach, ist ein „an der Stelle eines jeden anderen Denken“ mitgefordert in jedem Gesetzgebungsgedanken, der sich als vernünftig öffentlich soll ausweisen können. Ohne diese Wahrung des Grundverhältnis in der Gemeinschaftsverantwortung eines jeden einzelnen als Vernunftperson gibt es keine Legitimität von Verfahren der Legitimation für die staatlich souveräne Gesetzgebung.

Die Pflege von Vernunft und Einsicht, Weisheit und Urteilskraft haben eine besondere Bedeutung für die öffentliche Beurteilung von Legitimität in der Teilhabe an der verfaßten Souveränität. Die Aufgaben diese Pflege teilen sich staatliche Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen mit den kulturellen Institutionen und den auf die Vermögen der Seele in ihren Maß und Grundverhältnissen bezogenen Weisheitslehren, in den Mythen und Kulten, den Religionen sowie Literatur, Kunst und Dichtung.

Entscheidend für das Verhältnis der Verfassung zur Religion ist darum weniger der Artikel über die Religionsfreiheit, sondern es ist, wie betont, die Unantastbarkeit der Menschenwürde und mit ihr als Grund die Selbstverpflichtung der alle Bürger vertretenden, sie somit einbindenden staatlichen Gewalt zu ihrer Achtung und zu ihrem Schutz. Dies ist ohne ethisch-sittliche Bildung der Verantwortungs- und Achtungsvermögen nicht möglich und schließt ein und erfordert die Wahrung jener Traditionen, die in die Achtung des Heiligen einüben. Daß das Heilige, das ja die Unantastbarkeit bedeutet und zum handlungsweisenden Attribut hat, nicht ein unbestimmt Numinoses, sondern das Seinkönnen des Menschen als Person im Ganzen betrifft, läßt es einbezogen sein in das Gemeinschaftliche aller auf die Personengemeinschaft bezogenen Aufgaben, wo immer eines der daran teilhabenden Vermögen der Seele wie des Gemeinwesens in den Anspruch gestellt ist, wo es als Vermögen erfordert ist, ausgeübt zu werden und gebraucht wird, daß es ist, was es seinem Grund, seinem Maß und seiner Bestimmung nach begriffen wird, selbsst zu sein und sein zu können.

Und nur in einer den Vermögen des seelisch-geistigen Seinkönnens als Person fürsorglich gegenüber sich verhaltender Gemeinschaft können diese sich entwickeln und ausbilden, vermögen es die Personen in ihren je eigenen Vermögen sich zum Personsein hin zu entfalten, im Maß ihrer Selbstgemäßheit. Darin, in dieser maßannehmenden Bezugnahme auf die das Seinkönnen als Person ermöglichenden und bedingenden Vermögen, unterscheidet sich dieser Anspruch aus der Achtung der Würde in ihrer Unantastbarkeit, in ihrer Heiligkeit von jeder Spielart des letzlich den subjektiven Haltungen aus vorzugsentscheidenden Werten preisgegebenen Denkens! – Auch hierin steht im Ganzen des Bereichs der Begründung von Sittlichkeit und Ethos eine gründliche Selbstkritik auch der heutigen kirchlichen Verkündigung noch aus, doch mag mit der Besinnung auf den mit der Würde als Grund des Grundrechts auf Achtung in den erneuten Anspruch gestellten Verpflichtungsgrund von Rechten und Pflichten, vom Fundament des Rechtsstaates her, auch der  Kirche eine Wegzeichen der Erneuerung ihres Ursprungsgedächtnisses und ihres Auftrages in und für die Welt erblühen.

Es mag nun manchen der Anwesenden und mehr noch der Abwesenden  wundern, daß wir im Gottesverhältnis ein Maß der Selbstgemäßheit des Seinkönnens als Person dort zu gewahren meinen und zu zeigen hoffen, wo es um die Freiheit selbst als Verantwortung geht, im Recht, daß „die Freiheit eines jeden mit der Freiheit eines jeden anderen nach allgemeinen Gesetzen zusammen bestehen kann“ (Kant, Rechtslehre), und genau so bestehen kann, dass ein jeder aus eigener Einsicht beurteilen kann, dass sie vom Grundsatz her vernünftig gegeben sind und ein jeder ihnen durch das Befolgen so in Selbstbewußtheit zustimmen kann, als hätte er sie selbst gegeben. Darum sind die alle Gesetzgebung bindenden Grundsätze der Verfassung durch die Würde des Menschen als Person als Grund sittliche Grundsätze des Rechts, in dessen Ordnung der Mensch als Person nie nur als Mittel, sondern immer auch als Zweck an sich selbst geachtet sein können muß. Jede positive Gesetzgebung, wie sie dem Hohen Haus hier obliegt, hat ihre Legitimität und ihr Maß in diesen für die Verfassung ursprünglichen Bestimmungsgründen.

In Rückwendung zum Ursprung jenes sich selbst als Person in Gemeinschaft gemäß Seinkönnens ist die Teilhabe an der souveränitätskonstitutiven Gesetzgebung, wie sie theologisch aus der Grundgabe der Ebenbildlichkeit zu vergegenwärtigen und ins Gedächtnis zu rufen ist, etwas unverfügbares und nur ihr sich zur allgemeinen Anerkennung von Schutzpflichten gebende Grundbestimmung als Unverfügbarkeit anzunehmen, die unbedingt zu wahren und achten ist. In der Unantastbarkeit  als Attribut des Heiligen und dem es wahrnehmenden Gefühl des Erhabenen bleibt auch dem juridischen Denken, besinnt es sich auf den Bestimmungsgrund seiner Verpflichtung, ein Andenken aus religiösem Empfindens, das in alles sittliche Empfinden des Grundes von Recht hineinspielt.

Gott, das Göttliche, darin als Mensch dem Menschlichen vorbildlich – als Bräutigam, dessen Brautgeschenk die Treue ist – bleibt dem versprochenen Bunde treu auch dort, wo das göttliche, das seine Heiligkeit in Achtung seiner Würde zu wahren bestimmte Volk ungöttlich handelt, das dem Bund und damit sich selbst untreu wird und damit die eigenen Bedingungen von Selbstsein in Gemeinschaft verletzt. Dieses sein Treubleiben und dem Ungetreuen, dem Verfehlenden nachzugehen, das ist Übernahme von Schuld in der durch Gott selbst nur als Mensch zu leisten möglichen Sühne.

Wir haben daran durch die Göttlichkeit in jener Würdigkeit teil, die sich durch die widerfahrenden Entwürdigungen durchhält. Das Bild und Vorbild ist unserem Gedächtnis eingezeichnet in der Passion Christi. Aus diesem Gedächtnis hat der christliche Glaube eine besondere Verantwortung für die Verfassung – nicht muß eine Religion sich dagegen anmaßen, selbst die Verfassung gestiftet zu haben oder allein stiften zu können. Zwar behält vom Bild- und Anspruchsgehalt die Souveränität jene hier hervorgehobenen Bezüge und Teilhaben zur Königsfiguration der gottgewürdigten Achtbarkeit des Menschen als Person und Volk, aber diese sind in ihren Bildern, Metaphern und Gleichnissen je für die begriffliche Erkenntnis in der Erneuerung der sittlichen Verhaltensbestimmung zu deuten und so erst können sie ihre weisende, gedächtniswahrende Kraft in der Bildung und geistigen Orientierung entfalten.

Doch von welcher Art ist unsere Stellvertretung, die sich da aus einer Nachfolge bestimmt, aus der wir das Maß aller Stellvertretung uns anmessen, die Idee der Stellvertretung für das Seinkönnen als Person allgemein uns zum Maß nehmen? Können wir uns vor Anmaßung schützen?

Zunächst unterscheidet sich die Kirche aus dem Auftrag der Vergegenwärtigung des Heiligen durch ihre Tradition und Bildung von jener Art von Traditions- und Gedächtnisaufgaben, die staatliche Ämter durch Archive oder Museen übernimmt und die ihnen obliegt. Die Kirche hat zwar eine Verfassung, gibt aber keine allgemein verbindliche Gesetze, sondern ihrem Charakter als Stiftung getreut, regelt sie die Koordination ihrer Körperschaften durch Satzung. Den maßgeblichen Bestimmungsgrund aber teilt sie mit der demokratischen Staatsverfassung, auf deren Selbstgesetzgebung das Ursprungsgedenken sie verweist. So trägt sie in Erneurung der Bindungskraft des Grundverhältnisses von Würdeachtung Sorge für das Maß aller Gesetzgebung wie Rechtsprechung und mahnt die Achtung jener Vermögen im Verbund zu ihrer Bildung an, die als Vermögen der Einheit des Seinkönnens als Person in Achtungs- und Anerkennungsgemeinschaft auch vom Staat für all seine Bürger - durch Kultur und Bildung – gefördert zu werden im Anspruch steht.

Dazu gehört denn auch jenes Freiheitsrecht der Ausübung von Religion, freilich als Pflichtbedingung eines jeden Grundrechts im Rahmen der Wahrung der Bedingungen der Bildung einer jeden Person zur Freiheit in Vermögen ihrer Freiheitsverantwortung. Nicht mehr, nicht weniger.

Darin hat die Öffentlichkeit, wie die gesetzgebende und die rechtsprechende Gewalt ein verfassungsgemäßes Maß der Vernunft, zu beurteilen, welche Art von als religiös beanspruchter, erzieherisch wirksamer Glaubenshaltung der Würde des Menschen im Schutzverbund ihrer Freiheitsrechte entspricht. Wir, die christlichen Kirchen, in ihrer evangelischen Katholizität, beanspruchen nicht mehr, als daß wir selbst uns in den Anspruch gestellt sehen, das, was historisch zur Überwindung von Sklaverei und die Bildung des Achtungsvermögens aus Ebenbildlichkeit des Heiligen und der Nachfolge des menschlichen, des fürmenschlich leidenden Gottes durch die Ausgestaltung der Idee der Würde des Menschen als Person beigetragen hat, argumentativ und öffentlich in Erinnerung rufen und als Kriterien der kritischen Beurteilung geltend machen zu dürfen: den staatlichen wie politischen, den erzieherischen wie den sozialen Maßnahmen gegenüber.

Selbstkritisch müssen wir bekennen, daß dies nicht durch normative Erklärungen von Glaubenssätzen möglich ist, eine bis heute leider aus falschem Autoritätsverständnis weitgehend geübte und ihre öffentliche Präsenz prägende kirchliche Praxis, vor allem auf katholischer Seite. Hier sind oft die Dichtungen die besseren Kundgeber, weil sie das zu Achtende im Lob mit dem Gedächtnis der Verletzung und Verfehlung zu verknüpfen wissen. Nicht umsonst spielt auch die Freude in Gesang und Musik, die ohne Leid und Mitleidensgefühl schal würde, eine immer wichtigere Rolle in der Gestaltung eines die Menschen versammelnden Gottesdienstes – eines Dienstes nicht einfach an einem jenseitig seienden Gott, sondern mit ihm, als Dienst von Gott her an den Menschen, die sich im Passionsgedenken versammeln und mitwirken am uns geistig und damit in der Ausrichtung unserer Verhaltensvermögen erneuernden Handeln, wie es erfahrbar wird als das Wirken des Geistes, des Geistes der Wahrheit, des Geistes der Heiligkeit – das ein Teilnehmen eröffnet, ohne normativen Gestus und unter keinen anderen Bedingungen als denen, die ein solches Gemeinsames in der Achtung des Personseins allgemein ermöglichen.

Es ist dieses Gedenken des Heiligen als im Grunde einig mit dem Anspruch der Unantastbarkeit, der uns in allem Denken und aller Einsicht im Verhältnis zur Würde des Menschen begegnet, die im Grundverhältnis von Ethik und Recht uns eines Gottesverhältnisses dort erinnern läßt, wo wir Ursprung dankbar vergegenwärtigen, Ursprung, als den unseren, den wir nur haben können, da wir ihn teilen. Ein Teilen im Anteilnehmen, das ein Geben ist – hier berühren wir in geistiger Gemeinschaft ein Unteilbares, das nicht weniger wird, je mehr daran Anteil nehmen, je öfter und wahrhafter wir Anteil geben, durch die Vergegenwärtigung – auch im gemeinsam möglichen dichterischen und musikalischen Erleben. Die Kunst in der Kultur wie die Weisheit tragen ihren Anteil zur Erneuerung der Bundesstiftung.

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Daß ich auch hier ein Sünden- und Schuldbekenntnis für die Kirche in ihrer Ausbildung von Erziehern und Fürsorgen der Seelen ablegen muß, das ist unschwer mit meinen weiteren Aufgaben in der Anhörung der Opfer von Mißbrauch durch Pädagogen, Priester und Erzieher, nicht nur im engeren kirchlichen Bereich, zu verbinden.

Welche Bedeutung dieses Wiedererinnern an den Gemeinschaftsgrund der Achtung für die Gesetzgebung haben mag, dies nun darf ich ihrem Mit- und Nachdenken ebenso anempfehlen wie die Fortsetzung des mit diesen selbstkritischen Überlegungen erneuernd aufgegriffenen Anspruchs einer öffentlichen Wirkung geistiger Auseinandersetzung, darin das Wort, das auf Gott hin war, jene Achtung zu teil wird, die es erheischt, da es uns als Maß aus ermöglichend gütigem Grunde in allem zugrundeliegt, wo wir mit Wortmacht, Recht sprechen und Gesetze geben, und Anordnungen treffen, wie es sein soll, daß es gut und gerecht, ja daß es wahr sei und schön, weil voller Weisheit und Liebe.

        

    Und so darf ich mit Ihnen allen den Anwesenden wie Abwesenden hoffen, es möge so sein. 


    Text der am 22.9.20122 gehaltenen Rede

    Video der Papstrede vor dem Bundestag