Verfassung für die Schweiz
Überlegungen und kritische Anregungen zu einer Verfassungsinitiative für die Schweiz
Dezember 2017
Jeder neue Verfassungsentwurf muß die bestehenden berücksichtigen und begründen, warum er was verändert sehen will, denn er muß ja diejenigen überzeugen, denen die bestehende Verfassung als die eigene gilt. Sonst verletzte der Verfassungserneuerungswillige ja das von ihm selbst zugrundegelegte Freiheitsrecht.
Rechte und Pflichten
1.
Die von Walter Abegglen und anderen entworfene Grundverfassung für die Schweiz formuliert S.81 ff Grundsätze (1. bis 13.) als Bestimmungen von unabdingbaren Rechte und Pflichten, von denen der Entwurf glaubt, sie nur für Schweizer Bürger geltend machen zu können. Innerhalb der Grundgesetzformulierungen bleibt die Bezugnahme auf die Träger der deklarierten Rechte und Pflichten aber bewußt unbestimmt. Das „Alle“ schon im ersten Grundsatz nimmt mit dem „geboren Werden“ unausgewiesen einen menschheitlichen Bezug in Anspruch, dessen Bedingung die erklärten Grundsätze aber nicht genügend wahrnehmen. Sie verfehlen mit der damit einhergehenden mangelnden Unterscheidung von Sittlichkeit und Recht im Begründungsverhältnis von Verfassungsgesetzgebung die Anerkennungsbedingungen ihres Geltungsanspruchs, können das Menschheitliche im Personsein nicht in der sich verfassenden Selbstverpflichtung in den Mitvollzug bringen.
Grundrechte haben einen personalen und menschheitlichen Bezug und sind von Bürgerrechten zu unterscheiden. Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten begründen sich nicht aus der Geburt als Mensch, sondern haben die Entwicklung und Bildung von Fähigkeiten und Vermögen zur Voraussetzung, selbst handelnd zu wirken und in gesellschaftlichen Zusammenhängen an gemeinschaftlichen Angelegenheiten teilzunehmen.
Man kann keine Pflichten zu Handlungen haben, die man selbst noch gar nicht ausüben kann. Bestimmte gesellschaftliche und bürgerliche Pflichten erwirbt man erst mit der Entwicklung der ihre Wahrnehmung bedingenden Fähigkeiten. Dies wird für Kinder mit der Zurechnungsfähigkeit von Schuld in den Rechtssystemen in der Regel an bestimmte Alterstufen gebunden.
2.
Es ist für die Begründung von Bürgerrechten sicher sinnvoll, Grundrechte mit Grundpflichten zu verbinden. Nur muß man die Verpflichtungen – z.B. zum Gesetzesgehorsam – an die personalen Vermögen binden, einem Gesetz mit Wissen um die gegebenen Gesetze folgen zu können, und eine solche Fähigkeit, Regeln folgen zu können, erwerben Kinder erst mit Benimmregeln zuhaus oder im Spiel.
Setzt man voraus, dass allen Rechten bestimmte Pflichten korrelieren, dann kann ein angeborenes Recht, das dem Neugeborenen zukommt, mit Pflichten nur dann verbunden sein, wenn diese durch die Eltern und die Gemeinschaft in Stellvertretung für die erst zu erwerbenden Fähigkeiten als selbständige und Verantwortung selbst zu tragen fähige Person wahrgenommen werden. Dann können Pflichten aber den Rechtssubjekten nur zuerkannt werden, wenn die Grundgesetzgebung diese stellvertretenden Fürsorgepflichten vor der Deklaration eines Rechts als der Rechtsfähigkeit schon zugrundeliegend annehmen kann. Das kann der Grundgesetzgeber aber nur in Form einer Selbstverpflichtung, an der er alle Bürger, die jene Fürsorgepflicht zur Bildung von verpflichtbaren Handlungsvermögen für die Heranwachsenden übernehmen können müssen, teilhaben. Diese mit den Teilhaberechten einhergehenden Teilhabepflichten zur Ermöglichung des Personseins für alle Bürger ist aber von seinen Gründen her genuin ethisch und gehört zu den sittlichen Möglichkeitsbedingungen eines Rechtsstaats und seiner verfassten Ordnung von Recht.
Die einzige Art einer Verfassungsgesetzgebung, die eine solche sittliche Selbstverpflichtung in Stellvertretung für das Volk wahrnimmt und in die Begründung von Recht eingehen läßt, ist diejenige, die ein Begründungsverhältnis von Rechten in der durch Selbstverpflichtung vollzogenen Achtung darstellt, wie es beispielhaft der zweite Satz des Art 1 im GG der BRD von 1949 vollzieht. Nur da sie im ihrem Ansatz die Würde des Menschen als Person für unantastbar achtet, ergibt sich für den Verfassungsgesetzgeber die Pflicht, sie durch die Konstitution von Verfassungsorganen „zu achten und zu schützen“ und mit dieser Verpflichtung die Legitimitätsbedingung zu wahren, im Namen des Volkes sprechen und Grundgesetze deklarieren zu können.
Die Verpflichtungsgründe sind aus der die Haltung der Grundgesetzgebung bereits tragenden Achtung von Würde auf die Anerkennung von Grundrechten bezogen, die durch diese Stellvertretung von verfassten Staatsgewalten, auf die hin gebunden an die Grundgesetzgebung als unmittelbar geltendes Recht der Verfassungsgesetzgeber spricht, für alle Bürger gilt und nicht nur das Verhalten der Staatsgewalten gegen die Bürger oder der Bürger gegenüber dem Staat regelt, sondern auch das Verhalten der einander behandelnden und mit- oder gegeneinander handlenden Bürger untereinander. Grundrechte entfalten aufgrund ihres sittlichen Grundverhältnis zum Person- und Bürgerseinkönnen als Mensch (als zoon politikon sein zu können) jene Drittwirkung, wie sie inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für die Grundrechtsauslegung in der BRD anerkannt ist, in den USA aber abgelehnt wird. Es scheint, dass diese Differenz des Grundrechtsverständnisses, das die Verhältnisse zwischen Bürger und Staat betrifft, etwas mit der Art zu tun hat, ob und wie Menschen- bzw. Bürgerrechte begriffen und begründet werden.
Nun enthält aber die Amerikanische Verfassung zweifellos eine Erklärung von Menschenrechten, die zum Grund von unabdingbaren Rechten werden, wenn man sie „eintreten“ läßt, also als teilhabend an gemeinschaftlich zu regelnden Sozialverbänden begreift.
Virginia Bill of Rights 1776 Artikel 1: That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or divest their posterity;
Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen.
3.
Was mit der Natur des Menschen für die Begründung von unabdingbaren Grundrechten in Anspruch genommen wird, läßt sich begrifflich klarer durch die Bedingungen des Vermögens, als Mensch Person in Verantwortlichkeit werden zu können, angeben, die zu ermöglichen unmittelbar gesellschaftliche Verpflichtung ist. Diese Verpflichtung muß der Grundgesetzgeber wahrnehmen: alle seine grundgesetzlichen Formulierungen müssen in Art und Inhalt diese stellvertretende Haltung als Teilnahme eröffnend bekunden. Nur dann können Grundgesetze vom ganzen Volk als für es gegeben anerkannt werden. Dazu muß es als Gesamtheit in die Stellung dessen rücken, von dem alle Macht im Staat ausgeht. Die grundrechtsanerkennende Selbstverpflichtung der verfassungsmäßigen Staatsorgane wirkt dann als Selbstverpflichtung des Vollkes, das im Namen des Menschheitlichen seiner Glieder die Verantwortung als Gesamtheit der rechts- und pflichtfähigen Bürger stellvertretend für alle Bürger (einschließlicih der Kinder und Kranken) an der Gesetzgebung und der von dieser bedingten Organvertretung teilhat und in dieser Teilhabe die sittlichen Bedingungen von Recht überhaupt zur Geltung bringt, das mit den Rechtfertigungsbedignungen von Recht die sittlichen Bedignungen der Vermögen der Menschen, Personen zu werden, allgemein wahrt und dessen Geltungsbereich nicht eingeschränkt werden kann auf den Kreis von Staatsbürgern einer sich isolierenden Nation.
Darum spricht ein jeder vernünftige Verfassungsgesetzgeber nicht nur antizipativ in Vertretung des Volkes zu diesem wie zu sich selbst, sondern zugleich wendet er sich in der Selbstverpflichtung an die ganze Menschheit. Verfassungsgesetzgebung ist darum Rede an und für das Volk im Lichte der menschheitlichen Urteilskraft, als dessen Maß dann im Grundverhältnis des Sittlichen auch das Göttliche steht: In Verantwortung vor Gott und den Menschen … heißt es darum in der Präambel des Grundgesetzes der BRD. Das darf man auch als Schweizer ohne Einschränkung übernehmen. Nur dann würde man auch dem Christlichen der eigenen Tradition des Verständnisses von Würde und Recht entsprechen (vgl. S. 83 Grundsätze der Gesetzgebung „christlichen sowie abendländischen Ursprungs“).
Noch zu bearbeitende Punkte und Fragen
Bedeutung von Vorrede, Proömium, Präambel
Jeanne Hersch S. 9; S. 10 „weil sie menschenwürdig ist“ -
Eidgenossenschaftlich – wechselseitige Beistandsverpflichtung – Bund (Versprechen) i. U. Zu Vertrag (Interessen). Vgl. dazu die Bundesidee im „Eigen Frieden“. Die Beistandsbündnisse vor dem 1, Weltkrieg dagegen haben zum Krieg geführt.
1291 Bund durch Treueversprechen:
in guten Treuen sich versprochen haben, sich gegenseitig mit Hülfe, jeglichem Rat und Förderung, mit Leib und Gut beizustehen, innerhalb der Täler und außerhalb, mit aller Macht und Kraft, gegen eine Gesamtheit oder gegen Einzelne, die ihnen oder einem von ihnen Gewalt antun, sie belästigen oder ihnen Unrecht zufügen und gegen ihr Leib und Gut Böses im Schilde führen sollten.
S. 8. „Zweckdefinition“ - Zweckbeziehung von Gesetzen (ohne Begründung in unabdingbaren Bedingungen) – soziologische Wirksamkeitsanalyse (wer prüft die Bürgergrundrechtsverletzungen von Gesetzgebungen? des eidgenössischen Souveräns?) vgl. Bundesgericht S. 90 punkt 10 (Verfassungsgericht und BGH in einem)
Amerikanische Verfassung – Grundrechte antikolonialistisch
BRD Grundgesetz – Würde Sittlichkeitsbedignung im Gegenzug zur Widerfahrnis a) der Willkür b) der rassistischen Diskriminierung und c) des instrumentellen Gebrauchs von Menschen als Rohstoff (zum Objekt Machen)
Alle Macht geht vom Volke aus: Volk hat keine Macht, wenn es nicht Strukturen der gemeinschaftlichen Machtausübung ausbildet, die eine Einstimmung des Machthandelns – im Maß der Einheit der Vermögen, als Personen – je selbst als Gemeinschaft – handeln zu können.
Macht von Gott aus – nicht emmanativ (nicht ohne die, für die die Machtausübung wirkt) – aber: Legitimität der Machtausübung unter dem Maß des Göttlichen – Bestimmungsgründe durch das Mandat des Himmels erkennbar werden lassend in königlicher Entsprechung (Gnade, tun zu können, wozu der Herrscher als Friedensstifter bestimmt ist – in Gerechtigkeit, bringt den Völkern das Recht) → Vorbildgabe (Verehrung der Väter und Mütter des Grundgesetzes)
Grundgesetzgebung hat bildungspolitische Bedeutung
Die Kultur der Verfassung als Orientierung des politischen Handelns und der gesellschaftlichen Teilhabe.
In ihrer Verbindlichkeit nicht als autoritativ gegeben, sondern aus Einsicht befolgt.
Anmerkungen zu naturrechtlichen Fragen (19.12.2017)
1. Vernunft
Die Rede von der „Natur der Vernunft“ (als Bestimmungsgrund von Grundgesetzgebung einer Verfassung) unterscheidet nicht zwischen der Gegebenheit menschlicher Vernunft als Fähigkeit vom Maß ihrer Ausübung und bringt nicht das Aufgegebensein im Anspruch von Vernünftigkeit (in Überlegungen und Entscheidungen) zur Bildung ihres Vermögens gemäß ihrer Idee als Maß der Orientierung eben in Ausübung und Bildung zur Geltung: denn die Bildung von Vermögen wie dem der Vernunft oder der Urteilskraft sind nur innerhalb des ausgeübten Vermögensverhaltens möglich, in dem wir schon begriffen sind. Darum sind dramatische Spiele mit ihrem sich hineinversetzen Können in als real handelnde Figuren für die Ausbildung von Handlungsverantwortenden Vermögen nötig, da allein deren Art der Einbildung eine Übung in mitempfundenen Handlungszusammenhängen vor der Realisierung von Machtkonsequenzen ermöglicht, die emotionale und strukturbildende Erfahrungen als selbst handelnd eröffnen und die Handlungserfahrungen zu tradieren ermöglichen. Leitfiguren werden dafür Kulturheroen – und alle gesellschaftlich dafür angebotenen Geschichtsdramen und Spiele stehen unter der Bildungsverantwortung des Austrags in einem auf die Kulturbedingungen bezogenen Widerstreit, in den das vernünftige Entscheidungsvermögen von Handelnden gesetellt sein kann. Aus dieser Anforderung folgt keine Verklärung von Heroen, kein Schönzeichnen von Leid und keine Ignoranz gegen Verletzung von Würde und personaler Integrität, aber deren maßgeblicher Anspruch muß noch in der Darstellungsart von Endzeitszenarien erkennbar und mitempfindbar werden, da sonst keine Rettung für die wiederaufzurichtenden, verletzten Befähigungen, keine Hoffnung für die in ihrer Kraft wiederzuerkennendne Vermögen des Seinkönnens von Menshen als Personen möglicht ist.
2. Mensch
Auf DEN Menschen können Gesetzgeber, Richter oder Herrscher nur aufgrund der bestimmten Lebewesen zuerkannten Vermögen, Mensch zu sein, sich beziehen und diese bezugnehmende Zuerkenntnis bringt die Bestimmung zur Geltung und zieht damit eine Zugehörigkeitsgrenze, die keine andere als die der Gattung zu sein scheint. Doch ist die Zuerkennungsart eines Gesetzgebers eine andere als die eines Biologen oder eines begattungswilligen Mitglieds einer Spezies. Unter Biologen kann die Zugehörigkeit zur einer Art auch dadurch definiert werden, dass deren Exemplare, soweit sie geschlechtlich differenziert sind, die Fähigkeit besitzen, sich durch Vereinigungen fortzupflanzen.
Im rechtlichen Bezug aber hat eine Anerkennung statt, die sich auf Menschen als Personen bezieht und keine Gattungsgrenzen zieht, sondern mit einer Einbindung in eine Gemeinschaftsverantwortung einhergeht, ohne die kein Recht und keine Gesetzesgeltung besteht. Deren Bezugnahme findet so statt, daß die Entsprechung als Maß ihrer Bildung und Entwicklung (von Menschen zu Personen … nur möglich, wenn sie als Personen angesprochen und vorlaufend geachtet und mit diesem Vorlauf herausgefordert und in den zugleich fürsorgenden Anspruch genommen werden – den Stand der Entwicklung beachtend) als Verhaltensverpflichtung zu Menschen (mit den Vermögen als Zweck, Person sein zu können – menschliche Vermögen in göttlichem Maß – kritisch: Mensch ist nicht Maß aller Dinge) zur Geltung [in der Art der Bezugnahme] kommt – in Herausforderung des Anspruchs und der Fürsorge, getragen und begleitet von einer Handlungsart in stellvertretender Haltung (als Person = im personalen Verhalten als Mensch: weil es Maß des je eigenen Verhaltens eines Bestimmungsverantwortlichen ist – in Erkenntnisherrschaft – wirkt es nicht als ausschließende Norm … nicht als Kriterium der Zugehörigkeit: deren Voraussetzung mit dem Menschlichen wirkt darum nicht unmittelbar verhaltensnormativ, gibt kein zureichendes Beurteilungsmaß an die Hand: darum wird die Würde des Menschen als Person erst zur Grundbestimmung von Grundrechtsbegründung und bleibt rückgebunden an die Selbstverpflichtung des Beurteilenden, Entscheidenden zur Begrenzung von Willkur, zur Eröffnung von Teilhaber und zur Übernahme von Fürsorge – als Gerechtigkeits- und Friedensbedingung)
getragen und begleitet von einer stellvertretenden Haltung, darin jenes Maß als im Identitätsgrund der Einheitsbedingungen der Vermögen, Mensch als Person unter einander als Personen achtenden Menschen zu sein (Mensch unter, mit und gegenüber Menschen in gesellschaftlichen Kulturen), sein zu können, wurzelt, zur Geltung kommt, in Einheit verpflichtender Stellvertretung – als Selbstverpflichtung in der Gesetzgebung (Herrschaft durch Gesetzgebung) – als zur Konstitution einer legitimen Herrschaft gehörig / Grund von Recht.
Der Mensch ist in der Verfassung nicht als Gegenstand einer Theorie; Menschenrechte sind auch keinen normativ wirksamen Erklärungen von Kriterien fähig, die einen Ausschluß aus der Rechtsgemeinschaft begründen könnten: Rückbindung des Rechts an sittliche Gemeinschaft.
Mensch als Mensch zu achten ist darum nur möglich, wenn der einzelne in seinem kulturellen Gemeinschaftsbezug als Person in personaler Verantwortung gedacht und erkennt wird und die Anerkennung von Rechten wechselseitig erfolgt und muß erfolgen können (als Zielbestimmung in den Zweckbedingung von Vermögen). Diese Wechselseitigkeit (der Anerkennung) ist jederzeit auch herauszufordern. (Anerkennung von Anerkennungsvermögen: Rechtfertigungspflicht von verpflichtenden, verbindlichen Geboten)
3. Gleichheit
Keine Gleichheit ohne Stellvertretung.
Gleichheit – als Gebot der Vernunft von Gesetzgebenden und von Gesetzesbefolgenden: darin sind sie gleich, daß der, der ein Gesetz gibt, ihm selbst unterworfen ist (als Allgemeinheitsbedingung der Geltung als Gesetz, die im Begriff des Gesetzes liegt – i. U. zu Spielregeln, die die Teilnahme als freiwillige Entscheidung voraussetzen – sonst wäre es keine Spiel mehr).
König, der dem von ihm gegebenen Gesetz selbst unterworfen ist: König und Volk in einer konstitutionellen Monarchie, wenn das Volk als den Gesetzen wie der König selbst zu folgen bestimmt, an der Gesetzgebung beteiligt wird und in der Grundgesetzgebung zumindest dahingehend mitbestimmend wirkt, da diese nur so legitim gegeben sein können, wenn man ihnen auch gemeinschaftlich folgen kann: Gleichheit in der Bedingung von Vermögen, gegebenen Gesetzen allgemein folgen zu können (Man muß sie kennen und sie müssen sich an ein Befolgen richten, das prinzipiell auch nicht erfolgen könnte – sonst wären es keine Rechtsgesetze sondern Naturgesetze – siehe Wille und Natur – die notwendigen Bedingungen sind personal).
Es folgt: Gebot der Gleichheit der Träger der Gesetzesgeltung in der Gesetzgebung und in der Gesetzesbefolgung – Gleichheit als Mandat (von Mandatsträgern) der Abstimmung als Bestimmungsgrund in der Befugnis zur Gesetzgebung. Darum: Gleichheit als Gleich vor dem Gesetz (im Verhalten zur Gesetzesgeltung) Art 3 GG.
Von Geburt wegen haben Menschen weder empirisch noch ideell gleiche Rechte und Pflichten.
Empirisch nicht, weil schon durch das Erbrecht die Rechte aus der Eigentumsverantwortung für Kapital-, Produktionsmittel- oder Grundbesitz andere Rechte und Pflichten ergeben als für Menschen, die nur über ihre eigene Arbeitskraft verfügen.
Die Gleichheit von Grundrechten hingegen sind nicht aus Verfügungsrechten über Besitztum abgleitet, sondern aus den Rechtsbedingungen von Freiheit als ein Zusammenbestehen von Vielen in einer Gemeinschaft, die Verantwortung für Freiheit und Recht, für Freiheit als Recht im Schutz der Freiheitsbedignungen und -vermögen ausübt und dafür Institutionen in stellvertretender Funktion ausbildet.
Pflichten können z.B. Heranwachsende erst in dem Maß und Grad „erwerben“, in dem sie selbst ihre Fähigkeiten entwickeln, verantwortlich Handeln und Entscheiden zu können (Selbständigkeit, Mündigkeit) Die meisten Rechtsordnungen legen dafür mangels anderer praktikabler Kriterien ein Alterlimit (z.B. von 18 für das Wahlrecht oder den Autoführerschein) fest, ab dem in der Regel von einer Mündigkeit (volle Schuldfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit) des einzelnen ausgegangen wird (vgl. Aktivbürger in der Schweiz). Damit ergibt sich aber auch eine Bildungspflicht, die nur gemeinschaftlich wahrgenommen werden kann.
Gleichheit von Rechten ergibt sich / begründet sich erst aus den Rechtfertigungsbedingungen der durch Gesetzgebung angeleiteter Rechtsordnung / formierter Rechtsordnung.
Gleichheit der Befugnis zur Gesetzgebung als zur Gesetesbefolgung verpflichtete (bestimmt werdende) Personen (Selbstbestimmung, gegebenen Gesetzen zu folgen, weil selbst gegeben: mit identischem Schutzgehalt = Rechtfertigungsbedingung) – weil nur dann die Vernunfteinheit gewahrt werden kann (die für die Begründung notwendig ist) als Legitimitätsbedingung: keinem Gesetz zu folgen, als dem, das man selbst gegeben haben kann – mit Einsicht in dessen Rechtheit.
Freiheitsbedingung: Friede aus Gerechtigkeit.
4. Recht
Nach MdS VI 230: Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Freiheit einer jeden Person mit der Freiheit einer jeden andern nach allgemeinen Gesetzen zusammen bestehen und ihr vernünftiger Wille – in Gesetzgebung und Rechtsprechung - rechtfertigungsfähig vereinigt werden kann.
Recht nicht in der Willkür verankern, sondern in einem Grundverhältnis der Freiheitsverantwortung, aus dem sich das Willkürverbot als Grundgesetz des Rechts begründet.
Freiheit als in der Verantwortung von Freiheit als Recht verankert hat als Anker die Pflicht, als Freier Verantwortung für die Freiheit allgemein zu tragen – nicht nur für sich selbst.
5. Gesetz
Wenn Gleichheit im Recht erst durch die Gleichheit vor dem Gesetz begründet wird, dann ist eine Gleichheit von Rechten erst im Verhältnis zum Recht begründet, das sich als ein nach Gesetzen Zusammenbestehen von Freiheit bestimmt (zu begreifen ist). Rechtsordnung als durch Gesetzgebung geleitet – die Grundgesetzgebung warhrt den Bedingungszusammenhang. (vgl. Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit).
Prinzipien sind ursprüngliche Bestimmungsgründe (nicht durch mehr oder weniger kollektive Vorzugsentscheidung kulturell etablierte Werte)
6. Gewaltenteilung
Aus den Teilhabe- und Gesetzesbefolgungsbedingungen ist für die personale Einheit der Rechtsgemeinschaft die Gewaltenteilung zu begründen, die aufgabenteilig und kooperativ die 'Rechtsordnung / die Ordnung des Rechts durch Verfassungsgesetzgebung ausgestaltet (die eine Ausgestaltung erfahren muß).
Aus der Vermögenseinheit des Personseinkönnens im Gemeinwesen und um deren Handlungseinheit eine personale Form zu verleihen, ist jene Differenzierung in die drei Arte von Staatsgewalten notwendig, deren Einheit immer auf die Einheit des Selbstbewußtseins in der Vernunftverantwortung einer jeden daran teilhabenden einzelnen Person bezogen ist und diese in eine geschichtliche Mitverantwortung für den Bestand der Rechtsgemeinschaft als Gemeinwesens einbindet.
7. Völkerrecht im Verfassungsrecht
Zur Grundgesetzgebung ist eine Unterscheidung von zweckbezogenen, interessenbasierten Bestimmungen notwendig, die unter die Aufgaben eines institutionalisierten Gesetzgebers (eines Staates) fallen, gegenüber den einem nur in geschichtlicher Verantwortung im Verhältnis zum Völkerrecht legitimen Verfassungsgesetzgebers, der die Rechtsstaatlichkeit einer staatlichen Rechtsverfassung im Verhältnis zu sich (gliedernd) und zu anderen Völkern und Staaten entwirft und bestimmt (im Verhältnis zu Krieg und Frieden, territorialstaatlich – Macht als Handlungsverbund zur Verteidigung – Staatsverband als Eigentümer).
Stimme des Fürsprechers – in öffentlicher Rede – als Rede an die Menschheit (vgl. Beerthovens Symphonien) – in menschheitliche musikalischer Sprache und Gestaltung (vgl. Stockhausen, Hymnen). Also müsste, um Grundgesetze aufmerksam vernehmlich und gut annehmbar für den Gehorsam sinnvoll geben zu können, der Gesetzgeber mit dem Klang der Musik aller Völker im Ohr sprechen lernen.
8. Bund und Bündnis
1291 Bund durch Treueversprechen: in guten Treuen sich versprochen haben, sich gegenseitig mit Hülfe, jeglichem Rat und Förderung, mit Leib und Gut beizustehen, innerhalb der Täler und außerhalb, mit aller Macht und Kraft, gegen eine Gesamtheit oder gegen Einzelne, die ihnen oder einem von ihnen Gewalt antun, sie belästigen oder ihnen Unrecht zufügen und gegen ihr Leib und Gut Böses im Schilde führen sollten.