Funktionen der Einheit im Urteil
Durch die „Funktionen der Einheit in den Urteilen“ werden Verstandeshandlungen im Verhalten zu Gegenständen begriffen und umgrenzt, die nur durch diese Funktionen als erkennbar gegeben uns bewußt sein können. Es wird mit dem Begreifen dieser Funktionen zugleich eine Unterscheidung von nicht auf Gegenstände bezogenen Erkenntnishaltungen ermöglicht, deren Maß nicht das der Objektivität, ihr aber auch nicht als bloß subjektiv entgegengesetzt sein kann. Mit den Bedingungen der „objektiven Einheit des Selbstbewußtseins“, durch die Kant das erkenntnistragende Verstandesurteil charakterisiert (KrV § 19 B 138), kommt, sie erkennend, eine reflexive Erkenntnisart zu ihrer Haltung, in deren Methode die Bedingungen der Vermögen empirischer Erkenntnis begriffen werden. Dadurch wird erkennbar, inwiefern die auf Erfahrung sich ausrichtenden Gegenstandsfunktionen nicht die Erkenntnis ihrer eigenen Bedingungen ausrichten können. Kant weist auf die Unterscheidung der reflexiven, auf Bedingungen von Vermögen sich beziehenden Erkenntnisart von der Verstandserkenntnis als Hauptaufgabe der Kritik der reinen Vernunft in ihrer methodischen Anlage ausdrücklich hin, ohne jedoch der reflexiven Erkenntnis in der Kritik der Vermögen den ihr eigentümlichen Ort für die Grundlegung des Systems in der reflektierenden Urteilskraft zuweisen zu können.
„Die Functionen des Verstandes können (...) insgesammt gefunden werden, wenn man die Functionen der Einheit in den Urtheilen vollständig darstellen kann.“ (A 69, B 94)