Demokratie


Demokratie


1.

Demokratie ist in ihren Grundlagen weder vom Prinzip der Mehrheitsentscheidung getragen1, noch vom Prinzip der Meinungsfreiheit, sondern von einem Gefüge von Prinzipien und Bedingungen, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als „freiheitlich demokratische Grundordnung“ zum Kriterium der legitimen Inanspruchnahme der bürgerlichen Freiheitsgrundrechte fungiert. Das Kriterium der im Freiheitsrecht zu wahrenden Grundordnung des Rechts dient im Grundgesetz seiner Stabilisierung als Verfassung, schränkt die Rechtsgeltung des Freiheitsrechts nicht ein, sondern gehört zu den Bedingungen des Bestandes von Freiheit eines jeden als Person, die mit der Freiheit eines jeden anderen – in grundgesetzgebender Gemeinschaft – zusammen bestehen kann.

Intention und Grund dieser im Verfassungstext erkennbar gegenwärtigen Kriterienbindung von Grundrechten einer wehrhaften Demokratie, mit der sich die Verfassung der Republik als Rechtsstaat gegen die Beliebigkeit von Meinungsmacht und das demokratische Souveränitätsverständnis untergrabenden Manipulationsversuchen von Massenbewegungen wendet2, gehen ein in den Verfassungsauftrag, die öffentliche Ausübung von kritischer Urteilskraft und deren Vermögen im Rat aller Bürger zu ermöglichen und zu bilden, der gegenüber das Prinzip der Mehrheit keine Gewähr zum Erhalt des Stimmrechtsgehörs eines jeden Bürgers als Person bietet.

Das an sich kriterienlose Recht, seine Meinung gemäß seinen Wünschen und Bedürfnissen zu äußern, führt, wie an den Begründungsversuchen der Diskurstheorie zu zeigen, zu keiner Rechtspflicht einer Satzung oder Verfassung für die Gemeinschaft von interessegeleitet „Meinenden“ (die ihre Meinung nur durch ihre Interessen bestimmt bekunden). Erst die Notwendigkeit der Abstimmung zur gemeinsamen Regelsetzung, die für Kommunikation und Entscheidungsfindung notwendig sind, beachtet zu werden, läßt in der Reflexion auf deren Bedingungen bindende Kriterien „der Kommunikationsgemeinschaft“ erkennbar werden, ohne aber die dafür notwenigen Krirterieneinsicht gültiger Gründe gegenüber Scheingründen bilden zu können. Hierzu werden die Vernunftvermögen und ihre Urteilkraft in der Diskurstheorie einfach als durch die teilhabenden Personen mitgebracht vorausgesetzt, können aber nicht in die Grundsatzbildung zur Einsicht des unbedingt zu Achtenden als Bindungsgrund eingehen. Es fehlt mit den Vermögen von gesetzgebender und begründender Vernunft und der kriteriell reflexiven Urteilskraft der Begriff der Person (als Träger dieser Vermögen); stattdessen werden die Diskursteilnehmer soziologisch als bedürfnis- und interessegeleitete Individuen betrachtet, die entweder instrumentell handeln können oder – im Diskurs – kommunikativ sich verständigen können. In beiden Fällen ist die Gemeinschaft sekundär, sei es als Kooperation oder als Kommunikation. Als Ethos käme unter dieser Voraussetzung dann in allen allgemein zu betrachtenden Kommunikationsweisen nur eine Art von Gemeinschaftssinn aus wohlverstandenem Eigeninteresse zustande, der dann dem Markwettbewerb oder der Kooperation regulatierend unterlegt wird. Recht kann so jedoch nicht begründet werden.

2.

Das entscheidende Prinzip von Demokratie ist ihrem Begriff entsprechend dagegen die Selbstgesetzgebung als Volk (demos), dessen Herrschaftsgewalt (kratos) nur durch die Fähigkeit, sich selbst solche Gesetze zu geben, die es als Volk in allen seinen handelnd mitwirkenden Gliedern (also den Bürgern als gesetzgebungsfähige und den gesetzlichen Rechtsgeboten – aus eigener Einsicht – zu folgen fähige Personen) befolgen kann.

Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung ist in der Demokratie als Einheit von selbstgestzgebenden Personen eingebettet in die gemeinsame Aufgabe der Einsichtsbildung, die öffentlichen Angelegenheiten betreffend, und trägt die Verpflichtung, sich in allen Äußerungen als Person und Bürger wie ein gesetzgebendes Glied zu verhalten, das überzeugende Gründe für die Richtigkeit der für die Gemeinschaft zu erlassenden Gebote und Verbote in seinem Meinen – das ist als seine alle zu überzeugen fähige Überzeugung – vorträgt und darin sich verpflichtet weiß, dass sie nach Form und Gehalt allgemein zustimmungsfähig ist. Eine Recht auf „freie Überzeugung“ ist offensichtlich selbstwiderstreitend; in ihrer argumentativ überzeugenden Kraft muß Vernunft etwas zwingendes haben, darin ihre Argumentgefüge das Folgen vorzeichnen, aber jederzeit die eigene Urteilskraft ansprechen und auf das gemeinsam geltende Erkennen und Einsehen sich ausrichten. Statt „freier Meinungsäußerung“ müsste ein Grundrecht auf Freiheit der Urteils- und Meinungsbildung“ gewährleistet werden, der die Pflicht zur Begründung korreliert, wie sie die Gesetzgebung und Rechtsprechung vorbildlich zu beachten hat.

Es darf darum keine beliebige Meinung als aus dem Freiheitsrecht der Person scheinbar gerechtfertigt öffentlich als legitim bekundet werden, die auf Spaltung und Verwerfung, auf Mißachtung und Nichtanerkennung von Rechten anderer und den Persönlichkeitsrechten in der Ausübung der grundlegenden Demokratsichen Vermögen in ihren personalen Tugenden (der Achtung, der Redlichkeit, der Wahrheitstreue) abzielt.

Mit der Einheitsbedingung der Willensbestimmung in de Abstimmung zur gemeinsamkeit der Gesetzgebung ist die Vermeidung von Spaltung und Verwerfung, ist die Überwindung von Widerstreit dem Kriterium der Verfassungstreue als Grundrechtsbedingung implizit.

Es ist darum wörtlich und vollkommen ernst zu nehmen, wenn als Bedingung der rechtsstaatlich zu verantwortenden Demokratie in Art 2 das Freiheitsrecht der Person unter die Bedingung gestellt wird, in der Ausübung des Persönlichkeitsrechts nicht gegen

     Rechte anderer


    die verfassungsmäßige Ordnung
     
  • und das Sittengesetz

zu verstoßen.

Verschärft wird dieser Bedingungsgrundsatz von personaler Freiheit als Recht durch Art 18, der das  Freiheitsrecht der Meinungsäußerung für verwirkt erkennt, wenn es insbesondere durch Inanspruchnahme des Rechts der Presse-, Lehr-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit mißbraucht wird, um die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ zu bekämpfen, also durch Beschädigung dieser Ordnung deren demokratische gesellschaftliche Funktionen zu zerstören. Wie diese Artikel zeigen, beschädigen aber jene Arten von öffentlicher Meinungsmache (durch Täuschung und bewußte Irreführung, durch Mechanismen der Meinungsmanipulation und deren emotional irreführende Verknüpfungen) die im Persönlichkeitsrecht verankerten Grundlagen der Ordnung, das Freiheit auf die je eigene, vernünftige und sachgerechte Entscheidung aus wissenschaftlichen und wahrheitsfähigen Informationen und Klugheitserfahrungen der Geschichte und der Funktionserkenntnis der freiheitswahrenden Abstimmungen und Verfahren in der Demokratie bezieht und mit der gemeinsam zu tragenden Verantwortung für Gesetz und Recht unabdingbar verknüpft erkennen läßt.

Diese Vermögen des Seinkönnens als Person in verantwortender Rechtsgemeinschaft zu beachten, ist Bedingung der Teilhabe von Personen an der Selbstgesetzgebung als Volk; – und darum lassen sich die in Art 18 genannten Freiheitsrechte vom Persönlichkeitsrecht des Art 2 ausgehend nur in Verbindung mit dem Recht der Teilhabe an der allgemeinen Rechtsgesetzgebung so bestimmen, dass ihre Bindung an die Ordnungsbedigungen der Demokratie begründet erscheinen und als erkennbar nachvollziehen sind – als verbindliche Geltungseinsicht. Dieses Teilhaberecht ergibt sich aus dem gegenwärtigen Text des Grundgesetzes aber erst aus Art 20.2, der auf Art 1.3 für das Zustandekommen der Einrichtung der drei Staatsgewalten zurückweist. Art 20 gehört mit Art 1 zu den Konstitutentien des Kriteriums jener tragenden Grundordnung, die nach Art 79.3 als das unveränderliche Kernstück von demokratischer Verfassung eines Rechtssstaats überhaupt begiffen werden muß und daraus den Widerstandsgrund gegen jede verfassungsverändend feindliche Maßnahme oder Mißbrauch von Rechten oder des Amtes erhalten zu können. In ihm muß darum der Begriff des Rechts gegenüber Unrecht als in der unveränderlichen Grundordnung bestimmt präsent und fasslich geworden sein.

3.

Für eine in sich konsequente, durchgängig nachvollziehbare Begründungsstruktur der Verfassung, die für ihre unverletzliche Grundordnung die Freiheit der Person als Recht mit der Bestimmung des Rechtsbegriffs in (gewährleisteter) Teilhabe an der rechtsgesetzgebenden Kraft aller rechts- und gerechtigkeitsbeurteilend entscheidunsfähigen Teile des Volkes vereint darstellt3 und als verbindlich zu erkennen gibt, ist es in der strukturierten Abfolge von der Demokratie verpflichteten Grundrechten notwendig, das Recht auf Teilhabe an der Gesetzgebung als Freiheitsrecht der Personen als eigener Artikel festzuhalten. Dies diente zugeleich der Explikation des im Grundgesetz gebrauchten und vorausgesetzen Begriffs der Person, die grundlegend als Träger von Gesetzgebung begriffen werden können muß. Nur so kann die Macht der Ausübung von gesetzgebender Gewalt vom Volk ausgehen und von in diesem Ausgang durch Übertragung der gesetzgebungsvollmacht der Person ihre Legitimität den eigenen Mitgliedern gegenüber erhalten. Der Sache nach ist dies in  Art 20.2 als Prinzip des in Art 20.1 bestimmten Begriffs der Bundesrepublik als „demokratischer und sozialer Bundesstaat“ enthalten, tritt aber nicht mehr innerhalb der Grundrechtsartikel als deren darin auszufaltende Bedingung auf. Die gesetzgeberische Vermögen muß als Freiheitsgehalt der Person als Grundrecht gewährleistet sein; damit erst wird die Gesetzesform des Rechts als Bedingung der Grundrechtsgeltung geklärt und für die Berufung auf das Grundgesetz auf die Beurteilungserkenntnis bindende Weise faßlich.


Vorschläge zu einer Neufassung der Grundrechtsartikel

Entwurf Art 3 – Bürgerliche Freiheit der Person als Träger der Gesetzgebung

3.1     Alle Macht im durch diese Verfassungsordnung strukturierten Staat geht vom Volk aus. Das Volk ist der rechtsstaatlich vereinigungsfähige Inbegriff aller Personen, die Bürger dieses Staates sind. (Vereinigung des gesetzgebenden Willens – volonté genèrale, als in der Verfassung mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für realisiert anzunehmen).

3.2    Jeder Staatsbürger hat als Person Teil an der Selbstgesetzgebung des Volkes.

Ihre Ausübung ist als die der verfassungsgebend einigen Kraft des Volkes mit der Errichtung dieser Verfassung des Deutschen Volkes durch es selbst vorausgesetzt. Sie erhält ihre Legitimität durch die darin erfolgte Konstitution von Souveränität, die sich im Gelingen als Geltungskraft der Ausübung der Grundgesetzgebung darstellt und als Verfassungswirklichkeit bewährt.

3.3     Die durch diese Verfassung geordnete demokratische Struktur des Staats (strukturierte demokratische Ordnung) wird die Person als Träger der Gesetzgebung durch die der Voraussetzung entsprechende Eröffnung der Teilhabe anerkannt. Die Person ist als Träger von Rechten und Pflichten grundlegend Träger von Gesetzgebung. Die Ermöglichung der Teilhabe an der gemeinschaftlichen (Rechts-)Gesetzgebung als Gewährleistung dieses Freiheitsgrundrechts der Person als Staatsbürger schließt das Recht auf Erwerb ihrer Bildungsvoraussetzungen in der sozialen Entfaltung der (das Freiheitsrecht aller verantwortenden) Persönlichkeit ein und ist Aufgabe der staatlich organisierten Gemeinschaft gegenüber all seinen Bürgern.  

Nur dann kann vom Volk durch Übertragung der grundlegenden Vollmacht zur Gesetzgebung der Personen alle rechtstaatliche Gewalt vom Volk ausgehen und alle legitime Machtausübung als durch das Volk selbst in Stellvertretung ausgeübt erkannt und anerkannt werden. Die Gesetzgebung bildet den Ausgang der legitimen Ausübung von Staatsmacht. In ihr ist auch nach Kant die Souveränität verankert.

Die Bildung der an der Wahrung durch Anerkennung von Recht an der Gesetzgebung (durch Abstimmung und Wahl) teilhabefähigen Persönlichkeit zu ermöglichen gehört als Staatsziel zu den Gewährleistungspflichten der Grundrechte im demokratsichen Rechtsstaat, der sich in seiner Rechtskultur umwillen der Verantwortbarkeit der Grund- und Freiheitsrechte als Bildungsstaat begreifen muß. (→ sieh auch Grundrechte und -pflichten der Erziehung, Schule, Bildung. Mit der Person als Träger von Gesetzgebung ist das Vermögen der Rechtsgesetzgebung in seinen Legitimitätsbedingungen rückgebunden an die Vernunftvermöögen der Gesetzgebung in der Sittlichkeit, die jenseits von Wahl und Willkür Einstimmungsverantwortung fordert.).

Dann kann logisch der Gleichheitsgrundsatz nunmehr als Art 4 (neu) folgen, der die grundlegende Ausrichtung des  Rechtsanspruchs in der Freiheitsverantwortung aller dem Recht als Gesetz gegenüber nur als Gebot der Gleichheit aufreichten kann, die Personalitätsstruktur der Rechtsperson von der natürlichen oder  familiär und kulturell geprägten Individualität von Menschen oder Gruppen unterscheidend.

Dann erst lassen sich auch als Moment der sittengesetzlichen Verpflichtung der Freiheit die Bedingungen der Demokratieverantwortung und damit der Verantwortung von Einzelnen für das Freiheitsrecht aller Bürger (und letzlich Menschen) als Personen allgemein so bestimmen und erkennen, dass die Kriterien allgemein verbindlich begriffen werden können, nach denen eine Grundrechtsinanspruchnahme (die sich immer an eine es billigende Öffentlichkeit, an Verwaltungen, Regierungen und Gerichte z.B. bei Anträgen zu Demonstrationen wendet) mißbraucht und als Unrechtshandlung verwirkt gültig erkannt werden kann. - Bedingung der Kritik als Urteilkraft, deren Bildung die Verfassung mit den in ihre niedergelassenen Kriterien dient. = Dienst der Grundgesetzesherrschaft für Freiheit in Verantwortung und der ihr eigenen demokratischen Verfassung.

4. Kriterium der Legitimität

Kein Grundsatz ist isoliert in Geltung zu nehmen und in der Weisungskraft seiner Anwendung deutlich zu machen.

Beispiel: Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit

Sie wird zwar in Art 20 nicht ausdrücklich erwähnt, gehört aber unbedingt zu den Strukturbedingungen der Grundordnung der zu schützenden Verfassung. Dies ergibt sich aber schon aus Art 1.3 und Art 20.3 GG (an Gesetz und Recht gebunden); diese Verbindung wird durch Art 79.3 zu beachten für den Begriff der unveränderlichen Grundordnung gefordert.  – Rechtstaatlichkeit ist begriffsbestimmend im Demokratiebegriff vorausgesetzt (und das zeigt die aus dem Gefüge ihrer Artikel zu erschließende Grundgesetzstruktur auf), da eine nicht rechtstaatlich verfasste Demokratie keine legitime Souveränitätsstuktur (als Verfassung) konstitutieren kann.4

Der Vergleich der Verfassungstypen in der Politeia (Buch VIII) hat mit der Analogie zur Typik der sie tragenden und ihnen entsprechenden Persönlichkeitsarten (die selbst eien Persönlichkeitsverfassung darstellen) auch das Kriteriem der Stabilittät und das sich selbst als Ordnung und Verfassung (als Verfassungsordnung) erhalten, stabilisieren und bewähren Könnens zum Maß der Beurteilungsentschdidung, ob sie in Teilhabe und Gründung zustimmungsfähig sind, ob man sie, hätte man die Wahl, vernünftigerweise mit der Voraussicht ihres Geschicks wählen können wollte. Kriterium ist die Ordnungsgründende und -erhaltende Kraft der Verfassung, die also eine ordnende, und Ordnungshandlen anleitende Ordnung darstellt, auf Werk, Verhalten und Handlung ausgerichtet ist.

Es wird schon in Platons handlungs- und gesetzebungsreflexiven Einsichtsbildungen klar, das die Kriterien der Wahl der besten möglichen Verfassung die Bedingungen der Vermögen der vernünftigen Entscheidung wahren und erhalten und ausbilden zu können notwendig einschließen. Das Beste erfordert eine aristokratische, die königliche Kunst einer weisen Urteilskraft, das im Wächteramt der Demokratie auszubilden aufgegeben ist. Daraus ergibt sich die Pflicht der philosophische Bildung der Machthaber als sittliche Könige – jedoch kein Staatsentwurf einer Tyrannis.

Dass darin aber ein Kriterium der Gerechtigkeit waltet, darin die Vernunft und ihre Verantwortungsvermögen Sorge tragen für das Zusammenstimmen und die Einheit aller als notwendig zu beachtenden Bedingungen und das Ausgeübtewerdenkönnen aller teilhabenden Vermögen des Peronseinkönnens und ihrer staats- und verfassungsgründenden Gemeinschaft, das zeigt bereits die Politeia in ihrer komplexen Argumentationsstruktur als auf Ideen als Maß der Vermögen ihre Begriff stützend. Daß Gerechtigkeit hier als eine Verantwortungsform der Vernunft Freiheit durch den Dienst an Kooperation der Gemeinschaft von Vermögen im einzelnen wie im Staat ihre Bestimmung erfährt, zeigt die Rechts und Verfassungsbegründung eingebetet in als sittliche Weisungksraft sich entfaltende Bestimmungsstruktur einer Verflechtung von als unbadingbar maßgebend zu erkennenden Prinzipien, deren Inanspruchnahme in den Grundgesetzbestimmungen sich in der Verfassungsbegründung durch Grundsatzbefolgung bewähren müssen.

5.

Verfassungs- und Grundgesetzfeindlich wäre es, wenn jemand einzeln Grundrechte herausnimmt und sie als unabhängig von der Grundordnung gegen die Grundrechte im Gefüge zu gewährleisten verpflichtete Rechtsgesetzgebung geltend zu machen sucht; - denn so zerstört er willentlich die Verfassungsordnung in ihrem Verbindlichkeitsgrundgefüge.

Auch die öffentliche Verbreitung von Verschwörungstheorien, die das gesetzgeberiche Handlen der Abgeordneten und das ihm folgende Verordnungshandlen der Regierungen und Verwaltungen in Bund und Lädern als von übergeordneten Mächten gelenkt „verschreit“, also unterstellt, die Staatsgewalten würden sich nicht an Gesetz und Recht halten, wie es das Grundgesetz vorzeigt, verhält sich in der meinungsmachenden Progaganda verfassung- und grundgesetzfeindlich.

Die in den gegenwärtig grassierenden Anträgen zu Demonstrationen gegen staatliche Gesetze und Vorordnungen zur Bekämpfung der Pandemie, die das Verhalten von Menschen zur Diszplin vor allem in Bezug auf das sich Versammeln regulieren, stellen keine Kritik aus dem Maß der Kriterien, die der Verfassungstext selbst an die Hand gibt, dar, sondern benutzen das Grundgesetz nur wilkürlich in isoliertem Auszug.

6.

Verfassungsordnungszerstörend und damit grundrechtsschädigend – weil Widerstand wider die Schädigung der öffentlichen Verantwortungsvermögen aller Bürger schwächend – wirkt auch die Fehlbestimmung des Begriffs der Freiheit (als in sich maßloses apeiron), deren Verfügungsmachtbereich durch staatliche Gesetzgebung lediglich eingeschränkt werden würde: die Grundrechtsausübung der Selbstgesetzgebung der Personen im vereinigten Volk ist vielmehr Form und Bedingung der Grundrechtsbestimmung in Rücksicht auf das Gefüge unter Wahrung der Einheitsbedingung als Person und des sich in den Lebensbedingungen der Freiheit selbst erhaltenden Volkes, das sich selbst aus den Bestimmungsgründen der „Einigkeit und Recht und Freiheit“ identifiziert.  

7.

Vereinigter Wille

Freiheit als Unabhängigkeit in der Zustimmung des Willens zur Willensbindung als verläßlich, beständig. - ist Bedingung des Bestands von Freiheit als Recht im Zusammenbestehenkönnen. Es gehen mithin Grundpflichten des „Wahrungsdienstes“ von eingegangen Versprechen ein, die zum Rechtsbund gehören und im römischen Privatrecht zum Grundsatz des „pacta sunt servanda“ geworden ist. Versprechen und Vertrag sind aber nicht zu verwechseln. Verträge setzen Rechtsverhältnisse zwischen Personen voraus, die einander dadurch verpflichen können und deren Einhaltung gegenüber dem Bruch einklagbar ist. Darum sind Vertragstheorien zur Rechtsbegründung / zur Begründung von Rechtsordnungen untauglich.

Versprechen gehören mit der Treue zur Verläßichkeit der Willenszustimmung zu den (personal verhaltensbezogen) ethisch-sittlichen Bestimmungsgründen des Rechts.


__________    

1 wie dies beispielsweise in den Brexitdiskussionen des Jahrer 2019 im    britischen Parlament unterstellt wurde, um die Bindung an eine einmal getroffene Volksbefragung zu rechtfertigen, gleichgültig, wie diese Entscheidung zustandegekommen ist.

2 mit dem, was als Falschmeldungen und Drohungen, verachtend Beschuldigungen und Scheinvervielfältigungen von Meinungen in  sozialen Medien (Bots) erfahren werden musste: → keine Freiheit der redlichen Meinungsbildung ermöglichend, was recht und unrech, gut oder schlecht, richtig oder falsch ist; Meinungsmach ist etwas anderes als Bildung von Urteilskraft; ihre Methoden zielen auf resulative Bewertungen, dem Aufbau von Feindbildern und zweckdienlichen Schuldzuweisungen; Mißachtet wird die Wahrheitsbedingung der Freiheit, die zu würdigen Aufgabe der demokratischen Bildung ist – statt „liberalpolitisch“ vorzugeben, der Wahrheitsanspruch führe zur Intoleranz gegenüber der „gehätschelten“ Meinungsvielfalt, deren popolistischen     Manipulationswerkzeugen und Umkehrungsstategien die öffentliche     Kritik meist hilflos gegenübersteht und „liberalistisch“ ihrer Kriterieneinsicht und damit der begründenden Überzeugungskraft     beraubt wird.

3 wie in der verfassungsgesetzgebenden Kraft des Volkes bereits     vorausgesetzt und in Anspruch genommen

4 Ihr fehlte es schon an stabilisierender Prinzipienerkenntnis, die organisatorische Verbindlichkeitskonsequenzen haben kann. „Natürlich“ wäre auch nur die Einstimmigkeit der Entscheidung in der Versammlung – nicht das Mehrheitsprinzip.